Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei versuchter Kindestötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 382/57
- Datum
- 26.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen, die erstmals in der Revisionsbegründung vorgebracht werden und nach Zustellung des Urteils verspätet sind, bleiben unberücksichtigt.
Bei der Strafzumessung dürfen außerhalb der Tatausführung liegende Verhaltensweisen nur berücksichtigt werden, soweit sie in einem inneren Zusammenhang mit der Tat stehen und Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit oder die innere Einstellung zur Tat zulassen.
Die Verwertung von Lebensführung oder Gesinnung, die mit der begangenen Tat in keinerlei Beziehung steht, zur Strafschärfung ist unzulässig und stellt eine Bestrafung der Gesinnung dar.
Wird eine bestimmte Lebenserfahrung oder Reife der Täterin strafschärfend gewertet, hat das Gericht zugleich zu prüfen und darzustellen, ob aus denselben Tatsachen auch strafmildernde Gesichtspunkte (z. B. Scham vor Angehörigen) folgen, und diese abzuwägen.
Ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tat kann auch auf bedingtem Vorsatz beruhen; hierfür sind klare Feststellungen erforderlich, dass die Tatentschlüsse gebildet und handlungsleitend waren.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bielefeld, 3. April 1957
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bielefeld vom 3. April 1957, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Tatbestand
Die Angeklagte ist wegen versuchter Kindestötung (§ 217 StGB) zu einer Strafe verurteilt worden. Der Entscheidung des Schwurgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Angeklagte, die zweimal verheiratet war und deren beide Ehemänner starben, schenkte bis zum Jahre 1948 drei Kindern das Leben, von denen das nach dem Tode ihres ersten Ehemannes von dessen Freund außerehelich erzeugte nach ihrer Angabe im Februar 1945 auf der Flucht aus Schlesien geboren und nach ein paar Stunden infolge der Kälte und infolge sonstiger widriger Umstände gestorben ist. Im August 1940 heiratete die Angeklagte zum zweiten Male. Nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes im August 1947 nahm sich dessen Arbeitskamerad, der Mitangeklagte ███ ██, ihrer an. Zunächst bestand zwischen beiden Angeklagten ein rein freundschaftliches Verhältnis. Vom Jahre 1949 an faßte ███████, dessen Frau älter als er ist, eine persönliche Zuneigung zur Angeklagten. Das Verhältnis wurde schließlich intim. Es kam zunächst hin und wieder, später ein- bis zweimal in der Woche, zum geschlechtlichen Verkehr.
Im Oktober oder November 1955 wurde die Angeklagte schwanger. Je näher der Entbindungstermin rückte, umso bedrückter wurde sie. Als die Geburt am 29. Juni 1956 einsetzte, holte sie, obwohl dazu in der Lage, keinen zur Hilfe. Nachdem das Kind aus dem Mutterleib ausgestoßen war, blieb die Angeklagte zunächst erschöpft auf dem Rücken liegen, ohne sich um das Kind zu kümmern. Da sie kaum Blutverlust gehabt hatte, verschaffte sie sich nach etwa zehn Minuten mit großer Anstrengung und betrachtete das zwischen ihren Beinen mit dem Kopf nach unten liegende Kind.
Schon zuvor war ihr aufgefallen, daß es sich nicht bewegte und keine Laute von sich gab. Das Kind verhielt sich, als sie es ansah, still und sah sehr blaß aus; am Kopf des Kindes bemerkte die Angeklagte, wie sie angibt, blaue Flecken. Beim Betasten des Brustkorbes des Kindes in der Herzgegend glaubte die Angeklagte, den Herzschlag, wenn auch nur schwach, gefühlt zu haben. Daraufhin legte sie sich wieder auf den Rücken. Sie spürte etwas Schütteln. Da kam ihr der Gedanke, es sei besser, wenn das nach ihrer Meinung möglicherweise schwach lebende Kind nicht erst recht zum Leben käme. Deshalb zog sie ihre Zudecke über ihre Beine und das dazwischen befindliche Kind. Sie deckte sich fest zu und legte ihre Beine gleichzeitig flach, so daß keine Luft unter die Decke kommen konnte. Etwa eine Stunde verharrte sie in dieser Lage. Der sie danach besuchende Mitangeklagte ██████████ ███ durchschnitt auf Geheiß der Angeklagten die Nabelschnur, nahm das Kind mit in die Ziegelei, in der er arbeitete, und verbrannte es in dem Kesselofen der Ziegelei, ohne sich zuvor davon zu überzeugen, ob das Kind tot war. Ob und gegebenenfalls wie lange das Kind gelebt hat, ist nicht festgestellt worden.
Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Gründe
I. Verletzung des Verfahrensrechts
Die behaupteten Verfahrensverstöße sind erst in der am 31. Mai 1957 eingegangenen Revisionsbegründung enthalten, mithin verspätet geltend gemacht worden, da das Urteil des Schwurgerichts dem Verteidiger der Angeklagten bereits am 15. Mai 1957 zugestellt worden ist. Sie können infolgedessen nicht berücksichtigt werden.
II. Verletzung des sachlichen Rechts
Das Urteil ist, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, frei von Rechtsirrtum. Insbesondere hat das Schwurgericht, ohne Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu verletzen, eindeutig festgestellt, die Angeklagte habe sich in einem Zustande befunden, der ihr gestattet habe, Entschlüsse zu fassen, und habe ihren Willen mit bedingtem Vorsatz betätigt (UA S. 13, 14).
Bedenken unterliegt dagegen, daß das Schwurgericht strafschärfend gewürdigt hat, die Angeklagte habe sich infolge ihrer Beziehungen zu ███ gegenüber dessen Ehefrau verantwortungslos verhalten (UA S. 16/17). Insoweit handelt es sich um die Verwertung eines vor der Straftat liegenden Verhaltens der Angeklagten bei der Strafzumessung, das mit der Straftat in keinerlei Beziehung steht, und damit um die Bestrafung einer Gesinnung.
Dem Strafrichter ist zwar nicht verwehrt, Tatsachen, die der Straftat vorausgegangen oder ihr nachgefolgt sind, bei der Bildung der Strafe mit zu berücksichtigen, um dadurch dem verbrecherischen Willen, dem Bestehen oder der Stärke einer verbrecherischen Neigung Rechnung zu tragen (RG JW 1926, 820 Nr. 2). Dabei darf er aber nicht zuungunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen Schuld hinausgehen; denn die Strafe soll Sühne für das durch die Verwirklichung des Straftatbestands begangene Unrecht sein (MDR 1952, 457). Grundlagen der Strafbemessung sind daher die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters. Soweit das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten mit der Straftat in einem inneren Zusammenhang stehen, in dem Sinne, daß sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit oder die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat zulassen oder bindende Hinweise in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, ist ihre Berücksichtigung nicht zu beanstanden (MDR 1951, 458).
Sie können bestimmte Anhaltspunkte dafür bieten, welche Strafe notwendig ist, um den Angeklagten von weiteren Rechtsbrüchen abzuhalten. Wo sie aber in der bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens (BGH NJW 1954, 1416).
Ein solcher Zusammenhang wie der gekennzeichnete zwischen der Straftat der Beschwerdeführerin und ihrem im Rahmen der Strafzumessung gewürdigten Verhalten gegenüber ████, vor allem gegenüber dessen Ehefrau, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Gewiß sind die vor der Tat unterhaltenen ehebrecherischen Beziehungen der Angeklagten verwerflich. Sie erhöhen aber nicht den Unrechtsgehalt der Tat. Der Umstand, daß das von der Angeklagten geborene uneheliche Kind im Ehebruch erzeugt war, ist für die Strafwürdigkeit der Kindestötung nicht bedeutungsvoll. Ebensowenig gewährt das tadelnswerte Verhältnis der Angeklagten zu ███ einen Einblick in ihre innere Einstellung zu ihrer Tat. Denn der Gedanke, es sei besser, wenn das Kind nicht zum Leben komme, kam der Angeklagten nach den Feststellungen des Schwurgerichts erst, nachdem sie das Kind geboren hatte und durch dessen Ansehen und Betasten zu der Meinung gekommen war, es lebe möglicherweise nur schwach. Die Angeklagte war dagegen nicht schon bei Beginn und Aufrechterhaltung ihrer ehebrecherischen Beziehungen zu ███ entschlossen, das aus ihrem Geschlechtsverkehr mit ███ etwa hervorgehende Kind nicht am Leben zu lassen. Danach können aus ihrem Verhältnis zu █████████ keine Schlüsse zu ihrem Nachteil gezogen werden, die eine Strafschärfung rechtfertigen.
Strafschärfend hat das Schwurgericht ferner gewertet, daß die Angeklagte die Tat im reifen Alter und als Mutter mehrerer Kinder begangen hat. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, daß die Schuld der Angeklagten infolge ihrer Lebenserfahrung schwerer wiegt, als wenn die Tat durch eine noch nicht so gereifte Frau begangen worden wäre. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht ersichtlich wird indessen aus den Gründen des angefochtenen Urteils, ob das Schwurgericht die dieser strafschärfenden Erwägung zugrunde liegenden Tatsachen auch strafmildernd in Betracht gezogen hat, indem es die Scham der Angeklagten vor ihren Angehörigen, besonders vor ihren Kindern, berücksichtigte, wenn diesen die Geburt eines außerehelich erzeugten Kindes bekannt geworden wäre. Das Schwurgericht wird Gelegenheit haben, diesen Gesichtspunkt bei der neuen Strafzumessung zu würdigen.
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