Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Urteilsgründe: Mordfeststellung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 707/83
Datum
08.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Verkehrsdelikten. Zentrales Problem war die unzureichende Begründung der Überführung, insbesondere der behauptete Wechsel vom Verletzungs- zum Tötungsvorsatz und die Heranziehung angeblicher Vorstrafen. Der BGH hob die Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die Beweiswürdigung auf bloßen Vermutungen beruhe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht; bloße Annahmen oder Vermutungen genügen nicht zur Überführung.

2

Die Annahme eines Wechsels vom Verletzungs- zum Tötungsvorsatz setzt konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte im Tatgeschehen voraus; allein die Schwere oder Lage von Verletzungen reicht hierfür nicht aus.

3

Getilgte Vorstrafen dürfen nicht als belastender Beweisanhalt herangezogen werden; auf tilgungsbedingte Unverwertbarkeit darf die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht gestützt werden.

4

Sind wesentliche Tatsachenfeststellungen nicht tragfähig begründet, führt dies zur Aufhebung der betreffenden Verurteilungen und zur Zurückverweisung zur erneuten Gesamtwürdigung durch eine andere zuständige Strafkammer.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 21. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 707/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Adolf Georg WO aus BOOS, dort geboren am 30. 1931, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach dem vom Landgericht angenommenen Sachverhalt schlug der Angeklagte seine 89-jährige, 1,42 m große Mutter mit einem Holzscheit oder einem ähnlichen Gegenstand zu Boden. Als er sah, dass sie sich nicht mehr regte und heftig blutete, entschloss er sich aus Angst vor Strafverfolgung, sie zu töten. Mit dem zuvor benutzten Gegenstand schlug er erneut auf ihren Kopf ein und brachte ihr anschließend mit einem spitzen Gegenstand tödliche Stichverletzungen im Halsbereich bei.

Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte seine Mutter vorsätzlich getötet hat, gründet das Landgericht auf eine ausführliche Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung. Seine Darlegungen zum Ablauf des Tatgeschehens im Einzelnen und zu den Beweggünden des Angeklagten sind jedoch unzulänglich. Die Urteilsgründe müssen insgesamt erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht jeweils gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NStZ 1982, 478; 1981, 33; BGH, Beschluss vom 14. April 1982 – 2 StR 24/82). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Seine Annahme eines Wechsels vom Verletzungs- zum späteren Tötungsvorsatz stützt das Landgericht auf die Art der Verletzungen des Opfers, die einerseits im Gesicht, andererseits im Schädel- und Halsbereich lagen. Es nimmt an, dass die ersten beiden Schläge das Opfer trafen, als es noch stand oder saß (UA S. 62 ff.). Für die daraus gezogene Folgerung, dass der Angeklagte nicht von Beginn an töten wollte, gibt die Misshandlung seiner Mutter im Zeitpunkt des Angriffs aber nichts her, zumal der Angeklagte Tatwerkzeug und Angriffsart – im weiteren Verlauf – zunächst nicht änderte. Weiterhin führt das Landgericht an, dass der Angeklagte früher nicht massiv gegen seine Mutter tätlich geworden ist und auf die Unterkunft bei ihr angewiesen war. Es bezieht in diese Betrachtung indessen das abzuurteilende Geschehen nicht mit ein, das auch in seinem ersten Teilstück durch ganz erhebliche Brutalität gekennzeichnet ist und zwangsläufig die Frage nach dem weiteren Verbleib des Angeklagten bei der Mutter aufwarf. Hier ist der Angeklagte sofort äußerst massiv vorgegangen. Das Argument, er habe zunächst nur verletzen wollen, weil das Verhältnis zu seiner Mutter allenfalls eine weniger schwerwiegende Auseinandersetzung erwarten ließ, fällt daher in sich zusammen.

Zu den Beweggründen für den Tötungsentschluss des Angeklagten führt das Landgericht aus: „Angesichts der von ihm in ihrer Schwere erkannten Wunden rechnete er nicht mehr damit, dass seine Mutter weiterhin zu seinem Verhalten schweigen würde, und ging davon aus, dass insbesondere Arzt, Sanitätspersonal oder Krankenhausverwaltung auf Zuziehung der Polizei bestehen würden. Wegen seiner Vorstrafen und seiner bisherigen Strafverbüßungen befürchtete er eine erhebliche Bestrafung wegen dieses Vorfalles. Damit er für diese Misshandlung seiner Mutter nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, entschloss er sich nunmehr, um den einzigen Zeugen zu beseitigen und die auf ihn hinweisenden Spuren zu verwischen, seine Mutter zu töten.“ Dieser Entschluss entspreche der egozentrischen Natur des Angeklagten (UA S. 64, 68).

Die Art der Persönlichkeit des Angeklagten vermag jedoch einen konkreten Verdacht nicht zu begründen. Weitere Beweisanzeichen zur Begründung der Verdeckungsabsicht teilt das Urteil nicht mit. Die Vorstrafen waren im Bundeszentralregister getilgt; das Landgericht bezeichnet den Angeklagten als nicht vorbestraft (UA S. 17). Zu seiner Entlastung kann der die Tat bestreitende Angeklagte Vorstrafen nicht angeführt haben. Sie durften ihm daher auch nicht vorgehalten werden, selbst wenn sie zu Unrecht getilgt sein sollten (BGHSt 20, 205; Götz, Das Bundeszentralregister 2. Aufl., 1977, § 49 Anm. 5). Hiernach verbleiben über die Einzelheiten des Tatgeschehens und die Beweggründe des Angeklagten nur Vermutungen, die die Verurteilung wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung nicht rechtfertigen.

Die damit erforderliche Aufhebung des Urteils in diesen Punkten zieht die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen der Verkehrsdelikte nach sich. Das Landgericht hat seine Überzeugung zum Tötungsgeschehen auch aus dem Zeitpunkt der beiden Trunkenheitsfahrten hergeleitet. Der Senat kann den Tatrichter, der den Tötungsvorwurf insgesamt neu zu untersuchen haben wird, nicht an die bisher festgestellten Fahrzeiten binden.

KnoblichSalgerJahnke
RusMeyer-Goßner

Zitiert (1)

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