Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Wahrunterstellung: Aufhebung und Zurückverweisung (4 StR 692/79)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 692/79
Datum
10.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendete sich mit einer Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte eine im Hilfsbeweisantrag aufgestellte Behauptung als wahr unterstellt, zugleich aber aus der Unterstellung widersprüchliche Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen. Damit wurde die Pflicht verletzt, bei Wahrunterstellung den Sinn und Zweck des Beweisantrags zu beachten; ggf. wäre Wiedereintritt zur Klarstellung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterstellt das Gericht eine prozessuale Behauptung (Wahrunterstellung), hat es den Sinn und Zweck des abgelehnten Beweisantrags zu berücksichtigen und darf die Unterstellung nicht durch widersprüchliche Schlussfolgerungen unterlaufen.

2

Ist die Bedeutung eines Beweisantrags für die Entscheidung unklar, kann das Gericht im Interesse des fairen Verfahrens verpflichtet sein, durch Wiedereintritt dem Antragsteller Gelegenheit zur Klarstellung zu geben.

3

Die Verfahrensrüge ist begründet, wenn das Gericht durch unvereinbare Kombination von Wahrunterstellung und abweichender Beweiswürdigung den Beschuldigten prozessual benachteiligt.

4

Liegt eine solche Verfahrensverletzung vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 692/79 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Willi ███████ aus ███████, dort geboren am ███ 1949, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verfahrensrüge hat Erfolg. Die Strafkammer hat die im Hilfsbeweisantrag der Verteidigung enthaltene Behauptung, nach 5 Uhr werde kein Gast mehr in das Lokal eingelassen, weder durch die Vorder- noch durch die Hintertür, das sei auch am 17. September 1978 so gewesen, in den Urteilsgründen als wahr unterstellt. Wenn sie dann trotz dieser Wahrunterstellung ausführt, daraus sei nicht der Schluss zu ziehen, dass niemand mehr Gelegenheit gehabt habe, in das Lokal zu gelangen, es erscheine vielmehr möglich, *„dass der Angeklagte das Lokal unbemerkt betreten konnte, wenn mehrere Personen aufbrachen und nacheinander oder in Gruppen auf die Straße traten“*, so steht das in Widerspruch zur Wahrunterstellung. Bei deren Vornahme muss das Gericht Sinn und Zweck des abgelehnten Beweisantrags berücksichtigen (BGH bei Holtz MDR 78, 112 m. w. Hinw.).

Im Zweifelsfall kann es nach den Grundsätzen des *„fairen Verfahrens“* verpflichtet sein, durch Wiedereintritt in die Verhandlung den Sinngehalt des Beweisantrages zu erforschen und dem antragstellenden Prozessbeteiligten Gelegenheit zur Klarstellung zu geben.

Hier wollte die Verteidigung mit ihrem Antrag unzweifelhaft unter Beweis stellen, dass nach 5 Uhr auch unbemerkt niemand mehr das Lokal betreten konnte. Indem das Landgericht diese für die Beweisführung erhebliche Tatsache nun gleichwohl zu Lasten des Angeklagten in Zweifel gezogen hat, verstieß es gegen seine eigene Wahrunterstellung. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben und es bedarf die Frage, ob die Ablehnung der weiteren Hilfsbeweisanträge durch Wahrunterstellung hier der rechtlichen Nachprüfung standhält, keiner Entscheidung mehr.

SalgerHürxthalGoydke
SpiegelRuß

Zitiert von (1)