Treffer
BGH Urteil

Revision Erfolg gegen Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 362/84
Datum
01.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft brachte Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Körperverletzung ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht den für eine Fortsetzungstat erforderlichen Gesamtvorsatz nicht dargetan hat. Bloße objektive Umstände genügen nicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bejahung einer fortgesetzten Tat ist das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes erforderlich; dieser muss anhand der ihn begründenden Tatsachen festgestellt werden.

2

Der Gesamtvorsatz darf nicht allein aus objektiven Tatumständen zugunsten einer Fortsetzungstat unterstellt werden; es bedarf einschlägiger Feststellungen zur Willensrichtung des Täters.

3

Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der Feststellung objektiver Voraussetzungen einer Fortsetzungstat, nicht jedoch dazu, im Zweifel eine gemeinsame Willensrichtung des Täters anzunehmen.

4

Kann der Gesamtvorsatz nicht festgestellt werden, sind die einzelnen Tathandlungen als Tatmehrheit zu behandeln; eine Verurteilung wegen fortgesetzter Tat ist in diesem Fall rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 20. Dezember 1983

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 2 StR 362/84 in der Strafsache gegen den Maler Johann ██████████████████ aus ████, geboren am ███████████████ 1956 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter, ███████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1983, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen verletzte der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 14. und dem 28. Februar 1983 wiederholt seine am 1. November 1982 geborene Tochter Olivia. *„Er war vorsätzlich mit Gewalt gegen das Kind vorgegangen. Dabei setzte er seine Hände oder einen glatten Gegenstand ein oder schlug das Kind gegen einen solchen Gegenstand“* (UA S. 11). Im einzelnen fügte er seiner Tochter

am 14. Februar 1983 eine Verletzung an der rechten Kopfseite zu, die zu einer Schwellung führte (UA S. 6), zwischen dem 17. und 27. Februar 1983 (UA S. 11 und 16) eine weitere Kopfverletzung, die eine Hirnquetschung und als Folge eine erhebliche Störung der optischen Wahrnehmung auf der linken Seite bewirkte (UA S. 10), acht bis 10 Tage vor dem 28. Februar oder dem 1. März 1983 (UA S. 17), jedenfalls aber vor dem 25. Februar 1983 (UA S. 7), eine Verletzung am linken Oberarm und in der Nacht vom 27. zum 28. Februar 1983 (UA S. 7 und 8) schwerste Kopfverletzungen (Eindrückung der linken Kopfseite, Schädelfraktur), die unter anderem rechtsseitig eine teilweise Lähmung verursachten und erhebliche Spätfolgen nach sich ziehen werden (UA S. 8 bis 11).

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat nicht. Denn das Landgericht hat nicht dargetan, dass der Angeklagte die Verletzungshandlungen auf Grund eines Gesamtvorsatzes begangen hat, wie er zur Bejahung einer Fortsetzungstat erforderlich ist. Ob ein solcher etwa dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen noch hinreichend sicher entnommen werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, da die An-

nahme einer fortgesetzten Handlung auch aus einem anderen Grunde durchgreifenden Bedenken begegnet.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, sie sei *„auf Grund objektiver Tatumstände zugunsten des Angeklagten vom Vorliegen einer fortgesetzten Handlung ausgegangen“* (UA S. 20). Das ist rechtsfehlerhaft. Denn der Gesamtvorsatz darf nicht unterstellt werden, sondern muss mit den ihn ergebenden Tatsachen festgestellt sein. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt zwar insoweit, als es um die Feststellung der objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung geht, er gilt aber nicht für die Entscheidung der Frage, ob im Hinblick auf die Willensrichtung des Angeklagten eine Fortsetzungstat oder Tatmehrheit vorliegt. Kann kein Gesamtvorsatz festgestellt werden, so sind mehrere Taten anzunehmen (BGHSt 25, 33, 35; BGH Strafverteidiger 1981, 125, 126 mit Zitaten; ständige Rechtsprechung).

MölsMeyerMaier
MüllerGollwitzer
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