Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anwendung von §266b StGB (Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten) – Schuldsprüche geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 583/86
Datum
18.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision teilweise stattgegeben. In einem Fall wurde das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO eingestellt; in zwei Fällen änderte der Senat die Schuldsprüche, weil die nachträglich eingeführte Vorschrift des §266b StGB als lex specialis und milderes Recht anzuwenden ist. Einzel- und Gesamtstrafen wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträglich eingeführte, gegenüber dem bisherigen allgemeinen Tatbestand mildere Strafvorschrift ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden (lex mitior), sofern sie auf die Tatbestände des Verfahrens passt.

2

Eine speziellere Strafvorschrift, die Tatbestände erfasst, die zuvor als Betrug (§ 263 StGB) behandelt wurden, kann als lex specialis gegenüber dem allgemeinen Betrugstatbestand gelten und diesen verdrängen.

3

Führt die Anwendung des neuen Rechts oder eine Verfahrenseinstellung zum Wegfall einzelner Einzelstrafen, ist die daraus folgende Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Einzel- und Gesamtstrafen zurückzuverweisen.

4

Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren in bestimmten Fällen einstellen; dies hat den Wegfall der betreffenden Einzelstrafe und die Auferlegung der Verfahrenskosten der Staatskasse zur Folge.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 18. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 583/86 in der Strafsache gegen ██ aus ██ ████ Dieter geboren am ████ 1954 in ████ wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird im Falle II 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

2. Im Falle II 4 der Urteilsgründe wird die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Teil der Tat beschränkt, den das Landgericht als Betrug (II 4 der Urteilsgründe) abgeurteilt hat.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 18. Juni 1986

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten in zwei Fällen verurteilt wird (§§ 263, 266b, 267, 52, 53 StGB),

b) in den Aussprachen über die Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen zweier weiterer Urkundenfälschungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch in den Fällen II 2, 3 und 5 der Urteilsgründe und gegen die in diesen Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen richtet. Im Falle II 6 der Urteilsgründe hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat den Wegfall der in diesem Fall ausgesprochenen Einzelstrafe zur Folge. Die Revision führt zur Änderung der Schuldsprüche in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe, damit auch zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen; aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Im Falle II 4 hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Teil der Straftat beschränkt, den die Strafkammer als Betrug abgeurteilt hat; aus diesem Grunde entfällt die Verurteilung wegen Diebstahls. Der Schuldspruch wegen Betruges kann in diesem wie in dem Fall II 1 nicht bestehen bleiben, weil der gegenüber § 263 StGB mildere Straftatbestand des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB) erfüllt ist. Dieser Straftatbestand ist durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) zum 1. August 1986 in Kraft gesetzt worden.

a) Der Angeklagte hat in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe sich Bargeld dadurch verschafft, dass er Kreditinstituten durch Scheckkarten garantierte ungedeckte Schecks vorgelegt hat. Dies war, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, zur Tatzeit – vor dem 1. August 1986 – als Betrug strafbar (BGHSt 24, 386; 33, 244, 248).

b) Diese vor dem 1. August 1986 demnach als Betrug strafbaren Handlungen sind seit dem 1. August 1986 durch § 266b StGB unter Strafe gestellt. Denn der Angeklagte hat in allen Fällen die durch die Überlassung einer Scheckkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und ihn dadurch geschädigt. Diese neu zur Schließung von Strafbarkeitslücken (vgl. BGHSt 33, 244; BT-Drucks. 10/5058 S. 32) geschaffene Vorschrift ist in Fällen, in denen der Betrugstatbestand seiner bisherigen Auslegung nach Anwendung findet, lex specialis gegenüber § 263 StGB (Mürenschlager wistra 1986, 123, 153; vgl. auch Weber NStZ 1986, 481, 484). Die neue Strafvorschrift droht Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren an und ist deshalb gegenüber § 263 StGB, der Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren androht, das mildere Gesetz.

Dieses ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB auf die Straftaten des Angeklagten anzuwenden.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des neuen Rechts – im Falle II 4 schon wegen der Verfolgungsbeschränkung – auf geringere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen und der Wegfall der Einzelstrafe im Falle II 6 der Urteilsgründe hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe aufzuheben ist.

HurxthalLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichJahnke

Zitiert von (1)