Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zum Gehilfenvorsatz bei Beihilfe zu Raub/Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 705/95
- Datum
- 30.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und mit dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern.
Der Gehilfenvorsatz muss durch das Urteil nachvollziehbar dargetan werden; fehlen entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei atypischen oder mehrdeutigen Förderungshandlungen sind besonders sorgfältige Feststellungen zu den Beweggründen und dem Förderungsbewusstsein des Gehilfen erforderlich.
Fehlerhafte Feststellungen zur Beihilfe können den Gesamtstrafenausspruch berühren; andere hiervon nicht betroffene Verurteilungen und Maßnahmen können bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 23. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 705/95 vom 30. Januar 1996 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██████ in ██████, wegen Beihilfe zum Raub u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Mai 1995, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit er wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von acht Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung nicht. Zwar hat der Angeklagte, indem er verhinderte, dass das Fahrzeug in einen Graben rollte, einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag erbracht; jedoch ist im Urteil nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass der Angeklagte, der dies bestreitet, dabei mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat.
Dieser setzt voraus, dass der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt (BGHSt 11, 66) und darüber hinaus in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (RGSt 72, 20, 24; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2). Es begegnet bereits Bedenken, dass die Strafkammer einerseits davon ausgeht, der Angeklagte habe erkannt, was die beiden Haupttäter planten, und andererseits aufgrund der Angaben des Geschädigten feststellt, der Angeklagte, der bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,27 ‰ zudem erheblich alkoholisch beeinflusst war, habe während der Tathandlungen „teilnahmslos auf dem Rücksitz des Taxis“ gesessen. Vor allem aber bedurfte es angesichts der atypischen Förderungshandlung (Anhalten des wegrollenden Fahrzeugs) besonders sorgfältiger Feststellungen zu den Beweggründen des Angeklagten. Allein daraus, dass er um am nächsten Tag zur Arbeit gehen zu können, in der Tatnacht nach Hause wollte, ist kein Förderungsbewusstsein herzuleiten. Ebensowenig lässt sich dies daraus entnehmen, dass er auf Zureden der Haupttäter den ebenfalls alkoholisierten Mitangeklagten ███████ kurzzeitig als Fahrer ablöste und das Taxi einige hundert Meter im Straßenverkehr führte.
Da nähere Feststellungen zur subjektiven Tatseite möglich erscheinen, ist die Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung, die wegen des Wegfalls der Einsatzstrafe auch den Gesamtstrafenausspruch betrifft, geboten. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und die Anordnung nach §§ 69, 69a StGB werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.
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