Fortgesetzte Handlung bei Einbruchserie: Gesamtvorsatz fehlt wegen unbestimmter Tatobjekte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 696/87
- Datum
- 10.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist erforderlich, dass der Gesamtvorsatz von vornherein die wesentlichen Grundzüge der geplanten Tatreihe, insbesondere das verletzte Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, Zeit und die ungefähre Art der Tatausführung umfasst.
Ein Gesamtvorsatz erstreckt sich auf weitere Handlungen, wenn der Täterentschluss bis zur Beendigung des letzten ursprünglich geplanten Einzelakts die Fortsetzung umfasst; zu diesem Zeitpunkt muss das nächste Tatobjekt hinreichend konkret bestimmt sein.
Das bloße Vorhalten einer Liste mit möglichen Tatobjekten und ein genereller Vorsatz, weitere Diebstähle zu begehen, begründen für sich genommen keinen Gesamtvorsatz und sind rechtlich als Planung mehrerer noch unbestimmter Einzeltaten zu bewerten.
Der Grundsatz in dubio pro reo darf bei der Beurteilung von Tatsachen, die Rückschlüsse auf einen Gesamtvorsatz zulassen, berücksichtigt werden, nicht jedoch zur Annahme eines nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckten Gesamtvorsatzes herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 28. August 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 696/87 in der Strafsache gegen █ wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Brüning, Dr. ███, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ██, als Verteidiger,
Justizangestellte ██████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. August 1987 mit den Feststellungen aufgenommen, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (fortgesetzten) Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung richtet, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen sind die Angeklagten N███████ und D████████ in einem Zeitraum von zehn Monaten in 78 verschiedene Vereinsheime, Feuerwehrhäuser, aber auch in Wochenendhäuser, Geschäfte und Werkstätten eingebrochen und haben neben Bargeld alles Mitnehmenswerte entwendet. In den
Fällen Nr. 35 bis Nr. 57 (außer Nr. 42 und Nr. 46) hat der Angeklagte █████ sich ihnen angeschlossen. Die Tatorte lagen vorwiegend in Rheinland-Pfalz, aber auch in anderen Bundesländern sowie in Frankreich. Die Angeklagten N███████ und D████████ hatten vor Beginn der Serie vereinbart, Einbruchsdiebstähle zu begehen, und zu diesem Zweck nach Kundschaftsfahrten eine Liste geeigneter Tatobjekte erstellt, die nach und nach erweitert wurde. Die Zeiten der Taten, deren Gesamtzahl und die Tatobjekte blieben offen.
1. Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist unter anderem, dass die einzelnen Teilakte der Serie auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Er liegt vor, wenn der Täterentschluss von vornherein sämtliche Teile der geplanten Tatreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung festlegt. Der Gesamtvorsatz muss das verletzte Rechtsgut und seine Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen (BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7). Dabei genügt es aus, dass der Vorsatz bis zur Beendigung des letzten der ursprünglich geplanten Einzelakte auf weitere Handlungen ausgedehnt wird (BGHSt 19, 323; 23, 33). Zu diesem Zeitpunkt muss das nächste Objekt hinreichend konkret bestimmt sein (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Auswirkung 2).
Das war hier nicht der Fall. „Vor Beendigung eines jeden Einbruchs“ wussten die Täter lediglich, „dass in aller nächstster Zeit ein weiterer Tatort aus der Anzahl der schon aufgelisteten und ausgekundschafteten Plätze ausgewählt und angefahren würde, um dort den nächsten Diebstahl zu verüben“ (UA 12). Allein das Vorhandensein einer Liste mit möglichen Tatobjekten begründet keinen Gesamtvorsatz. Weder der Ort der weiteren Tat noch der Träger des zu verletzenden Rechtsguts waren bei Beendigung der jeweils vorangegangenen Tat ausreichend bestimmt. Sie sollten vielmehr erst noch ausgewählt werden. Für die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes genügt es aber nicht, wenn bei generellem Diebstahlswillen vor Beendigung einer Tat nur feststeht, dass in allernächster Zeit aus einer begrenzten Zahl weiträumig verteilter Tatobjekte ein weiteres ausgewählt werden soll.
Dieses Verhalten ist rechtlich zu bewerten wie ein genereller Plan, mehrere im Einzelnen noch unbestimmte Diebstähle zu begehen. Die Anforderungen an einen Gesamtvorsatz sind somit hier nicht erfüllt.
2. Der aufgezeigte Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, es lege nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ seinen Feststellungen einen Sachverhalt zugrunde, wonach die Angeklagten jeweils vor Beendigung jedes der Einzelakte der Diebstahlsserie schon wussten, wo diese mit dem nächsten Teilakt fortgeführt werden würde (UA 42).
Diese Überlegung steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen und hält auch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ kann zwar auf die Feststellungen zu den objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung Anwendung finden (BGH, Urteil vom 1. August 1984 – 2 StR 362/84; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103), also auch auf die Feststellung der Tatsachen, die Rückschlüsse auf den Gesamtvorsatz zulassen (BGH NStZ 1983, 311; BGH StV 1984, 242, 243; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 2, 8). Das gilt jedoch nicht für den Rückschluss auf den Gesamtvorsatz selbst.
Die Strafkammer konnte sich hier zwar davon überzeugen, dass die Angeklagten von vornherein eine Serie von Diebstählen geplant hatten. Dass das jeweils nächste Tatobjekt konkretisiert wurde, bevor die vorangegangene Tat beendet war, konnte jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Deshalb musste Tatmehrheit angenommen werden (BGHSt 23, 33, 35; BGHR aaO Gesamtvorsatz 8 m.w.Nachw.).
Das Urteil des Landgerichts war daher aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind jedoch rechtsfehlerfrei getroffen, sie werden von der Aufhebung im Übrigen nicht erfasst. Dem Senat ist es verwehrt, selbst den Schuldspruch neu zu fassen, weil die nunmehr entscheidende Strafkammer zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen des Bandendiebstahls vorliegen.
| Jahnke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Goydke | Brüning |