Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung und übler Nachrede verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 68/59
Datum
24.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erstattete in Untersuchungshaft Anzeige wegen mehrerer Vergiftungsmorde gegen seinen Halbbruder. Das Landgericht verurteilte ihn wegen leichtfertig falscher Anschuldigung und übler Nachrede; die Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH verwirft die Revision, weil keine Verfahrens- oder Sachfehler vorliegen; Glauben an fremde Angaben entbindet nicht von Sorgfaltspflichten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine leichtfertig falsche Anschuldigung (§ 164 Abs. 5 StGB) liegt vor, wenn der Beschuldiger grob fahrlässig pflichtwidrige Sorgfalt bei der Prüfung der Verdachtsgrundlagen verletzt.

2

Die Berufung auf Drittmitteilungen befreit nicht von der Verpflichtung, erkennbar einfache Nachprüfungen vorzunehmen; besondere Haftumstände können die Möglichkeiten mindern, aber nicht generell heilen.

3

Bei übler Nachrede (§ 186 StGB) schließt bloßer Glaube an die Wahrheit die Strafbarkeit nicht aus; ein nur teilweiser Glaube kann allenfalls strafmildernd berücksichtigt werden.

4

Die Einbeziehung früher verhängter Gesamtstrafen nach § 79 StGB ist möglich, und ein bestehendes Berufsverbot darf fortbestehen, wenn es von der nachfolgenden Strafkammer aufgrund eigener Würdigung erneut bestätigt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen von Schweisser Helmut ██████ aus ██████ ██, geboren am ██ ██ in ████, zur Zeit in Haft, wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizgestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. November 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Lokführer Peter ███ ist ein Halbbruder des Angeklagten. Peter ███ war in erster Ehe mit Gertrud, geb. █████████, verheiratet. Während sie eine Zuchthausstrafe verbüßte, unterhielt Peter ███ ein Verhältnis zu einer Frau Charlotte ██, die ihm den Haushalt führte. Nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft nahm Peter ███ seine Frau Gertrud wieder bei sich auf und entließ Frau ██. Frau Gertrud █████ starb 1948. Peter ██ heiratete dann 1950 seine jetzige Frau, Anna, geb. █.

Der Angeklagte verbüßte im Jahre 1957 eine Gefängnisstrafe. Als er sich in Einzelhaft befand, richtete er an die Mordkommission in Essen am 30. August 1957 einen Brief, in dem er um sofortiges Erscheinen eines Vernehmungsbeamten in der Untersuchungshaftanstalt bat, weil er Angaben über einen 1950 begangenen Mord, wahrscheinlich einen Doppelmord, machen wolle; er kenne Täter, Opfer und Grabstätte.

Bei seiner anschließenden Vernehmung durch einen Kriminalbeamten erstattete er Anzeige wegen Giftmords gegen seinen Halbbruder Peter ███. Er gab dazu an, sein und Peters gemeinsamer Vater habe vor seinem Tode ihm, dem Angeklagten, mitgeteilt, Peter habe ihm – dem Vater – gestanden, seine erste Frau Gertrud vergiftet zu haben. Der Vater habe ihm, dem Angeklagten, weiter berichtet, auch Frau ██ sei unter den gleichen Umständen wie Gertrud verstorben. Davon, dass Peter auch Frau ██ vergiftet habe, habe der Vater zwar nichts gesagt. Eine dahingehende Vermutung, so erklärte der Angeklagte, liege aber nahe. Die jetzige Ehefrau Peter ███ habe er – der Angeklagte – vor zwei Jahren zuletzt gesehen. Dabei sei ihm selbst aufgefallen, wie schlecht sie ausgesehen habe. In der Einzelhaft sei ihm der Entschluss gereift, Anzeige gegen seinen Halbbruder zu erstatten; denn er habe Vergleiche zwischen dem Tod der ersten Frau (Gertrud) sowie der Frau ██ und dem Zustand der jetzigen Ehefrau seines Halbbruders gezogen.

Das gegen Peter ████ auf Grund dieser Anzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mangels Tatverdachts eingestellt. Die erste Ehefrau (Gertrud) war nicht vergiftet worden, sondern an einer Herzkrankheit gestorben. Die Haushälterin ██ lebt und war nach ihrer Trennung von Peter ██ noch lange Jahre gesund. Auch bei der jetzigen Ehefrau Peter ███ ergaben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für Vergiftungserscheinungen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede verurteilt. Der Urteilstenor lautet:

„Der Angeklagte wird wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede unter Einbeziehung und Auflösung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Essen vom 16.7.1958 – 9 KMs 7-58 – erkannten Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis, die in Wegfall kommt, zu einer anderweitigen Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis kostenpflichtig verurteilt.

Das im Urteil des Landgerichts Essen vom 16.7.1958 – 9 KMs 7-58 – ausgesprochene Berufsverbot bleibt aufrechterhalten.

Die in 9 KMs 7-58 erlittene Untersuchungshaft und Strafhaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet.“

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe seinen Halbbruder Peter █████ fälschlich verdächtigt, in der Absicht, gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes in zwei Fällen (Ehefrau Gertrud, Frau ██) sowie wegen Mordversuchs an der jetzigen Ehefrau herbeizuführen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

Auch der Schuldvorwurf leichtfertigen Handelns (§ 164 Abs. 5 StGB) ist ausreichend dargetan. Es war allerdings nicht hinreichend zu widerlegen, dass der Vater tatsächlich die vom Angeklagten der Kriminalpolizei mitgeteilten Angaben gemacht und dass der Angeklagte sie auch für richtig gehalten hat (S. UA). Daher musste die Strafkammer ein Handeln wider besseres Wissen nicht feststellen. Die Leichtfertigkeit der Anschuldigung, soweit Frau ██ in Betracht kommt, liegt auf der Hand. Hier hatte nicht einmal der Vater den ausdrücklichen Vorwurf einer Vergiftung erhoben. Bezüglich des angeblichen Giftmords an der ersten Frau (Gertrud) ergibt sich die Darlegung der Leichtfertigkeit der Anschuldigung aus den Ausführungen S. 7 oben UA: Der Angeklagte wusste, dass der Vater gegen seinen Sohn Peter aus Eifersucht einen schweren Groll hegte, und dass deshalb die Angaben des Vaters mit großer Vorsicht aufzunehmen waren. Dennoch erhob der Angeklagte gegen den Halbbruder diese äußerst schwerwiegende Beschuldigung, ohne auch nur den Versuch zu machen, die Angaben des Vaters auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Er mochte zwar dazu von der Haftanstalt aus wenig Gelegenheit haben. Frau Gertrud ██ war aber bereits 1948 gestorben. Jedenfalls wollte die Strafkammer zum Ausdruck bringen, dass das dem Angeklagten insoweit nicht widerlegte Vertrauen in die Mitteilung seines Vaters wegen jeglicher Außerachtlassung pflichtgemäßer Sorgfalt grob fahrlässig war (vgl. RG JW 1937, 1329 Nr. 26; Jagusch im LK 1958 Anm. 1e zu § 164 StGB).

Die Annahme leichtfertiger Anschuldigung, soweit die jetzige Ehefrau Peter ██████ in Frage kommt, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier hatte der Angeklagte die angebliche Straftat sozusagen aus eigenem erachtet, offenbar, um sich durch die Anzeige eine Abwechslung zu verschaffen (vgl. S. 5 oben, 7 unten UA). Die entscheidende Erwägung des Tatrichters ist, der Angeklagte hätte wenigstens durch seine Ehefrau oder seine Kinder sich nach dem derzeitigen Gesundheitszustand seiner Schwägerin erkundigen müssen, ehe er einen so schwerwiegenden Vorwurf erhob. Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch als Häftling in der Lage war, diese einfachen Anfragen zu stellen (schriftliche Erkundigungen oder mündliche, wenn er Besuch erhielt). Die für sich betrachtet bedenklichen Darlegungen über die Wirkung der Beibringung von Gift (S. 6 UA) beeinträchtigen den Urteilsbestand nicht; es handelt sich hier um bloße Hilfserwägungen.

Auch die Annahme tateinheitlich begangener übler Nachrede (§§ 186, 73 StGB) ist rechtlich nicht angreifbar (Jagusch Anm. VII zu § 186 ██████). Dass der Angeklagte an die Wahrheit seiner Behauptungen geglaubt hätte, ist nicht ersichtlich. Es käme auch darauf nicht an (Dreher/Maassen, 3. Aufl., Anm. 6 zu § 186 StGB). Der übrigens nur teilweise Glaube an die Wahrheit hätte allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Jedoch war der Tatrichter dazu nicht verpflichtet.

Mit der Einbeziehung der früher gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe nach § 79 StGB waren ersichtlich die Einzelstrafen gemeint, wie die Urteilsgründe deutlich erkennen lassen (S. 8 UA; BGH NJW 1959, 54, 55 Nr. 26). Zu einer Richtigstellung von hier aus besteht kein hinreichender Anlass.

Die jetzt erkennende Strafkammer hat das in dem früheren Urteil verhängte Berufsverbot (§ 42l StGB) „aufrechterhalten“. Dies wäre dann rechtlich bedenklich, wenn diese Maßregel jetzt ohne eigene Sachprüfung einfach beibehalten worden wäre (vgl. § 76 StGB; RGSt 75, 212; BGH 2 StR 180/58 vom 11. Juni 1958). Die Verwendung des Ausdrucks „aus den dort angeführten Gründen“ (S. 8 unten UA) lässt jedoch erkennen, dass der jetzige Tatrichter das Berufsverbot auf Grund eigener Würdigung beibehalten und damit erneut ausgesprochen hat. Der Angeklagte hat auch in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen erhoben. Die Entscheidung 4 StR 353/58 vom 30. Oktober 1958 betraf eine andere Verfahrenslage.

Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

KrummeHoepnerFlitner
SeibertLange-Hinrichsen

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