BGH: Tateinheit von Diebstahl und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 68/88
- Datum
- 01.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn ein Teilakt zugleich zur Vollendung mehrerer Straftatbestände führt und diese nicht als selbstständige Tatmehrheit zu behandeln sind.
Der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs ist vollendet, sobald der Täter das Fahrzeug übernimmt und damit auf öffentlicher Straße wegfährt; dieser Vollendungsakt kann zugleich das Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklichen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO selbständig ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass ein Hinweis auf die rechtliche Bewertung die Verteidigungsführung des Angeklagten hätte beeinflussen können.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zum Wegfall einer Einzelstrafe, ist der Rechtsfolgenausspruch nur dann zu ändern, wenn die veränderte rechtliche Einordnung den Gesamtstrafen- oder Maßregelausspruch hätte beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 13. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 68/88 in der Strafsache gegen Helmuth Wilhelm W geboren am █ 1943 in ██, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Oktober 1987 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten *„wegen Betruges in sieben Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis“* zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat aber übersehen, dass die Tat des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II, 10 der Urteilsgründe) – die nach den Feststellungen vorsätzlich begangen worden ist (UA 39, 44), was der Senat im neu gefassten Schuldspruch klargestellt hat – sich in einem Teilakt mit dem Diebstahl des Personenkraftwagens der Frau ███ (Fall II, 8 der Urteilsgründe) überschneidet. Der Diebstahl ist in dem Augenblick vollendet worden, in dem der Angeklagte mit dem Fahrzeug auf öffentlicher Straße, unter Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, davonfuhr. Der Diebstahl steht also in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit mit dem Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO) kann der Senat selbst vornehmen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die Rechtslage hingewiesen worden wäre.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafe, die der Tatrichter wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängt hat. Dies berührt aber den Rechtsfolgenausspruch nicht. Denn der Unrechtsgehalt der dem Angeklagten anzulastenden Taten bleibt unverändert. Es ist deshalb auszuschließen, dass der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe verhängt oder einen dem Angeklagten günstigeren Maßregelausspruch getroffen hätte, wenn er den Schuldspruch im Sinne der vom Senat vorgenommenen rechtlichen Bewertung gefasst hätte.
| Salger | Goydke | Brüning | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |