Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung der Verurteilung von Mittäterschaft zu Beihilfe beim Raub; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 707/95
Datum
04.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten die Verurteilung wegen Raubes. Zentral war, ob sie als Mittäter mit eigener Zueignungsabsicht oder lediglich als Gehilfen gehandelt haben. Der BGH änderte die Schuldsprüche in Beihilfe zum Raub, hob die Strafaussprüche auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründend führte der Senat an, dass Mittäterschaft die eigene Zueignungsabsicht voraussetzt und diese aus dem festgestellten Sachverhalt nicht sicher festgestellt werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft bei Raub setzt voraus, dass der Beteiligte selbst die Absicht hat, sich die Beute zuzueignen (eigene Zueignungsabsicht).

2

Es genügt für die Annahme von Mittäterschaft nicht, dass andere Tatbeteiligte Zueignungsabsicht hatten; die subjektive Tatseite des einzelnen Beteiligten ist gesondert festzustellen.

3

Kann aus den Feststellungen nicht sicher entschieden werden, ob Täter- oder nur Gehilfenvorsatz vorlag, ist zugunsten des Beschuldigten die Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht zu ziehen (in dubio pro reo).

4

Das Revisionsgericht kann auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die rechtliche Würdigung ändern und bei mangelnder Feststellung der subjektiven Tatseite den Schuldspruch entsprechend herabstufen und die Strafaussprüche aufheben; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, wenn andere Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 13. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 707/95 vom 4. Januar 1996 in der Strafsache gegen

1. Talip A. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1972 in [REDACTED], 2. Hakan [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1972, wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Juli 1995

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Beihilfe zum Raub schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Raubes für schuldig befunden und den Angeklagten A. unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten [REDACTED] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Geschädigte auf dem Dortmunder Bahnhofsvorplatz von einer aus den Angeklagten und drei unbekannt gebliebenen Personen bestehenden Gruppe zur Herausgabe von Geld aufgefordert worden, ohne dass ein Anspruch darauf bestand. Da er hierzu nicht bereit war, wurde er von einigen der Täter festgehalten, während ihm die übrigen gewaltsam seine Lederjacke sowie seine darin befindliche Geldbörse mit etwa 350 DM und seine Armbanduhr wegnahmen. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass sich die Angeklagten deswegen an der Tatausführung beteiligt haben, weil sie einen Beuteanteil erstrebten.

Daher hat die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Raubes keinen Bestand. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, dass die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet werden (BGH NStZ 1994, 29, 30; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 249 Rdn. 8 m.w.N.). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden können, zumal die Angeklagten jede Tatbeteiligung bestreiten. Da somit nicht festgestellt werden kann, ob die Angeklagten mit Täter- oder nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt haben, kommt in entsprechender Anwendung des Grundsatzes *„in dubio pro reo“* lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub in Betracht (vgl. BGHSt 23, 203, 207).

§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil andere Verteidigungsmöglichkeiten ausscheiden.

Die Änderung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge.

TolksdorfMeyer-GoßnerKüffer
SteindorfSolin-Stojanovic