Revision: Aufhebung und Einstellung wegen fehlender Anklage bei Betäubungsmitteldelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 703/95
- Datum
- 16.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf Taten gestützt werden, die nicht Gegenstand der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage sind; fehlt eine Nachtragsanklage, ist eine Verurteilung trotz Geständnisses unzulässig.
Die Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Verfahrensvoraussetzungen bewirkt den Wegfall der hierfür festgesetzten Einzelstrafen.
Eine Sachrüge in der Revision ist unbegründet, wenn keine substanziierten Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgezeigt werden; fehlt eine solche Darlegung, wird die Revision verworfen.
Fallen durch Aufhebung einzelne Einzelstrafen weg, hat der zuständige Tatrichter die Gesamtstrafe aus den verbleibenden rechtskräftigen Einzelstrafen neu zu bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 1. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 703/95 vom 16. Januar 1996 in der Strafsache gegen ██████, ohne festen Wohnsitz, Fredy Franz, geboren am [REDACTED] 1961 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. August 1995, soweit es ihn betrifft, 1. a) hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte in den Fällen Nr. II 2 h) bis o) der Urteilsgründe, insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt in diesem Umfang die Staatskasse;
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung zu 1 b) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Diebstahl, (wegen) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in vier Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagten mit der Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich der Taten zu Nr. II 2 Buchst. h) bis o) der Urteilsgründe muss die Revision jeweils wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens führen. Diese Taten waren eindeutig nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage. Eine Nachtragsanklage ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erhoben worden, so dass eine Verurteilung des Angeklagten – ungeachtet seines Geständnisses – insoweit nicht erfolgen durfte.
Nicht erfasst von der Aufhebung ist die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Nr. II 2 e) und g) der Urteilsgründe).
2. Die Verfahrensrüge befasst sich nur mit dem Fehlen der genannten Verfahrensvoraussetzung; rügebdürftige Verfahrensverstöße (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) werden nicht geltend gemacht.
3. Die Sachrüge deckt in den verbliebenen Fällen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 1995 zutreffend dargelegt hat.
4. Mit der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Taten zu II 2 h) bis o) der Urteilsgründe entfallen die hierfür festgesetzten Einzelstrafen, ohne dass es der vom Generalbundesanwalt insoweit beantragten ausdrücklichen Aufhebung bedürfte. Der Wegfall dieser Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe teilweise die Grundlage, so dass sie keinen Bestand haben kann. Der nunmehr zuständige Tatrichter wird aus den verbleibenden, jetzt rechtskräftig feststehenden Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.
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