Revision verworfen — Anwendung von § 266b StGB bei Scheckkartenmissbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 701/86
- Datum
- 08.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handlungen, bei denen durch Vorlage garantierter ungedeckter Schecks mittels Scheck- oder Kreditkarte Zahlungen erwirkt werden, fallen unter den Tatbestand des § 266b StGB, soweit diese Vorschrift einschlägig ist.
§ 266b StGB kann gegenüber dem Betrugstatbestand des § 263 StGB als lex specialis gelten, wenn die neue Vorschrift eine spezielle Regelung für die gleiche Tatqualität enthält.
Ist die auf eine Tat anwendbare spätere Spezialvorschrift milder als die bisherige Regelung, so ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz anzuwenden.
Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten der Anwendung einer milderen Strafvorschrift wirkt sich nicht auf den Strafausspruch aus, wenn das Gericht bereits bei der Strafzumessung den geringeren Strafrahmen zugrunde gelegt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 24. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 701/86 in der Strafsache gegen █████ aus █████████, geboren am Johannes Gotthard ███ 1933 in ██ ███████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1987 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Juli 1986 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges und wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten verurteilt wird (§§ 263, 266 b, 53 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge im Falle II A der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 5. Januar 1987, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Angeklagte hat sich im Falle II A der Urteilsgründe Bargeld dadurch verschafft, dass er Kreditinstituten durch Scheckkarten garantierte ungedeckte Schecks vorgelegt hat. Dies war, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, zur Tatzeit – vor dem 1. August 1986 – als Betrug strafbar (BGHSt 24, 386; 33, 244, 248).
Diese vor dem 1. August 1986 demnach als Betrug strafbaren Handlungen sind seit dem 1. August 1986 durch § 266 b StGB unter Strafe gestellt. Denn der Angeklagte hat in allen Fällen die durch die Überlassung einer Scheckkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und ihn dadurch geschädigt. Diese neue zur Schließung von Strafbarkeitslücken (vgl. BGHSt 33, 244; BT-Drucks. 10/5058 S. 32) geschaffene Vorschrift ist in Fällen, in denen der Betrugstatbestand seiner bisherigen Auslegung nach Anwendung findet, lex specialis gegenüber § 263 StGB (BGH, Beschluss vom 18. November 1986 – 4 StR 583/86 –; Otto wistra 1986, 150, 153; vgl. auch Weber NStZ 1986, 481, 484).
Die neue Strafvorschrift droht Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren an und ist deshalb gegenüber § 263 StGB, der Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren androht, das mildere Gesetz. Dieses ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB auf die Straftaten des Angeklagten anzuwenden.
Die Änderung des Schuldspruchs wirkt sich nicht auf den Strafausspruch aus. Denn das Landgericht hat der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten aus-
drücklich den gegenüber § 263 StGB geringeren Strafrahmen des § 266 b StGB zugrunde gelegt (UA 107).
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