Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung bei Steuerhehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 175/80
- Datum
- 06.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose voraus; der Wegfall der Rückfallgefahr infolge eines angeordneten Berufsverbots kann diese günstige Sozialprognose begründen (§ 56 Abs. 1 StGB).
Eine schwere Erkrankung mit nur noch geringer Lebenserwartung kann als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden, auch wenn der Angeklagte den Gesundheitszustand teilweise selbst verursacht hat.
Die Feststellung des Vorliegens besonderer Umstände in der Tat (§ 56 Abs. 2 StGB) liegt im weiten Beurteilungsspielraum des Tatrichters; die Rechtsbeschwerde überprüft diese Wertung nur darauf, ob sie noch vertretbar ist.
Bei der Prüfung besonderer Umstände sind Geldstrafen nicht zu berücksichtigen; kurzfristige Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sind regelmäßig nicht so gewichtig, dass sie die Gesamtbeurteilung der besonderen Umstände ändern würden.
Die Zurückweisung der Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) kann unter den Besonderheiten eines Einzelfalls auch mit einer formelhaften Begründung ausreichend begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 22. Oktober 1979
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 175/80 in der Strafsache gegen Kurt G██, geboren am ███ in [REDACTED], wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Rinckthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
**in
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Oktober 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen Inverkehrbringens von Lebensmitteln ohne ausreichende Kenntlichmachung in zwei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und gegen ihn ein fünfjähriges Berufsverbot ausgesprochen. Die auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. Die Aussetzung der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerlässliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargetan. Seine Erwägung, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte, der die hier abgeurteilten Taten „im Zusammenhang mit seinem Branntweinhandel“ begangen hat, infolge des Berufsverbots nicht mehr in diesem Handel tätig sein wird und daher anzunehmen ist, dass er keine Straftat mehr begehen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar durfte dieses Berufsverbot, wie die Revision zutreffend darlegt, nur deshalb angeordnet werden, weil die Gefahr besteht, dass der Angeklagte die weitere Ausübung seines Gewerbes zu erheblichen rechtswidrigen Taten missbrauchen würde (§ 70 StGB). Entgegen der Ansicht der Revision kann aber der künftige Wegfall dieser Gefahr infolge des Berufsverbots die günstige Sozialprognose ebenso begründen wie jeder sonstige Umstand, der eine positive Wirkung erst erwarten lässt (vgl. BGH NJW 1978, 599).
2. Der rechtlichen Nachprüfung hält auch die Begründung stand, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) bejaht hat.
a) Dass es die besonderen Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten – in Verbindung mit seinem Alter – in dessen schlechtem Gesundheitszustand sieht, kann hier nicht beanstandet werden. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass nicht jede erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes eines Angeklagten, zumal wenn er diese selbst verschuldet hat, als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angesehen werden kann. Wenn aber – wie das Landgericht hier aufgrund von Sachverständigengutachten festgestellt hat (UA 19) – die schwere Erkrankung zur Folge hat, dass die Lebenserwartung des Angeklagten nur noch gering ist, so kann dies durchaus als besonderer Umstand gewertet werden, und zwar auch dann, wenn er diesen Zustand durch seine Lebensweise selbst herbeigeführt hat. Denn einem solchen Zustand ist jedenfalls der Charakter des Außergewöhnlichen nicht abzusprechen (vgl. BGH NJW 1977, 639 m. w. Nachw.).
b) Dass das Landgericht aufgrund seiner „Gesamtbetrachtung und -wertung“ der Steuerhinterziehung, für die es eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt hat, das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat bejaht hat, hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Es war sich dabei ersichtlich darüber im Klaren, dass nicht schon jeder Milderungsgrund als ein solcher besonderer Umstand angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1977, 639 m. w. Nachw.). Seine Wertung der Tat vor dem Hintergrund des Gesamtgeschehens, insbesondere der Lagerhaltung und Verteilung „der rund vierfachen Menge des von dem Angeklagten ... eingekauften Sprits“ durch den Tatbeteiligten ███████, der – rechtskräftig – ebenfalls zu einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, ist rechtlich nicht angreifbar. Es kann allerdings nicht zweifelhaft sein, dass dieser Fall dem Bereich zuzuordnen ist, in welchem es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung gibt, in dem vielmehr unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Wertung des Tatrichters ist jedoch hinzunehmen. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH DRiZ 1979, 187, 188; BGH, Urteile vom 26. Juli 1979 – 4 StR 688/78 – und vom 8. Mai 1979 – 1 StR 118/79). Die vom Landgericht, auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Tatbeteiligten, vorgenommene Wertung der Tat erscheint hier nicht unvertretbar.
Dass das Landgericht für die Untersuchung, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen, neben der genannten, mit einer Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten geahndeten Straftat nicht auch die beiden anderen Taten herangezogen hat, für welche es auf Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von fünf Monaten erkannt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn die Geldstrafe fällt nicht unter die Bestimmung des § 56 StGB, und die kurzfristige, unter sechs Monaten liegende Freiheitsstrafe fällt jedenfalls nicht so erheblich ins Gewicht, dass sie zu einer anderen Beurteilung führen könnte (vgl. BGHSt 25, 142, 143; BGH NJW 1976, 1413; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1976 – 4 StR 488/76 m. w. Nachw.).
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) für geboten gehalten hat. Die hierfür gegebene formelhafte Begründung reicht im vorliegenden Fall aus. Denn bei den Besonderheiten dieses Falles, insbesondere den dargelegten, in der Person des Angeklagten liegenden besonderen Umständen, ist nicht davon auszugehen, dass der Bestand der Rechtsordnung, auch in den Augen von Bevölkerungskreisen, welche die näheren ████████ so auch das Urteil gegen den Tatbeteiligten ███ kennen, durch die Strafaussetzung gefährdet sein könnte (vgl. BGH NJW 1976, 1413, 1414 m. w. Nachw.).
4. Das weitere Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Soweit es Umstände betrifft, die sich nicht aus den Urteilsfeststellungen ergeben, kann es auf die Sachrüge nicht berücksichtigt werden. Die sonstigen, von der Revision hervorgehobenen Umstände aber sind mit der vom Landgericht vorgenommenen Gesamtwertung von Tat und Täterpersönlichkeit vereinbar.
| Rinckthal | Salger | ||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 118/79 · 08.05.1979BGH: Polamidon-Verschreibung an Süchtige ohne Kontrolle – ärztliche Begründetheit und Verbotsirrtum
- BGH · 4 StR 688/78 · 26.07.1979Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bewährungsaussetzung bei gemeinschaftlicher Vergewaltigung verworfen
- BGH · 4 StR 488/76 · 28.10.1976Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Bewährungsentscheidung bei Gesamtstrafe