Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung bei Parteiverrat

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 68/74
Datum
26.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, wurde wegen Parteiverrats verurteilt; die Revision hatte im Schuldspruch keinen Erfolg, wohl aber im Strafausspruch. Der BGH hebt die Strafe auf und verweist zur neuen Strafzumessung zurück, weil das Urteil keine Erwägungen zur möglichen Strafmilderung wegen eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums enthält. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Parteiverrats setzt voraus, dass ein Verteidiger beiden Parteien in derselben Rechtssache pflichtwidrig dient; dies kann zugleich berufsrechtliche Pflichten verletzen.

2

Die Merkmale »in derselben Rechtssache« und »in entgegengesetztem Interesse« sind normative Tatbestandsmerkmale; ihre Kenntnis erfordert neben Tatsachenwissen eine wertende Beurteilung, deren fehlerhafte Bewertung unter Umständen Tatbestandsirrtum sein kann.

3

Eine abweichende rechtliche Auslegung des Begriffs »derselben Rechtssache« durch den Verteidiger ist kein Tatbestandsirrtum, sondern kann als Verbotsirrtum zu qualifizieren sein; ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war.

4

Ein vermeidbarer Verbotsirrtum berührt den Schuldspruch nicht, kann aber strafmildernd zu berücksichtigen sein; die Strafzumessungsgründe müssen erkennen lassen, ob und wie der Tatrichter das berücksichtigt hat, andernfalls ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 19. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Hermann Antonius █████ aus W[REDACTED], dort geboren ███████████ 1920, wegen Parteiverrats

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bärtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal, Salger als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ███ als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 19. Oktober 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu 4.000,-- DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Nach den Urteilsfeststellungen vertrat der Angeklagte als Rechtsanwalt im Januar 1969 den Ehemann K[REDACTED], der mit seiner Ehefrau bei ihm vorgesprochen hatte, außergerichtlich, als diesem von dem Medizinstudenten ██████ vorgeworfen wurde, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu dessen Frau; er wies diesen Vorwurf als unwahr zurück. Im März 1969 übernahm er die Vertretung der Ehefrau K[REDACTED] gegen ihren Ehemann. Sowohl im Unterhaltsstreit als auch im Ehescheidungsprozess (Widerklage) trug er vor, dass der Ehemann ██████ seit Ende 1968 bzw. Anfang 1969 ein ehewidriges bzw. ehebrecherisches Verhältnis zu Frau ██████ unterhalte.

Der Angeklagte hat also dasselbe ehewidrige (ehebrecherische) Verhältnis zunächst im Interesse des Ehemanns █████ bestritten, der seine Ehe damals noch aufrechterhalten wollte, und später im entgegengesetzten Interesse behauptet, um der Ehefrau K[REDACTED] im Unterhaltsrechtsstreit und im Ehescheidungsprozess gegen ihren Ehemann zum Erfolg zu verhelfen. Er hat damit „beiden Parteien in derselben Rechtssache pflichtwidrig gedient“ (§ 356 Abs. 1 StGB; § 45 Nr. 2 BRAO; vgl. auch BGHSt 15, 332, 334; 17, 306; BGH NJW 1963, 668; BGH AnwBl. 1962, 221).

Die Einwendungen der Revision zur inneren Tatseite gehen fehl:

Die Behauptung, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, es handele sich nicht um dieselbe Rechtssache, weil er bei Übernahme des Mandats von Frau K[REDACTED] geglaubt habe, das hier in Rede stehende ehewidrige Verhältnis habe sich erst nach Abschluss der Tätigkeit für den Ehemann ██████ angebahnt, widerspricht den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Danach hat die Strafkammer dem Angeklagten lediglich abgenommen – und weitergehend hatte dieser sich auch gar nicht eingelassen (vgl. UA 5) –, dass er während der Tätigkeit für den Ehemann █████ geglaubt habe, ein ehewidriges Verhältnis bestehe nicht (UA 2). Bei Übernahme des Mandats der Ehefrau ███ erfuhr er jedoch die wahren Zusammenhänge (UA 3, 5, 7). Etwas anderes kann dem Urteil umso weniger entnommen werden, als der Angeklagte in den beiden Rechtsstreiten selbst vorgetragen hat, dass das ehewidrige bzw. ehebrecherische Verhältnis bereits seit Ende 1968 bzw. Anfang 1969 bestanden habe. Alles, was die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, ist daher unbeachtlich.

Es ist zwar richtig, dass es sich bei den Merkmalen „in derselben Rechtssache“ und „in entgegengesetztem Interesse“ um sog. normative Tatbestandsmerkmale handelt. Die Kenntnis, dass sie gegeben sind, erschöpft sich demnach nicht in dem Wissen um die äußeren Umstände, sondern erfordert außerdem eine Wertung dieser äußeren Gegebenheiten. Ihre Bewertung insoweit kann daher als Tatbestandsirrtum den Vorsatz ausschließen, z. B. wenn der Täter den Gegenstand des früheren Auftrages nicht in dem neuen wiedererkennt, wenn er sich des Inhalts seines Auftrages nicht bewusst geworden ist und deshalb oder infolge rechtsirriger Beurteilung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit der Interessen nicht erkennt (vgl. BGHSt 5, 301, 311; 7, 261, 263 ff.; 15, 332, 338; BGH NJW 1963, 668). Die Revision entfernt sich jedoch auch hier von den für den Senat allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen, wenn sie von einer solchen irrigen Wertung ausgeht.

Als der Angeklagte das Mandat der Ehefrau ███ übernahm, war ihm bekannt, dass die beteiligten Personen dieselben waren und dass es sich bei dem in Rede stehenden ehewidrigen bzw. ehebrecherischen Verhältnis zu Frau ███ um dasselbe Verhältnis handelte, das Gegenstand bereits des Mandats des Ehemanns ██████████ war (UA 5). Er wusste auch, „als er die Interessenvertretung der Frau K[REDACTED] auf das ehewidrige Verhältnis des Ehemannes stützte, dass er im Gegensatz zu der Interessenausrichtung des früheren Mandats nunmehr denselben Tatkomplex gegen seinen früheren Mandanten geltend machte“ (UA 7). Wenn der Angeklagte gleichwohl der Ansicht gewesen sein sollte, es handele sich nicht um dieselbe Rechtssache, vielleicht auch deshalb, weil er – wie er sich eingelassen hat – bei der Vertretung der Ehefrau K[REDACTED] keinerlei Informationen verwertet habe, die er vom Ehemann K[REDACTED] erhalten habe (UA 5), so hat er nicht über ein Tatbestandsmerkmal geirrt, sondern nur den Begriff „derselben Rechtssache“ oder den des „entgegengesetzten Interesses“ anders, als das Gesetz ihn verstanden wissen will, ausgelegt. Das aber ist ein Subsumtions-, d. h. also, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, ein Verbotsirrtum, der den Täter nur dann entschuldigt, wenn er nicht vermeidbar war (vgl. BGHSt 7, 17, 23; 7, 261, 264; 9, 341, 347; BGH GA 1961, 203; BGH NJW 1963, 668, 669).

Nach Auffassung der Strafkammer war der Verbotsirrtum des Angeklagten vermeidbar, zumal da „ein besonders evidenter Fall der Identität der Rechtssache und eines bestehenden Interessengegensatzes vorliegt“ (UA 8). Auch die in diesem Zusammenhang im Urteil getroffenen Feststellungen und angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt von der Behauptung, der Grundsatz „in dubio pro reo“ sei verletzt worden.

3. Rechtliche Bedenken bestehen lediglich gegen den Strafausspruch:

Vermeidbarer Verbotsirrtum beseitigt zwar den Tatvorsatz nicht und berührt damit auch nicht den Schuldspruch. Er muss auch nicht unbedingt, kann aber je nach dem Maß, in dem es der Täter an der gehörigen Gewissensanspannung hat fehlen lassen, im Einzelfall den Schuldvorwurf mildern und vom Tatrichter (nach Versuchsgrundsätzen) strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 2, 194, 209; 7, 17, 23; 9, 341, 347). Selbst bei einem offensichtlich vermeidbaren Verbotsirrtum müssen die Strafzumessungserwägungen deshalb ergeben, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit einer Strafmilderung bewusst gewesen ist und von seinem Ermessen in der einen oder anderen Richtung Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 1969 – 4 StR 33/69 bei Dallinger MDR 1969, 358, 359). Hierzu fehlen im angefochtenen Urteil jegliche Erwägungen. Für den Fall einer Milderung wäre dann auch zu beachten, dass die Mindeststrafe nur ein Viertel von drei Monaten beträgt (vgl. BGHSt 2, 194, 210, 211).

Strafschärfend ist unter anderem „die völlige Bedenkenlosigkeit“ des Angeklagten bei der Vertretung der Frau ███ gewertet worden. Was die Strafkammer damit hat sagen wollen, ist unverständlich. Sollte sie gemeint haben, dass dem Angeklagten Zweifel oder Bedenken hinsichtlich seiner (falschen) Rechtsauffassung gar nicht gekommen seien, so wäre dies kein Grund, ihn härter zu bestrafen. Hat sie sagen wollen, dass der Angeklagte sich über alle Zweifel und Bedenken einfach hinweggesetzt habe, so würden hierzu hinreichende Feststellungen fehlen.

MeyerSpiegelSalger
BärtzlerHirxthal

Zitiert (1)