Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bewährungsaussetzung bei gemeinschaftlicher Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 688/78
- Datum
- 26.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewährungsaussetzung nach §56 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus, die das Tatgericht vornehmlich zu prüfen hat.
Besondere Umstände in Tat und Person (§56 Abs. 2 StGB) können auch bei schweren Straftaten eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtfertigen, wenn die Tat als einmalige Ausnahmehandlung gewertet werden kann.
Die bloße Häufigkeit von Tathandlungen oder ein hoher Schuldgehalt steht der Bewährungsfähigkeit nicht grundsätzlich entgegen; Strafschärfungsgründe sind nicht automatisch gegen besondere Umstände aufzurechnen.
Die Überprüfung der sachlich gebotenen Würdigung des Tatgerichts durch die Revisionsinstanz ist auf die Frage beschränkt, ob die Wertung noch im Rahmen des nach den Feststellungen vertretbaren Beurteilungsspielraums liegt.
Bei der Abwägung nach §56 Abs. 3 StGB sind neben der Schwere der Schuld auch Prozessdauer, nachträgliches straffreies Verhalten der Täter und das Ausmaß der beim Opfer eingetretenen Folgen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 24. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 688/78
in der Strafsache gegen
1. den Lokomotivführerbewerber Lambert aus ████, dort geboren am ███ 1950,
2. den Maschinenschlosser Gerhard aus ██████, geboren █████ ██ 1951 in ███████,
3. den Fernmeldeobersekretär Peter ██ aus ██████, geboren am ███ ███ 1951 in ███████,
4. █████ den Schlosser Johannes aus ██████, dort geboren am ███ ███ 1951,
wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. April 1978 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Angeklagten die Auslagen zu erstatten, die ihnen insoweit im Revisionsverfahren notwendig entstanden sind.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren (███████, ██████ und ██████████) und von einem Jahr sechs Monaten (█████) verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie wendet sich vor allem gegen die Aussetzung der gegen die vier Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Begründung für die Annahme eines minder schweren Falles entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 99 ff.; Urteile vom 29. April 1976 – 4 StR 147/76 und vom 16. November 1978 – 4 StR 343/78).
2. Auch die Aussetzung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerlässliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer rechtlich unbedenklich bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
b) Nach den Urteilsfeststellungen kann es auch nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, dass die Strafkammer besondere Umstände in der Tat und in der Person jedes Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) als gegeben erachtet hat.
Sie hat ausgeführt, dass die Angeklagten vor und nach der Tat ein geordnetes Leben mit regelmäßiger Arbeit geführt haben und strafrechtlich bisher mit Ausnahme der am 21. Juni 1975 begangenen Vergewaltigung entweder überhaupt noch nicht in Erscheinung getreten sind (███ und ███████) oder nur wegen vor dieser Tat begangener, auf anderen Gebieten liegender Delikte zu Geldstrafen verurteilt wurden (████████ und ██████████). Weiter hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die beiden geschädigten Mädchen durch ihr Verhalten, dass sie zu den vier unbekannten Männern in den Wagen stiegen, eindeutigen Annäherungsversuchen während der Fahrt keinen größeren Widerstand entgegensetzten und keine Einwendungen gegen das Ansteuern des abseits gelegenen Wohnwagens erhoben, bei den Angeklagten die Erwartung erweckt hatten, sie könnten zu sexuellen Intimitäten bereit sein. Außerdem hat das Landgericht die gegen Brigitte ████ angewandte Gewalt und die gegen beide Mädchen ausgesprochenen Drohungen als an der unteren Grenze dessen liegend gewertet, was bei Straftaten dieser Art üblich sei (UA 52). Bei der Gesamtbewertung aller in der Tat und in der Persönlichkeit der Täter liegenden Umstände ist das Landgericht dann zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verhalten der Angeklagten am Tattag völlig aus dem Rahmen ihres sonstigen Lebens herausfiel und als eine einmalige Ausnahmehandlung zu sehen ist (UA 55), die sich anlässlich einer nach einer Geburtstagsfeier am vorangegangenen Abend und einem Frühschoppen am Vormittag unternommenen gemeinschaftlichen Fahrt ereignete und bei deren Ablauf und Umfang eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung und die besondere Situation des Handelns in einer Gruppe von wesentlicher Bedeutung waren. Nach der Überzeugung des Gerichts wäre keiner der Angeklagten allein zu einer solchen Tat fähig gewesen (UA 53, 59).
Bei diesem Sachverhalt steht es außer Zweifel, dass der vorliegende Fall in dem Bereich liegt, in dem es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung gibt, sondern sowohl die eine Auffassung über deren Vorliegen wie durchaus auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters ist hinzunehmen. Seine Entscheidung kann das Revisionsgericht daher nur darauf prüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1979 – 1 StR 118/79 – vorgesehen zum Abdruck in BGHSt; BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; DRiZ 1979, 187). Das ist hier der Fall.
Der gegenteiligen Ansicht des Generalbundesanwalts, schon allein die Tatsache, dass das eine Mädchen insgesamt viermal und das andere dreimal vergewaltigt worden ist, spreche gegen die Annahme besonderer Umstände in der Tat, kann so nicht gefolgt werden. Besondere Strafschärfungsgründe, die für die Bemessung der Strafe maßgeblich waren, können nicht im Wege einer „Aufrechnung“ gegen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ins Feld geführt werden. Der hohe Schuldgehalt einer Tat, der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geführt hat, steht ihrer Aussetzung nicht grundsätzlich entgegen (BGH DRiZ 1979, 187, 188). Auch der Umstand, dass nach den Urteilsfeststellungen während des Vergewaltigungsgeschehens einer der Angeklagten gesagt hat, man könne es auch mit einer Bierflasche versuchen, und ein anderer stattdessen einen Besenstiel vorgeschlagen hat (UA 13), lässt sich mit dem Ergebnis der Gesamtwertung der Strafkammer vereinbaren. Es war nicht unbedingt geboten, diesen Gesichtspunkt im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB besonders zu berücksichtigen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass es bei diesen gegen Ende der Vergewaltigungshandlungen mehr beiläufig gefallenen, verbalen Äußerungen geblieben ist und dass diese auch keine Auswirkungen auf das Tatgeschehen und das Verhalten der Geschädigten mehr gehabt haben. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GA 1974, 343, die von der Revision herangezogen wird, betrifft einen anders gelagerten Fall. Dort war vom Tatrichter nicht hinreichend beachtet worden, dass es sich um ein „ganz besonders schweres und mit außergewöhnlicher Brutalität durchgeführtes Verbrechen“ gehandelt hatte.
c) Schließlich begegnet auch die Auffassung des Landgerichts keinen Bedenken, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafen trotz der Schwere des Schuldvorwurfs hier nicht gebietet (UA 61). Insoweit kommen als weitere, im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB bedeutsame Gesichtspunkte hinzu, dass nämlich die Tat bereits im Juni 1975 begangen wurde, die Angeklagten sich in den Jahren danach straffrei geführt haben, die von ihnen nicht verschuldete lange Dauer des Verfahrens für sie eine zusätzliche Belastung bedeutete und bei den geschädigten Mädchen schwerwiegende psychische Folgen nicht eingetreten sind (UA 53).
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |