Revision: Wegfall gesonderter Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 69/75
- Datum
- 14.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB) ist eine Dauerstraftat, die mit dem Antritt der Fahrt in fahruntüchtigem Zustand beginnt und erst mit endgültigem Aufhören des Weiterfahrens endet.
Das Weiterfahren zur Flucht vor einer polizeilichen Anhaltung teilt die einheitliche Dauerstraftat der Trunkenheit nicht in zwei rechtlich selbständige Taten auf.
Bleibt eine einheitliche Dauerstraftat bestehen, führt ein späteres Übergehen des Verhaltens in eine andere strafbare Handlung (z.B. Straßenverkehrsgefährdung nach §315c Abs.1 Nr.1a StGB) dazu, dass eine gesonderte Verurteilung wegen §316 entfallen kann.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der Fahrerlaubnisentziehung zur Folge und bedarf der Zurückverweisung an die Tat gerichtete erneute Entscheidung durch die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 18. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 69/75
in der Strafsache gegen den Abschleppunternehmer Albrecht H. ███ aus ████, geboren am ███ 1947 in ███, ██ (Pfalz), wegen Trunkenheit im Verkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 18. November 1974 a) dahin geändert, dass die gesonderte Verurteilung wegen eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr entfällt, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Bei der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) handelt es sich um eine Dauerstraftat, die mit dem Antritt der Fahrt in fahrtuntüchtigem Zustand beginnt und erst endet, wenn der Täter mit dem Weiterfahren endgültig aufhört.
Diese Dauerstraftat wird nicht dadurch in zwei rechtlich selbständige Teile aufgespalten, dass der Täter sich unterwegs bei einer polizeilichen Anhaltung dazu entscheidet, weiterzufahren, um den kontrollierenden Beamten zu entkommen und für sein bisheriges Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden, vgl. BGHSt 22, 67, 76; Urteil 4 StR 118/73 vom 30. April 1973, in welchem insbesondere dargelegt wird, dass die Entscheidung BGHSt 21, 203 nicht auf Fälle wie den vorliegenden ausgedehnt werden kann.
Da hier die einheitliche Dauerstraftat nach § 316 StGB im Verlauf der Fahrt in ein Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB übergegangen ist, entfällt die gesonderte Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB (BGHSt 23, 141, 147).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs, einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, zur Folge.
Schmidt Bortzler Spiegel Richter am BGH
Hürxthal ist beurlaubt und Knoblich kann daher nicht unterschreiben.
Schmidt ce