Wiedereinsetzungsantrag in Strafsache wegen Rechtskraft verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 69/58 (alt: 4 StR 382/57)
- Datum
- 03.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, soweit durch sie die Rechtskraft einer obergerichtlichen Entscheidung beseitigt oder wesentlich beeinträchtigt würde.
Rügen, die entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt sind, bleiben bei der Revisionsprüfung unbeachtlich.
Das Revisionsgericht ist in der Überprüfung auf die rechtliche Würdigung beschränkt; es ersetzt nicht die Tatsachen- und Glaubwürdigkeitswürdug des Tatgerichts.
Angaben der Beschuldigten vor Polizei und Untersuchungsrichter können verwertet werden, wenn sie in der Hauptverhandlung vorgehalten wurden und die Verwertung in der Urteilsbegründung tragfähig berücksichtigt ist.
Äußerungen des Vorsitzenden zur Auflockerung der Verhandlungsatmosphäre fallen grundsätzlich in die Verhandlungsleitung (§ 238 StPO) und begründen ohne konkret belegte Widerhandlungen keine Verletzung des § 136a StPO.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen die Witwe Gertrud ███████, geborene ████, aus ██ (Kreis █████), geboren am █████ ████ in ██ (Sch███), wegen versuchter Kindestötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Wiedereinsetzungsantrag der Angeklagten vom 9. Dezember 1957, nach Anhörung des Generalbundesanwalts, am 27. März 1958
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Kosten bleiben außer Ansatz.
Gründe
Die Angeklagte war durch Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 3. April 1957 (17 Ks 1/56) wegen versuchter Kindestötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Sie legte dagegen Revision ein (Bl. 199 d. A.) und begründete diese unter anderem mit Schriftsätzen vom 28. und 29. Mai 1957 (Bl. 204 ff. d. A.). Der Senat hob durch Urteil vom 26. September 1957 (4 StR 382/57) die Entscheidung des Schwurgerichts, soweit sie die Angeklagte betraf, im Strafausspruch mit den Feststellungen auf. Die weitergehende Revision dagegen wurde verworfen.
In den Gründen des Senatsurteils wird zu I. dargelegt: „Die behaupteten Verfahrensverstöße sind erst in der am 31. Juli 1957 eingegangenen Revisionsbegründung (vom 29. Mai 1957) enthalten, mithin verspätet geltend gemacht worden, da das Urteil des Schwurgerichts dem Verteidiger der Angeklagten bereits am 15. Mai 1957 zugestellt worden ist. Sie können infolgedessen nicht berücksichtigt werden.“ (S. 3 der Gründe des Senatsurteils). Wie der Verteidiger nun glaubhaft gemacht hat, kann die Zustellung des Schwurgerichtsurteils nicht schon am 15. Mai 1957 erfolgt sein, obwohl die Zustellungsurkunde (Bl. 202 d. A.) diesen Tag angibt (vgl. dazu insbesondere die Äußerung des Oberstaatsanwalts in Bielefeld vom 22. Januar 1958). Da der 30. Mai 1957 ein gesetzlich anerkannter Feiertag (Christi Himmelfahrt) war, ist nunmehr davon auszugehen, dass die in der weiteren Begründungsschrift vom 29. Mai 1957 enthaltenen Verfahrensrügen in Wirklichkeit noch rechtzeitig angebracht wurden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine – auch nur teilweise – Aufhebung des Urteils des Senats kommt indes schon mit Rücksicht auf dessen Rechtskraft nicht in Betracht (vgl. BGHSt 9, 52 betr. Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO; Kleinknecht/Müller, 4. Aufl. Anm. 1d zu § 44 StPO). Wegen der rechtsstaatlichen Bedeutung der Rechtskraft vgl. auch BVerfGE 5, 25.
Übrigens würde keine dieser Verfahrensrügen durchgreifen:
1) Der Vorsitzende des Schwurgerichts, Landgerichtsdirektor Dr. █████████, soll die Angeklagte „zu Beginn der letzten Hauptverhandlung“ aufgefordert haben, doch „Vertrauen zum Gericht zu heben“. Diese Rüge ist insoweit gegenstandslos, als sie sich gegen das „harte Strafmaß“ des Urteils wendet. Denn insofern ist das Urteil durch den Senat aufgehoben worden. Im Übrigen wollte die Verteidigung mit diesem Angriff naturgemäß nicht geltend machen, der Vorsitzende habe durch die genannte Aufforderung mittels Täuschung die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der Angeklagten entgegen dem § 136a StPO beeinträchtigt. Unzweifelhaft beabsichtigte der Vorsitzende, durch diese Bitte bei der Angeklagten eine gewisse Auflockerung zu erreichen. Dazu war er kraft seiner Verhandlungsleitung befugt (§ 238 Abs. 1 StPO), ohne „einer besonderen Ermächtigung seitens des Schwurgerichts“ zu bedürfen. Die Verteidigung behauptet selbst nicht, dass sie eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt habe. Die Angeklagte war in der Hauptverhandlung durch denselben Verteidiger vertreten, der auch jetzt ihre Rechte wahrnimmt (Bl. 150 ff. d. A.).
2) Weiter wurde geltend gemacht, die im Schwurgerichtsurteil (S. 11 GA) erwähnten Angaben der Angeklagten vor Polizei und Untersuchungsrichter seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Sie seien jedoch trotzdem und überraschend zur Urteilsgrundlage gemacht worden. Eine Verletzung des § 261 StPO ist indes nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagten ihre Angaben vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sind und dass dann verwertet wurde, was sie hierzu in dieser erklärt hat. Das war zulässig (BGHSt 3, 201). Überdies waren jene Erklärungen keine entscheidende Urteilsgrundlage. Die Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung den festgestellten Sachverhalt glaubhaft zugegeben (S. 11 UA). Das Schwurgericht war „davon überzeugt, dass die Angeklagte ihre Angaben in der Hauptverhandlung nach bestem Wissen gemacht hat und dass diese vollen Glauben verdienen ...“ (aaO). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, die Angeklagte habe vor dem Sachverständigen Dr. ██ eine andere Darstellung gegeben, so konnte das vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Das Urteil stellt zusätzlich fest, die Angeklagte habe die gleiche Darstellung auch bei dem genannten Sachverständigen Dr. ███ in glaubwürdiger und überzeugender Weise, wie dieser angab, gegeben (S. 11 UA). Dr. ███ war in der Hauptverhandlung gehört worden (Bl. 155 d. A.). Es gehört nicht zu den Aufgaben des Revisionsgerichts, nachzuprüfen, ob ein Sachverständiger oder sachkundiger Zeuge in der Hauptverhandlung zutreffende Angaben gemacht hat oder nicht, oder gar das schriftliche Gutachten des Sachverständigen daraufhin durchzusehen (§ 261, § 337 StPO). Eine widersprüchliche Beweiswürdigung wäre ein sachlich-rechtlicher Fehler (BGHSt 3, 213 bis 215). Insoweit ist das Revisionsvorbringen jedoch bereits vom Senat geprüft und gewürdigt worden (II, S. 4 ff. des Urteils vom 26. September 1957).
3) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125, 126).
4) Die Rüge zu Nr. 4 der Begründungsschrift vom 29. Mai 1957 war entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich (BGHSt 2, 168). Zudem betraf dieser Angriff die Strafzumessung, und zu diesem Punkt hatte die Revision ohne Erfolg geführt.
Die Entscheidung entspricht dem Vorschlag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Rothberg | Dr. Hengsberger | |||
| Seuer | Hoepner |