Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 683/80
- Datum
- 30.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 56 Abs. 2 StGB setzt bei günstiger Sozialprognose voraus, dass besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die eine Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigen.
Die Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB ist eigenständig vorzunehmen und darf nicht durch bloßen Verweis auf die Verteidigung der Rechtsordnung ersetzt werden.
Ob die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist, ist nach § 56 Abs. 3 StGB gesondert unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung zu beurteilen.
Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt; es genügt, dass Umstände von besonderem Gewicht die Aussetzung trotz erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts nicht als unangebracht erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 22. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 683/80 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Paul Ulrich H. aus ████████, geboren am ██████ in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung richtet; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Der Schuld- und der Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Landgericht begründet diese damit, es könne zwar von einer günstigen Sozialprognose ausgegangen werden, besondere Umstände in der Tat seien jedoch nicht festzustellen, weil das Verhalten der Ehefrau des Angeklagten, welches „die Tat ... ausgelöst“ habe, „das Handlungsunrecht des Angeklagten nicht so gemildert erscheinen“ lasse, „dass zur Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht mehr geboten“ sei. Das Landgericht sieht sich deshalb „rechtlich nicht in der Lage“, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach § 56 Abs. 2 StGB kann bei günstiger Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Maßgebend ist nach dieser Bestimmung also allein das Vorliegen besonderer tat- und täterbezogener Umstände, nicht jedoch die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Diese Frage ist bei Vorliegen solcher Umstände – nach § 56 Abs. 3 StGB – gesondert zu prüfen. Maßgebendes Kriterium für ihre Beurteilung ist die Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 69). Das Landgericht hätte deshalb zunächst aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten prüfen müssen, ob besondere, die Strafaussetzung rechtfertigende Umstände gegeben sind; es durfte das Vorliegen solcher Umstände aber nicht mit dem Hinweis auf die Verteidigung der Rechtsordnung verneinen. Die Frage, ob diese die Vollstreckung der Strafe gebietet, war vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung gesondert zu prüfen.
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist und nicht etwa grundsätzlich nur bei Taten in Betracht kommt, die in besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen.
Maßgebend ist vielmehr, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, durch das Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 – 3 StR 376/80 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt – m. w. Nachw.).
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