Treffer
BGH Beschluss

Einstellung eines Verfahrensteils nach §154 StPO; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 687/96
Datum
24.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich eines gegen einen Angeklagten gerichteten Raubvorwurfs nach §154 Abs.2 StPO ein. Die übrigen Rügen der Angeklagten führten nicht zur Feststellung durchgreifender Rechtsfehler; die Revisionen wurden verworfen. Die Jugendstrafen blieben wegen tragfähiger Strafzumessung bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §154 Abs.2 StPO das Verfahren oder Teile davon einstellen; eine Ein-stellung kann sich auf einzelne Tatvorwürfe gegen einen Angeklagten erstrecken.

2

Die Einstellung eines Verfahrensabschnitts zwingt nicht zur Aufhebung eines bereits verhängten Strafausspruchs, sofern die Strafzumessung auch ohne den eingestellten Schuldspruch tragfähig bleibt.

3

Bei Jugendstrafen ist der Erziehungsbedarf ein maßgeblicher Faktor der Strafzumessung; die Jugendkammer hat die Erwägungen zu Erziehungseffekt und Schuldschwere darzulegen, sodass eine nachträgliche Neuwertung nur erforderlich ist, wenn ohne bestimmte Schuldsprüche die Gewichtung anders wäre.

4

Eine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung von Schuld- und Strafspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 687/96 vom 24. April 1997 in der Strafsache gegen

█ aus H[REDACTED], dort geboren am Mario 1. ██ 1977,

███ aus H[REDACTED], dort geboren am Pierre 2. ████ 1979,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1997 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte Pierre █████ im Falle II. 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts Halle vom 20. September 1996 verurteilt worden ist.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten ██████ und den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Pierre █████ wegen mehrerer gemeinschaftlich begangener Straftaten jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ein, soweit der Angeklagte Pierre █████ im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat – nach Beschränkung des Verfahrens betreffend den Angeklagten Pierre █████ – zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Pierre █████ im Fall II. 1 der Urteilsgründe nötigt nicht zu einer Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs. Ebenso stellt auch die für sich genommen rechtlich bedenkliche Erwägung, dass „keiner der Angeklagten aus einer wirklichen finanziellen Notsituation heraus handelte, sondern die absolute Bereicherungssucht offensichtlich hier im Vordergrund stand, um einen verschwenderischen Lebenswandel zu ermöglichen“ (UA 18), die beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüche nicht in Frage. Das Landgericht hat die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigung und wegen der Schwere der Schuld für geboten erachtet. Bei der Bemessung der Jugendstrafen hat es sich maßgeblich von dem Erziehungsbedarf beider Angeklagten leiten lassen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 10). Die Jugendkammer hat eingehend begründet, weshalb sie davon ausgeht, „dass hier eine Strafe unterhalb der verhängten Jugendstrafe grundsätzlich verfehlt wäre und für die weitere Entwicklung der beiden Angeklagten sich verhängnisvoll auswirken würde, da sie dann das Maß verlieren würden, was für derartige Straftaten jeweils zu erwarten sei, da die Straferwartung auch im Rahmen der Erziehung eine große Rolle spielt“ (UA 27/28). Dabei hat sich die Jugendkammer mit allen für die Bemessung der Jugendstrafe bestimmenden Umständen auseinandergesetzt. Angesichts dessen kann hier ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer den Erziehungsbedarf ohne den den Angeklagten Pierre █████ betreffenden Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe und ohne die wiedergegebene, für sich betrachtet nicht unbedenkliche Strafzumessungserwägung anders gewichtet und auf niedrigere als die – in Anbetracht des Tatunrechts – auch nicht unverhältnismäßigen Jugendstrafen erkannt hätte. Hinzu kommt, dass sich jene Strafzumessungserwägung im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) findet und deshalb im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG ohnehin unmittelbar lediglich den erwachsenen Mitangeklagten Mario ███████ betrifft (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2 und Abs. 2 Strafhöhe 1).

Meyer-GoßnerMaatzErnemann
KuckeinAthing

Zitiert (1)