Treffer
BGH Urteil

Revision: Bildung der Gesamtstrafe — Neuentscheidung zu Nebenstrafen und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 180/58
Datum
11.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision nur den Strafausspruch; der BGH hob Teile des Landgerichtsurteils auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war, dass bei Bildung einer Gesamtstrafe bereits festgesetzte Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen nicht einfach fortbestehen, sondern neu zu bestimmen sind. Die Dauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist unter Beachtung gesetzlicher Grenzen neu zu prüfen. Über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, Einziehung und Sicherungsverwahrung hat das Landgericht neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 76 i.V.m. § 79 StGB fallen Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen, die bereits neben den Einzelstrafen festgesetzt sind, fort; das bildende Gericht hat diese Nebenfolgen neben der Gesamtstrafe neu festzusetzen.

2

Eine bloße Aufrechterhaltung von Nebenstrafen oder Maßnahmen durch Verweisung auf frühere Urteile genügt nicht; das Gericht muss insoweit ausdrücklich neu entscheiden.

3

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kann nur innerhalb der in § 32 Abs. 2 StGB gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer erkannt werden; bei kumulierten Vorurteilen sind verfahrensrechtliche Grenzen (z. B. § 356 Abs. 2 StPO) zu beachten.

4

Sicherungsverwahrung, die bereits neben der neu gebildeten Gesamtstrafe angeordnet wurde, kann bestehen bleiben; gleichzeitig ist die parallele Aufrechterhaltung früherer Anordnungen, die inhaltlich überflüssig oder widersprüchlich sind, zu überprüfen und gegebenenfalls zu streichen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 28. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Mechaniker Heinrich Wolfgang P., ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 28. Januar 1958 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen insoweit aufgehoben, als es erkennt, dass es weiterhin bei der im Urteil zu 1) ausgesprochenen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren und der dort ausgesprochenen Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sowie bei der im Urteil zu 2) angeordneten Sicherungsverwahrung und der dort angeordneten Einziehung des sichergestellten Sperrhakens verbleibt, und soweit es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkennt.

Die Aufrechterhaltung der im Urteil zu 2) angeordneten Sicherungsverwahrung soll wegfallen.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Einbeziehung der gegen ihn in zwei anderen Strafverfahren verhängten Zuchthausstrafen von je vier Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Auch ist die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet und sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.

Im Urteilsspruch heißt es ferner: „Es verbleibt weiterhin bei der im Urteil zu 1) ausgesprochenen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren und der dort ausgesprochenen Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, sowie bei der im Urteil zu 2) angeordneten Sicherungsverwahrung und der dort angeordneten Einziehung des sichergestellten Sperrhakens und schließlich bei der in beiden Urteilen ausgesprochenen Anrechnung der Untersuchungshaft, die damit ebenso wie die schon verbüßte Strafzeit auf die neugebildete Gesamtstrafe angerechnet wird.“

Die Revision des Angeklagten greift nur seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, also nur den Strafausspruch an. Sie ist insoweit offensichtlich unbegründet.

Dagegen ist der Urteilsspruch darin fehlerhaft, dass das Landgericht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Sicherungsverwahrung, die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht und die Einziehung des Sperrhakens, auf die in den beiden früheren Urteilen erkannt worden war, bestehen ließ. Aus § 76 StGB in Verbindung mit § 79 ergibt sich, dass Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung, die neben den für die Bildung der Gesamtstrafe in Betracht kommenden Einzelstrafen bereits festgesetzt sind, fortfallen und dass das Gericht, das die Gesamtstrafe bildet, neben ihr die Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung neu festzusetzen hat (RGSt 75, 212, 213). Das Urteil muss daher, unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen, insoweit aufgehoben werden. Es muss ferner aufgehoben werden, soweit neben der Gesamtstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden sind. Das Urteil ergibt, dass das Landgericht den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren neben dem im Urteil vom 30. Oktober 1956 ausgesprochenen Verlust auf die Dauer von vier Jahren, also zusätzlich zu diesem, aussprechen wollte.

Nach § 32 Abs. 2 StGB kann nur Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer bis zu zehn Jahren erkannt werden. Das Landgericht ist also nicht gehindert, neun Jahre Ehrverlust zu verhängen. Es ist nunmehr bei der neuen Entscheidung darin frei, für welche Dauer es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkennen will. Jedoch darf es mit Rücksicht auf § 356 Abs. 2 StPO die Dauer von neun Jahren nicht überschreiten. Dagegen kann die bereits neben der Gesamtstrafe ausgesprochene Sicherungsverwahrung bestehen bleiben; es ist nur die Aufrechterhaltung der im Urteil zu 2) angeordneten Sicherungsverwahrung zu streichen. Ferner muss die Anrechnung der in den früheren Verfahren erlittenen Untersuchungs- und verbüßten Strafhaft bestehen bleiben (LK, 8. Aufl., Anm. zu § 60 StGB). Neu zu befinden ist dagegen über die Einziehung des sichergestellten Sperrhakens und über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Das Landgericht hat dabei Gelegenheit, zu prüfen, ob es sinnvoll ist, neben der Sicherungsverwahrung noch auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht zu erkennen (RGSt 75, 212, 213).

BaldusDr. DotterweichMenges
BuschScharpenseel
Revision: Bildung der Gesamtstrafe — Neuentscheidung zu Nebenstrafen und Sicherungsverwahrung — Themis