Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/81
Datum
14.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde, und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das Landgericht habe die Grundsätze des § 56 Abs. 2 StGB zu eng ausgelegt. Verfahrensrügen wurden teils verworfen, der Schuldspruch blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.

2

Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt; vielmehr kommt Bewährung in Betracht, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung nicht unangebracht erscheinen lassen.

3

Für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung genügt es nicht, die Vorschrift auf Fälle zu beschränken, die in besonderer Konfliktlage stehen oder nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen.

4

Überschreitet das Tatgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB den von der Rechtsprechung vorgegebenen Maßstab, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 17. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 151/81 in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Hans-Jürgen ████ aus ███, geboren am ██ (1954 in █) wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Schuldspruch und die Strafzumessung lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

3. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Landgericht hat diese mit folgender Begründung abgelehnt: „Mögen aus den beschriebenen Gründen in der Persönlichkeit des Angeklagten noch Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen würden, so vermag die Kammer solche Umstände in der recht häßlichen und brutalen Tat nicht zu erblicken. Wenn sie auch nicht von langer Hand geplant war, so ist sie andererseits nicht – wie bereits erwähnt – einer außergewöhnlichen Konfliktlage oder sonstigen Notsituation entsprochen“ (UA 12 f).

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB geltenden Grundsätze verkannt hat. Danach ist die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa grundsätzlich nur bei Taten in Betracht, die in besonderer Konfliktlage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen. Maßgebend ist vielmehr, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, von Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 30. Dezember 1980 – 4 StR 683/80 – vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 – 3 StR 376/80, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt – m. w. Nachw.).

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt

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