Fahrlässige Tötung durch überhöhte Geschwindigkeit: Vorhersehbarkeit und Kausalität
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 683/77
- Datum
- 21.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall ist verkehrswidriges Verhalten kausal, wenn bei verkehrsgerechtem Verhalten der tödliche Erfolg vermeidbar gewesen wäre.
Der ursächliche Zusammenhang entfällt nur, wenn bei gebotenem Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit derselbe Erfolg eingetreten wäre.
Für die Zurechnung fahrlässigen Verhaltens im Straßenverkehr genügt, dass der Täter das Unfallgeschehen in seinen wesentlichen Zügen vorhersehen konnte; nicht alle Einzelheiten müssen vorhersehbar sein.
Ein Mitverschulden des Verletzten schließt die Vorhersehbarkeit für den Täter nur aus, wenn sein Verhalten bereits ganzlich vernunftwidrig ist; ein Täter darf sich nicht auf ein Zurückweichen des Verletzten verlassen, wenn er selbst verkehrswidrig handelt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 2. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektromeister Wolfgang S. ████ geboren am ███ 1930 in ███ wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr von ██████████ aus Köln als Verteidiger, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 2. September 1977 aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Zur Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie die Kosten wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Angewendete Vorschrift: § 222 StGB.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, er habe am 16. November 1976 gegen 19.50 h bei einem Verkehrsunfall durch Fahrlässigkeit den Tod des 30 Jahre alten Soldaten Manfred █████ verursacht. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte die im Unfallbereich auf mehrere hundert Meter gerade verlaufende Landstraße 884 bei eingeschaltetem Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 93 km/h. Auf der 6 m breiten Fahrbahn stand entweder in der Fahrspur des Angeklagten oder auf der unterbrochenen Mittellinie der Fahrbahn und damit etwa 1/2 m neben der Fahrspur des Pkw G[__]. Er trug eine helle Jacke und hatte das Gesicht dem sich nähernden Pkw zugewandt, dem er zuwinkte. Er war erheblich angetrunken, was jedoch für herannahende Kraftfahrer nicht erkennbar war.
Der Angeklagte bemerkte ████ aus einer Entfernung von 55 m vor sich im Abblendlicht. Er leitete sofort eine Vollbremsung ein. G[__] bewegte sich im letzten Augenblick – möglicherweise nicht mehr als 1 sec vor dem Anstoß – noch auf den für den Angeklagten rechten Fahrbahnrand zu. Der Angeklagte erfasste ihn mit dem Pkw vorne rechts bei einer Restgeschwindigkeit von etwa 60 km/h, und zwar unter Berücksichtigung einer Vorbremszeit von 0,8 sec, die einer Strecke von 20,6 m entspricht, etwa 34 m nach Beginn einer insgesamt 56,1 m langen Blockierbremsung (UA 8). █████ wurde in den Graben geschleudert und starb noch an der Unfallstelle an den hierbei erlittenen schweren Verletzungen (UA 4).
II. Bei diesem Sachverhalt hat der Angeklagte den Tod G[__] durch die festgestellte Pflichtwidrigkeit – das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit bei Abblendlicht – verursacht.
1. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h, die unter den gegebenen Umständen (dunkle Nacht, Wahrnehmungsweite seines Abblendlichts von 50 bis 55 m und feuchte Fahrbahn) der Verkehrslage angepasst gewesen wäre (UA 6 und 9), eine solche Vollbremsung eingeleitet hätte, wie er sie tatsächlich vorgenommen hat (UA 5). Der Pkw hätte dann nach 47 m Bremsweg gestanden, bevor er G[__] erreicht hätte (UA 9).
2. Die Strafkammer hat gleichwohl gemeint: Sie könne nicht feststellen, dass das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten für den Tod G[__] ursächlich geworden sei; denn G[__] wäre höchstwahrscheinlich auch zu Tode gekommen, wenn der Angeklagte, das Fahrzeug pflichtgemäß von 70 km/h fahrend, zunächst nur mit einer normalen Betriebsbremsung gemäß einer Geschwindigkeit von ca. 50 bis 55 km/h abgebremst und eine Notbremsung erst in dem kritischen Augenblick eingeleitet hätte, als G[__] kurz vor dem Anprall in seine Fahrspur hineingesprungen sei (UA 5 und 9 bis 41). Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und der Tötung ██ entfiele nur dann, wenn bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten der gleiche Erfolg auch eingetreten wäre oder
III. Die Feststellungen des Landgerichts ermöglichen es dem Senat, den Sachverhalt auch zur inneren Tatseite abschließend rechtlich zu würdigen. Der Unfall war für den Angeklagten vorhersehbar und damit – durch Fahren auf Sicht – für ihn auch vermeidbar.
1. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass G[__]s Verhalten im Wesentlichen trunkenheitsbedingt gewesen sein kann, für Kraftfahrer aber nicht erkennbar war, dass er unter erheblichem Alkoholeinfluss stand. Denn das Unfallgeschehen, das einem Kraftfahrer als Fahrlässigkeit zur Schuld gereicht, braucht für ihn nicht in allen Einzelheiten voraussehbar zu sein. Es genügt, dass er es sich in den wesentlichen Zügen allgemein hätte vorstellen können (vgl. BGHSt 12, 75, 77; 17, 223, 226; BGH MDR 1970, 603, 604). § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO enthält ein ausdrückliches Verbot, schneller als „auf Sicht“ zu fahren. Der Angeklagte hätte sich deshalb sagen können und sollen, er werde bei Überschreitung der Geschwindigkeit, die seiner Sichtweite angepasst war, möglicherweise einen Fußgänger auf der Fahrbahn anfahren und dadurch töten (vgl. BGHSt 12, 75, 78).
2. Der Unfall war auch nicht aus anderen Gründen unvorhersehbar.
a) Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass G[__] unmittelbar vor dem Anprall noch in die Fahrspur des herankommenden Fahrzeugs hineingesprungen ist. In der Rechtsprechung (BGHSt 12, 75, 78) ist zwar anerkannt, dass das Mitverschulden des Verletzten geeignet ist, die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Täter auszuschließen, wenn es in einem ganzlich vernunftwidrigen Verhalten besteht. Im vorliegenden Fall greift dieser Gesichtspunkt aber nicht durch.
G[__] betrat die Fahrbahn nicht etwa zu einem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte ihm schon so weit genähert hatte, dass er den Pkw auch bei Fahren „auf Sicht“ nicht mehr hätte anhalten können. G[__] stand vielmehr bereits, gleichsam als Hindernis, mitten auf der Fahrbahn, als ihn der Angeklagte bei überhöhter Geschwindigkeit erstmals im Schein des Abblendlichts 55 m vor sich sah. Daraus ergab sich hier eine der gefährlichen Situationen, denen § 3 Abs. 4 Satz 3 StVO begegnen will.
b) Darauf, dass G[__] auf die freie Fahrbahnseite zurücktreten werde, durfte der Angeklagte schon deshalb nicht vertrauen, weil er sich selbst verkehrswidrig verhalten hat, indem er zu schnell fuhr (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 1 StVO Rdn. 22).
IV. Der Senat hat den Angeklagten demgemäß der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Zur Festsetzung der Strafe muss die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden (§ 354 Abs. 2 StPO).
| Knoblich | Salger | Gribbohm | |||
| Spiegel | Ruß |