Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung im Drogenhandel; Einziehung bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 24/82
Datum
14.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Handeltreibens mit Heroin. Der BGH hebt die Verurteilung für den Tathergang vom 26./27.05.1979 und den Gesamtstrafenausspruch auf, weil die tatrichterliche Würdigung auf bloßen Vermutungen (z. B. Besitz eines PKW) beruhte. Die Einziehungsanordnung bleibt unberührt; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters bindet das Revisionsgericht grundsätzlich auch dann, wenn Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sind; sie muss jedoch auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen.

2

Ergeben die getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage für die gezogene Schlussfolgerung, liegt eine bloße Vermutung vor; auf solchen Vermutungen beruhende Verurteilungen sind aufzuheben.

3

Eine fehlerhafte Beweiswürdigung, die die Feststellung der Täterschaft betrifft, kann die Aufhebung der betreffenden Einzelverurteilung und des Gesamtstrafenausspruchs rechtfertigen; auch andere Einzelstrafen können hiervon betroffen sein.

4

Eine Anordnung der Einziehung bleibt bestehen, soweit sie für sich genommen keinen Rechtsfehler aufweist und nicht durch die beanstandeten Würdigungsfehler berührt ist.

5

Für die neue Hauptverhandlung sind, sofern relevant, die Grundsätze zum Strafklageverbrauch zu beachten (vgl. BGHSt 15, 268).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 24/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██, den Taxifahrer Mahmoud, geboren am ███████ 1943 in ███ (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Heroin u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1981, abgesehen von der Einziehungsanordnung, mit den Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der bisherigen Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, ausgenommen die Maßregelanordnung. Das Landgericht hat seine Annahme von der Täterschaft des Angeklagten im Fall vom 26./27. Mai 1979 u. a. auf seine „Überzeugung“ gestützt, dass das Interesse des Angeklagten an der Durchführung des Geschäfts in seinem erkennbaren Bestreben begründet gewesen sei, „seine Stellung im Drogenhandel am Frankfurter Platz aufrecht zu erhalten“ (S. 8 UA). Wie die Zumessungserwägungen zur Gesamtstrafe ersehen lassen, hat es die „nicht unbedeutende Rolle“ des Angeklagten „im Frankfurter Drogenhandel“ allein aus seinem „Lebenszuschnitt“, insbesondere der „Haltung eines schweren Personenkraftwagens mit gerichtsbekannt hohen Unterhaltungskosten“ gefolgert (S. 9 UA). Gegen diese Beweiswürdigung bestehen rechtliche Bedenken. Zwar ist die Überzeugungsbildung des Tatrichters für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, selbst dann, wenn seine Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Jene Würdigung hält sich jedoch nicht in diesem Rahmen. Ihre Grundlage entbehrt so sehr der Eignung für die gezogene Schlussfolgerung, dass diese sich in Wirklichkeit als eine bloße Vermutung erweist. Irgendwelche Feststellungen, dass der Angeklagte, außer in den beiden dem Urteil zugrunde liegenden Fällen, in irgendeiner Form am Drogenhandel beteiligt gewesen ist und dass er auf diese Weise bisher überhaupt Einkünfte erzielt hat, enthält das Urteil nicht. Die Beweiswürdigung beruht insoweit nicht mehr auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage. Die Verurteilung im Fall vom 26./27. Mai 1979 muss deshalb aufgehoben werden. Das bewirkt zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Ferner kann aber auch die wegen der „fortgesetzten“ Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin verhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Fehler auf ihre Bemessung ebenso ausgewirkt hat wie auf die der Gesamtstrafe.

Die Anordnung der Einziehung wird jedoch nicht berührt. Sie lässt sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

Für den Fall, dass sich in der neuen Hauptverhandlung die Frage des Strafklageverbrauchs stellen sollte, weist der Senat vorsorglich auf BGHSt 15, 268, 270, 271 hin.

MezgerMeyerGollwitzer
MüllerNiese
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