Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids verworfen – Notstand (§52 StGB) nicht erkannt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 702/51
Datum
20.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidiert ihre Verurteilung wegen Meineids und rügt u.a. die Nichtvernehmung bestimmter Zeugen sowie die Annahme fehlenden Notstands. Das Gericht hält die Nichtvernehmung für unschädlich, da die Zeugenaussagen keine weitere Aufklärung erwarten ließen. Es stellt fest, dass der maßgebliche Beweggrund nicht die Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr war. Die Revision wird verworfen; Kosten trägt die Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es in rechtlicher Vorauswürdigung feststellt, dass bestimmte Zeugenaussagen für die weitere Aufklärung wertlos sind und daher nicht vernommen werden müssen.

2

Zur Begründung eines Notstands nach § 52 StGB muss die Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der bestimmende Beweggrund der Tat gewesen sein.

3

Die bloße Gefährdungsannahme oder das bloße subjektive Gefühl der Gefahr rechtfertigt den Notstand nicht, wenn das Gericht einen anderen dominierenden Beweggrund feststellt.

4

Kommt die Revision ohne aufdeckbaren Rechtsfehler in Schuldspruch und Strafzumessung aus, ist sie gemäß § 473 StPO zu verwerfen und der Kostenlast der Rechtsmittelpartei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 25. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die geschiedene Frau Margarete █████████████████, geborene ██████, aus ███, geboren am █████ 1914 in ███, wegen Meineides,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 25. Juni 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der wegen Meineides im Aussagenstand (§§ 154, 157 StGB) verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.

Dass die Strafkammer von einer Zeugenvernehmung des ███████ ██████████ der Frau ██████ abgesehen hat, lässt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht erkennen; denn da das Gericht diese Beweismittel in hier nicht unzulässiger Vorauswürdigung als für eine weitere Aufklärung wertlos erachtete, hatte es keinen Anlass und daher auch keine Verpflichtung, sich ihrer zu bedienen. Im Übrigen konnten von diesen Zeugen nach Lage der Sache nur Aussagen über den äußeren Tatbestand der behaupteten Bedrohung erwartet werden. Insoweit hat die Strafkammer ihrer Beurteilung indessen ohnehin die eigenen Angaben der Angeklagten und damit die für die Angeklagte günstigste Gestaltung der Sachlage zugrunde gelegt. Aus diesem angenommenen Sachverhalt andere als die von der Angeklagten gewünschten Schlüsse zu ziehen, stand dem Tatrichter allerdings frei.

Auch die sachlichrechtliche Behandlung des behaupteten Notstandes gemäß § 52 StGB lässt einen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler nicht hervortreten.

In widerspruchsfreier und mit Rechtsgründen nicht angreifbarer tatsächlicher Würdigung des Verhaltens der Angeklagten hat das Gericht die Überzeugung erlangt, dass der Beweggrund für den von ihr geleisteten Meineid nicht in dem Druck einer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verbundenen Drohung, sondern in dem vorangegangenen geschlechtlichen Verhältnis und in der Hoffnung auf Heirat zu erblicken ist. Da nun der bloße Umstand, dass die Angeklagte sich infolge der Drohungen ██ ██ in Gefahr befunden oder geglaubt hätte, den Meineid nicht zu entschuldigen vermag, der Strafausschließungsgrund des § 52 StGB vielmehr voraussetzt, dass eben die Abwendung einer – wirklichen oder vorgestellten – Gefahr für Leib oder Leben der bestimmende Beweggrund zum Handeln gewesen ist (OGHSt 1, 313; BGH 4 StR 56/51 vom 28. Februar 1952), so schließt bereits die richterliche Feststellung eines anderweiten Tatmotivs die Berufung auf Notstand im Sinne des § 52 StGB aus.

Da die allgemeine Überprüfung des angefochtenen Urteils auch im Übrigen weder hinsichtlich des Schuldspruchs noch bei der Strafzumessung einen zum Nachteil der Angeklagten sich auswirkenden Strafrechtsirrtum ergeben hat, war ihre Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

EngelsDr. GroßDr. Hille
GeierDr. Augustin

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