Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung von Einzelstrafen und Maßregel (§64 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 687/96
Datum
24.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen schweren Raubes und Diebstahls eingelegt. Der BGH hob einzelne Einzelstrafen und die Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung und unzureichender Feststellungen auf. Das Verfahren wurde insoweit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revisionsgründe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind moralisierende Pauschalvorwürfe (z. B. ‚verschwenderischer Lebenswandel‘) unzulässig, weil sie zu einer gefühlsmäßigen und nicht auf konkreten schuldbegründenden Tatsachen beruhenden Strafverschärfung führen können.

2

Eine im gesetzlichen Tatbestand bereits enthaltene Bereicherungsabsicht darf nicht zusätzlich als erschwerender Strafzumessungsgrund nach §46 Abs. 3 StGB herangezogen werden.

3

Die Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB setzt konkrete, hinreichende Feststellungen zum Vorliegen eines ‚Hanges‘ voraus; bloße Hinweise auf Alkohol‑ oder Drogenkonsum ohne Angaben zu Entwicklung, Trinkgewohnheiten und Schwere des Missbrauchs genügen nicht.

4

Bei der Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs nach §67 Abs. 2 StGB müssen die für die bemessene Dauer wesentlichen Gründe in den Urteilsgründen erkennbar dargelegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 20. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 24. April 1997 in der Strafsache gegen Mario aus ██████, dort geboren am ███ 1972, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██████ als Verteidiger, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. September 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft, 1. im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren Raubes in drei Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist, mit den Feststellungen aufgehoben in 2. den Aussprachen über die in den Fällen II. 3, 5 und a) 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe, b) über die Anordnung der Maßregel. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „jeweils gemeinschaftlich begangenen Raubes, schweren Raubes in 3 Fällen und wegen Diebstahls in 2 besonders schweren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Jahre und vier Monate der erkannten Gesamtstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Der Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen (gemeinschaftlich begangenen) Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat, die damit entfallen ist. Nach dieser Beschränkung hat die Revision in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält in den Fällen der Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes (Fälle II. 3, 5 und 7 der Urteilsgründe) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat die Einzelstrafen dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Die Annahme minder schwerer Fälle (§ 250 Abs. 2 StGB) hat sie verneint, zumal der Ange-

klagte nicht „aus einer wirklichen finanziellen Notsituation heraus handelte, sondern die absolute Bereicherungssucht offensichtlich hier im Vordergrund stand, um einen verschwenderischen Lebenswandel zu ermöglichen“ (UA 18). Gleichermaßen hat die Jugendkammer dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung „seine Motivation (angelastet), nämlich leicht, schnell und mühelos an viel Geld heranzukommen. Sie zeigt lediglich, dass der Angeklagte ungesunde materielle Ansprüche erhob, ohne bereit zu sein, dafür auch äquivalent zu arbeiten“ (UA 22). Diese Erwägungen („verschwenderischer Lebenswandel“, „ungesunde materielle Ansprüche“) sind moralisierend und begründen gegenüber dem Angeklagten die Gefahr einer bloß gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung (BGH NStZ 1987, 405). Im Übrigen ist die dem Angeklagten angelastete Bereicherungsabsicht schon Merkmal des angewendeten Strafgesetzes; sie ist deshalb für sich nach § 46 Abs. 3 StGB kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nicht „aus einer wirklichen finanziellen Notsituation heraus handelte“, erhöht nicht ohne Weiteres den Schuldgehalt der Taten (BGHSt – GSSt – 34, 345). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese rechtsfehlerhaften Erwägungen jedenfalls auf die Bemessung der gegen den erwachsenen Angeklagten wegen der Raubtaten verhängten Einzelstrafen zu dessen Nachteil ausgewirkt haben. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen sowie der Wegfall der von der Einstellung des Verfahrens im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO betroffenen Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

2. Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 1997 ausgeführt: „Zur Begründung der Unterbringungsanordnung hat die Strafkammer unter anderem ausgeführt, beim Angeklagten liege ‚unbestritten ein Hang vor, alkoholische Getränke und auch Betäubungsmittel zu sich zu nehmen‘. Sie gehe davon aus, dass die Taten auf seinen Hang, Alkohol zu konsumieren, mit zurückgehen. Der Sachverständige Dr. Brieger habe dazu ausgeführt, dass eine Alkoholabhängigkeit noch nicht angenommen werden könne. Ein Übergang vom Alkoholmissbrauch zur Alkoholabhängigkeit könne jedoch bereits bestehen (UA S. 20). Mit diesen Ausführungen sind die Voraussetzungen eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht dargetan. Sie lassen schon nicht erkennen, ob den Überlegungen der Kammer ein zutreffendes Verständnis des Begriffes ‚Hang‘ zugrunde liegt. Darunter ist zwar nicht nur eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit zu verstehen. Vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Missbrauch, der den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1). Abgesehen davon, dass die Feststellungen des Urteils zum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten zu den Tatzeiten unklar sind – lediglich im Fall II. 7 lag eine bei rund 2 ‰ liegende Blutalkoholkonzentration vor – spielte der Konsum von Cannabis bei den verfahrensgegenständlichen Taten keine Rolle (UA S. 20) und der Alkoholkonsum vor den Taten diente dazu, sich ‚Mut anzutrinken‘ (UA S. 22), ist den Ausführungen des Urteils eine solche Abhängigkeit nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. Genaue Tatsachenfeststellungen zu der Entwicklung des Angeklagten in Bezug auf seinen Umgang mit Alkohol sowie zu seinen Trinkgewohnheiten und -mengen oder zu den näheren Umständen des Betäubungsmittelmissbrauchs fehlen. Zudem ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Rauschmittelmis-

brauch des Angeklagten als Triebfeder der Taten angesehen wurde, da nach den Feststellungen hinter diesen die Motivation stand, ‚leicht, schnell und mühelos an viel Geld heranzukommen‘. Daneben könnte der Maßregelausspruch auch hinsichtlich der Anordnung über die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) keinen Bestand haben. Zwar konnten – entgegen der Ansicht der Revision – der von der Kammer herangezogene Gesichtspunkt einer Stabilisierung des Motivationsdrucks und auch die Erwägung, dass die Behandlung nach § 64 der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehen sollte, die Anordnung teilweisen Vorwegvollzuges rechtfertigen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3). Das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten ist gleichermaßen aber auch Richtschnur für die Frage, wie lange dieser Vorwegvollzug zu bemessen ist. Die Urteilsgründe müssen namentlich bei der Anordnung einer längeren Dauer des teilweisen Vorwegvollzuges die für diese Dauer wesentlichen Gründe erkennen lassen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7). Daran fehlt es hier.“ Dem stimmt der Senat zu. Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB kommen, wird er bei der Prüfung der Frage eines Vorwegvollzuges der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) auch zu bedenken haben, dass dabei – worauf die Revision zu Recht hinweist – für den Sühnegedanken kein Raum ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 18 a. E.).

3. Der Senat stellt den Schuldspruch dahin klar, dass aufgrund der Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO die Verurteilung wegen Raubes entfällt; im Übrigen sind die gemeinschaftliche Begehung sowie das Vorliegen besonders schwerer Fälle (§ 243 StGB) nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287, 289).

4. Da sich das Verfahren nach der Teilaufhebung nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGHSt 35, 267).

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzAthing

Zitiert von (1)