Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwerfung der Revision wegen Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 698/94
Datum
18.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen das Landgerichtsurteil wegen sexueller Nötigung und gegen die Kostenentscheidung. Der BGH verwirft die Revision und die Beschwerde; das Landgericht durfte aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB annehmen. Die Tatrichterwürdigung ist nicht zu beanstanden; die Kostenbeschwerde war unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB obliegt in letzter Verantwortung dem Tatrichter, der aus seiner Gesamtwürdigung der Umstände eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit feststellen kann.

2

Der Tatrichter kann von den Einzelbefunden sachverständiger Gutachten abweichen, wenn er die wissenschaftlichen Ausführungen berücksichtigt und eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung darlegt.

3

Die kombinierte Wirkung von Alkohol und weiteren einwirkenden Umständen kann in der Gesamtbetrachtung zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen, auch wenn die einzelnen Faktoren allein keine solche Wirkung belegen.

4

Revisionsrechtliche Rügen gegen die Beweiswürdigung sind nur dann begründet, wenn rechtliche Fehler in der Würdigung oder eindeutig unhaltbare Schlussfolgerungen vorliegen; bloße Zweifel an der Bewertung genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 24. August 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 698/94 vom 18. Mai 1995 in der Strafsache gegen Dirk H., geboren am █ 1970 in M, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.

– 2 –

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1995, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Steindorf, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Tolksdorf, Dr., die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Kuckein, Dr., Kuffer, Dr., als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Verhandlung, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Verkündung,

Tenor

– 3 –

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. August 1994 und die sofortige Beschwerde gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die nach dem Inhalt der Begründung auf den Strafausspruch beschränkt ist. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet die Annahme der Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 21 StGB.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

– 4 –

1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Nachdem der zur Tatzeit 23-jährige Angeklagte in mehreren Gaststätten alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, begab er sich gegen 3 Uhr nachts zu Bett. Er konnte jedoch nicht einschlafen. Möglicherweise roch er sodann an einem Tonikum, das er in einem „Sex-Shop“ als Aphrodisiakum gekauft hatte. „Er kam dann auf die Idee, in die im nächsten höher gelegenen Stockwerk gelegene Wohnung der – wie er wusste – 84-jährigen und nach einem Oberschenkelhalsbruch schwer körperbehinderten Geschädigten Sch. zu gehen, an ihr zu vergehen, wahrscheinlich, um sie zu vergewaltigen.“ Der Angeklagte begab sich sodann zur Wohnung des Tatopfers. Er öffnete die Tür und fand die Frau schlafend in ihrem Bett. „Mit der Absicht, sexuelle Handlungen an ihr zu begehen, legte er sich auf sie.“ Als sie erwachte und um Hilfe rief, hinderte er sie an weiteren Hilferufen, verletzte sie dabei und nahm an ihr gewaltsam sexuelle Handlungen vor, wobei die Geschädigte Verletzungen im Scheidenbereich erlitt.

Die von der Strafkammer aufgrund einer Blutentnahme errechnete Tatzeit-Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten betrug 1,63 ‰.

2. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatausführung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Insoweit ist es dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, der keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit gesehen hat, nicht gefolgt.

Die Angriffe der Revision hiergegen greifen nicht durch.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Strafkammer nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse der gehörten Sachverständigen (eines Psychiaters und einer Toxikologin) angezweifelt, sondern sie ist – unter Berücksichtigung der Äußerungen der Gutachter – aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGHSt 36, 286, 290, 291) zu dem Ergebnis gekommen, dass Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 3, 173, 169; 8, 197, 200; BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 – 5 StR 759/94; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 20 Rdn. 26 ff.).

Das Landgericht geht mit den Sachverständigen davon aus, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit weder allein durch den vor der Tat genossenen Alkohol noch durch das „geschnüffelte“ Tonikum noch aufgrund einer Kombinationswirkung beider anzunehmen ist. Es hat auch die Ausführungen der Sachverständigen, dass eine aphrodisierende Wirkung des Tonikums wissenschaftlich nicht nachweisbar ist, nicht in Frage gestellt. Nach Ansicht der Strafkammer kann jedoch die Gesamtwirkung aller zu berücksichtigenden Umstände dazu geführt haben, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Auch in Anbetracht des ungewöhnlichen Tatbildes ist diese Wertung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da der Sachverhalt weithin nicht aufgeklärt werden konnte, begegnet die Erwägung des Landgerichts, dass die im Einzelnen von ihm erörterten Umstände möglicherweise vorgelegen und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkt haben, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen mehrere 1). Die letzte Verantwortung für die Annahme voller Schuldfähigkeit liegt beim Tatrichter. Kann er die sichere Überzeugung davon, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auszuschließen ist, nachvollziehbar nicht gewinnen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGHR aaO; BGH bei Holtz MDR 1984, 796).

3. Die formblattmäßig eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist unbegründet.

TepperwienTolksdorfKuffer
SteindorfKuckein

Zitiert von (2)