Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Rückfallbetrugs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 68/63
- Datum
- 26.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Satz 2 des § 267 Abs. 1 StPO, wonach auch sog. Beweistatsachen angegeben werden sollen, ist eine Ordnungsvorschrift; das Gericht ist nicht verpflichtet, sich zu jeder Zeugenaussage ausdrücklich auseinanderzusetzen, solange die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben sind.
Zur Verwirklichung des Betrugs setzt die vorsätzliche Herbeiführung einer Vermögensgefährdung voraus; die Übergabe eines Schecks begründet Vorsatz nur, wenn der Täter wusste oder zumindest darauf rechnete, dass der Scheck nicht gedeckt ist.
Bei der Schadensbemessung erhöht eine vom Geschädigten freiwillig geleistete Zahlung zur Wiedererlangung der Sache den durch den Täter verursachten Schaden nicht; der Schaden ist auf den zuvor entstandenen Vermögensverlust (z. B. Restkaufpreis) zu begrenzen.
Bei mehreren Einzelstrafen wegen derselben Tatbestandsgruppe ist neben jeder Einzelzuchthausstrafe eine gesonderte Geldstrafe zu verhängen; mehrere Geldstrafen sind gesondert festzustellen (§ 78 Abs. 1 StGB, § 264 Abs. 1 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███ den Elektriker Adolf Hans, geboren am ████ in ██, in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ und Oberstaatsanwalt Schweling in der ████████████, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er im Falle ██████████████ verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch im Falle ███████.
Außerdem wird die Gesamtstrafe und die Geldstrafe aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe sich im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 StPO bei der Beweiswürdigung mit den Aussagen der Zeugen auseinandersetzen müssen, habe dies aber hinsichtlich der Aussage des Bauzeichners D— nicht getan, ist unbegründet. Die für erwiesen erachteten Tatsachen hat das Landgericht im Urteil angegeben. Satz 2 des § 267 Abs. 1 StPO, wonach auch sogenannte Beweistatsachen angegeben werden sollen, ist eine bloße Ordnungsvorschrift. Das Gericht brauchte sich daher mit dieser Aussage nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (Löwe/Rosenberg StPO 20. Aufl. § 267 Anm. 7).
2. Die Sachrüge: a) Den Schuldspruch in den Fällen 1 und 3 greift die Revision nicht im Einzelnen an. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlich. b) Auch im Falle 2 ███████ ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.
Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Feststellungen liegt nicht vor. Dem Urteil zufolge ist der Angeklagte mit seiner Ehefrau zu dem Kraftfahrzeughändler K— gekommen und hat erklärt, dass er einen gebrauchten Wagen kaufen wolle. In dem schriftlichen Kaufvertrag „trat seine Ehefrau als Käuferin auf, während er den Vertrag mitunterzeichnete“. Das Landgericht hat, wie auch aus den Urteilsfeststellungen über den Zweck dieses Verhaltens des Angeklagten hervorgeht, die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die in dem Kaufvertrag festgelegten Käuferpflichten selbständig neben seiner Ehefrau übernehmen wollte. Ihm hat dann auch █████ den Wagen übergeben.
Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte „weder in der Lage noch willens war“, den Wagen zu bezahlen. Im Wege der Revision kann diese Feststellung nicht beanstandet werden.
Wenn der Wagen auch auf den Namen des Verkäufers ██████ zugelassen worden ist, so war ███████ Vermögen doch nach der Übergabe des Wagens an den zahlungsunwilligen Angeklagten, von dem keine Bezahlung zu erlangen war, in Höhe des noch geschuldeten Kaufpreises gefährdet. Das steht der Vermögensschädigung gleich.
Dass der Angeklagte in diesem Falle alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs vorsätzlich erfüllt hat, ist dem Urteil einwandfrei zu entnehmen.
c) Dagegen kann das Urteil im Falle 4 der Urteilsgründe (K—Y) nicht bestehen bleiben.
Als der Angeklagte bei der Firma ███ ████ die Reparatur des von █████ erworbenen Wagens zum Preise von 336,85 DM hatte ausführen lassen, zahlte er 18,15 DM in bar und übergab der zuständigen Angestellten der Firma einen Scheck über 318,70 DM. Diesen Scheck hatte der Bauzeichner D— gefälligkeitshalber unterschrieben. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Scheck keine Deckung hatte, nicht jedoch, dass dies der Angeklagte wusste oder dass er mindestens damit rechnete. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass auch ein aus Gefälligkeit ausgestellter Scheck Deckung haben kann.
Glaubte der Angeklagte, dass der Scheck gedeckt sei, so hat er dadurch, dass er durch Hingabe dieses Schecks die Angestellte des Autohauses ██ zur Herausgabe des Wagens veranlasste, diese Firma nicht vorsätzlich in ihrem Vermögen geschädigt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Angeklagte schon bei Auftragserteilung Angaben unwahrer Art gemacht hat, um keinen Argwohn aufkommen zu lassen. Daraus, dass er dies getan hat, kann möglicherweise gefolgert werden, dass er mindestens Zweifel an der Deckung des Schecks hatte. Diese Prüfung steht aber allein dem Tatrichter zu, zumal das Urteil sich nicht über die Person des Bauzeichners D— ausspricht und nicht darlegt, wie weit die Verhältnisse des D— dem Angeklagten bekannt waren und aus welchem Grunde dieser gefälligkeitshalber unterschrieben hat.
d) Als der Kraftfahrzeughändler Kerstan auf den Wagen, den er dem Angeklagten verkauft hatte, von diesem keine Zahlungen mehr erhielt, konnte er ermitteln, dass der Angeklagte den Wagen zwecks Reparatur in einer Werkstätte hinterstellt hatte. Gegen Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 1.035,46 DM erreichte er, dass ihm die Werkstätte den Wagen herausgab.
Das Landgericht meint, dass ███ insgesamt ein Schaden von 3.635,46 DM (Restkaufpreis von 2.600 DM und 1.035,46 DM Reparaturkosten) entstanden sei. Das ist irrig. Der Schaden, den der Angeklagte durch seinen Betrug ██ zugefügt hat, ist nicht höher als 2.600 DM. Die Auslösung des Wagens gegen Zahlung der Reparaturkosten hat K— freiwillig vorgenommen. Durch sie ist sein bisheriger Schaden nicht vergrößert, sondern verkleinert worden, weil er sich so den Wagen, dessen Wert nach Vornahme der Reparatur höher war als der Betrag der Reparaturkosten, sicherte.
Bei der Bemessung der Strafe im Falle ██████ hat das Landgericht die Höhe des Schadens straferschwerend berücksichtigt. Da dieser Schaden zum Nachteil des Angeklagten zu hoch angegeben ist, kann der Strafausspruch in diesem Falle keinen Bestand haben.
e) Nach den Strafzumessungserwägungen wird die Versagung mildernder Umstände nicht davon berührt, dass der Schuldspruch im Fall ███ und der Strafausspruch im Falle ██████ aufgehoben werden mussten. Die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen in den Fällen 1 und 3, je die gesetzlich zulässige Mindeststrafe, müssen daher aufrechterhalten bleiben.
f) Neben der Zuchthausstrafe wegen Betrugs im Rückfall ist durch § 264 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe zwingend vorgeschrieben. Neben jeder Einzelzuchthausstrafe muss eine einzelne Geldstrafe ausgesprochen werden. Auf diese mehreren Geldstrafen muss gesondert erkannt werden (§ 78 Abs. 1 StGB).
Krumme Jagusch zugleich für den BR Dr. Flitner, der sich in Urlaub befindet
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| Dr. |