Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen nicht berücksichtigtem Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 33/69
Datum
13.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verbreitens unzüchtiger Abbildungen verurteilt; seine Revision rügt allgemein Rechtsverletzungen. Die allgemeine Verfahrensrüge ist unzulässig, der Schuldspruch bleibt bestehen. Mangels Auseinandersetzung der Strafkammer mit einem vom Angeklagten vorgetragenen Verbotsirrtum ist jedoch der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht näher ausgeführte allgemeine Verfahrensrüge ist unzulässig und lässt die Revision insoweit nicht durchgreifen (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Hat der Angeklagte einen Verbotsirrtum vorgetragen und ist dieser nicht widerlegt, hat das Gericht das Vorbringen in den Urteilsgründen zu behandeln.

3

Ein vermeidbarer Verbotsirrtum schließt die Schuld nicht aus; das Ausmaß mangelnder Gewissensanspannung kann jedoch die Schuld mindern und eine Strafmilderung rechtfertigen.

4

Unterlässt das Gericht die Feststellung und Würdigung des Grades schuldmindernder Umstände bei relevantem Vorbringen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 33/69

in der Strafsache gegen den Kokereiarbeiter Helmut █████████ aus ████, dort geboren am █████████ 1924, wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Verbreitens unzüchtiger Abbildungen nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er nur allgemein „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ rügt, hat teilweise Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe zu seiner Verteidigung im Wesentlichen angeführt, er sei der Auffassung gewesen, dass die Herstellung und die Verbreitung der auch von ihm als unzüchtig angesehenen Bilder nicht verboten sei. Mit diesem im Urteil nicht widerlegten Verbotsirrtum hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Das gefährdet zwar den Bestand des Schuldspruchs nicht. Denn ein solcher Irrtum wäre bei gehöriger Gewissensanspannung vermeidbar gewesen. Er würde daher die Schuld nicht ausschließen, so dass die Strafkammer den Angeklagten im Ergebnis mit Recht wegen (vorsätzlichen) Verbreitens unzüchtiger Abbildungen verurteilt hat. Je nach dem Maß, in dem es ein im Verbotsirrtum befindlicher Täter an der gehörigen Gewissensanspannung hat fehlen lassen, wird der Schuldvorwurf jedoch gemindert. Die Strafkammer hätte dieses Maß feststellen und erwägen müssen,

ob sie deswegen von der Möglichkeit einer Strafmilderung Gebrauch machen wolle oder nicht (vgl. BGHSt 2, 194 ff). Das ist nach den Urteilsgründen nicht geschehen. Im Strafausspruch muss das Urteil daher aufgehoben werden.

RotbergBortzlerHürxthal
MayrSanders

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