Einziehung unzüchtiger Druckschriften: Unzüchtigkeitsbegriff und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 683/51
- Datum
- 30.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Darstellung ist unzüchtig im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines durchschnittlich empfindenden Menschen unseres Kulturkreises in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen.
Die reine Abbildung nackter Körper ist nicht ohne weiteres unzüchtig; Unzüchtigkeit setzt zusätzlich eine erkennbare Beziehung auf das Geschlechtliche oder eine provokative Hervorhebung geschlechtlicher Merkmale voraus.
Begleitende äußere Umstände, insbesondere anzüglicher Text, können eine an sich unschädliche Nacktdarstellung dadurch unzüchtig machen, dass sie dem Betrachter eine verletzende geschlechtliche Betonung verleihen.
Der mit der Verbreitung verfolgte Zweck (z. B. künstlerisch, wissenschaftlich oder belehrend) ist bei der rechtlichen Beurteilung der Unzüchtigkeit unbeachtlich.
Die Einstellung des Strafverfahrens nach dem StrFG berührt die Zulässigkeit der Einziehung nicht; unterbleibt ein ausdrücklicher Einziehungsentscheid, hat das Revisionsgericht insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, soweit es zur Nachholung der Entscheidung nicht selbst befugt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Einziehungsverfahren gegen 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) 7.) 8.) 9.) 10a.) 10b.) I.) II.) III.) 11.) wegen Einziehung von Druckschriften u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Martin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Einziehungsbeteiligten Dr. Karl Riederer gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. April 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als es den Antrag auf Einziehung abgelehnt hat, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat im Einziehungsverfahren (§§ 420 ff. StPO) angeordnet, dass neun Hefte verschiedener Magazine und ein Kalender wegen unzüchtiger Abbildungen nackter Frauen im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie die Platten und Formen dazu unbrauchbar zu machen seien (§ 41 Abs. 1 und 2 StGB). Den weitergehenden Antrag der Strafverfolgungsbehörde sowie den Antrag auf Einziehung gemäß § 40 StGB hat die Strafkammer abgelehnt. Einziehungsbeteiligte sind Zeitschriftenhändler, die die beschlagnahmten Druckschriften vorrätig gehalten, sowie Verleger und Herausgeber, die sie hergestellt haben.
Die Staatsanwaltschaft und der Verleger ███ der Zeitschrift ██ haben Revision eingelegt (§ 432 StPO); sie erheben die Sachbeschwerde.
Wie die Ausführungen erkennen lassen, hat das Landgericht eine Schrift, Abbildung oder Darstellung als unzüchtig im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB dann angesehen, wenn sie geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines normal empfindenden Menschen unseres Kultur- und Zivilisationskreises in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Diese Begriffsbestimmung (vgl. auch RGSt 56, 176) ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Strafbestimmungen über die Verbrechen wider die Sittlichkeit; von Unzüchtigen zu unterscheiden ist das Schamlose (§ 184a StGB). Die bloße Abbildung nackter Körper ist nach einhelliger Meinung noch nicht unzüchtig, auch dann nicht, wenn sie Geschlechtsteile preisgibt; denn eine solche Darstellung bringt ebensowenig etwas Züchtiges oder Unzüchtiges zum Ausdruck wie der unverhüllte Körper selbst. Sie wird es aber, wenn das Bild für den durchschnittlichen Betrachter eine Beziehung auf das Geschlechtliche (RGSt 61, 382), auf einen geschlechtlichen Vorgang (RGSt 61, 293) erkennbar macht und dadurch sein Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt; das kann zunächst geschehen durch den abgebildeten Vorgang selbst oder durch Anzüglichkeiten wie die Betonung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale, die herausfordernde Haltung oder Stellung des Körpers, den lüsternen Gesichtsausdruck usw.
Wie bei den Sittlichkeitsverbrechen überhaupt (BGHSt 1, 174), so können aber auch begleitende, äußerlich erkennbare Umstände eine an sich einwandfreie Abbildung des nackten Körpers zu einer unzüchtigen machen, indem z. B. schlüpfriger Text auf die Abbildung Bezug nimmt (RGSt 31, 260) und ihr dadurch in den Augen des Lesers eine verletzende geschlechtliche Betonung verleiht. Dagegen muss der mit der Verbreitung verfolgte Zweck außer Betracht bleiben (RGSt 35, 133; 44, 178); sonst könnte der notwendige Schutz der sittlichen Ordnung zu sehr eingeengt werden, weil ein künstlerischer, wissenschaftlicher oder belehrender Zweck den Vorwurf der Unzüchtigkeit leicht aus dem Wege räumen würde (Peters JR 1950, 97 ff.). Unzüchtige Zwecke genügen nicht (RGSt 24, 365), einwandfreie entschuldigen nicht (RGSt 26, 370).
Die ausführliche Begründung des Urteils lässt erkennen, dass die Strafkammer diese rechtlichen Gesichtspunkte nicht übersehen hat. Ob eine Abbildung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Durchschnittsmenschen unseres Kultur- und Zivilisationskreises verletzt oder nicht, ist eine Entscheidung, die im Wesentlichen tatsächlicher Art ist; jedenfalls ist in dem angefochtenen Urteil ein Rechtsfehler weder in der von Einziehungsbeteiligten noch in der Anklagebehörde vertretenen Richtung ersichtlich.
Dasselbe gilt für die rechtliche Würdigung der „Amouretten und galanten Abenteuer“ des Tobias ███, in denen ein alter Lebemann sich dreier geschlechtlicher Erlebnisse erinnert, ohne jedoch in eine vorgangsmäßige Darstellung des Geschlechtsverkehrs zu verfallen. Die Erzählungen ahmen sittengeschichtlich als wertvoll anerkannte Vorbilder der Weltliteratur nach, wie das Landgericht festgestellt hat. Die den Senat bindende Würdigung des Tatrichters geht dahin, dass in der flüssigen Darstellung der nachsichtige Spott über menschliche Schwächen den erotischen Gehalt überwiege, so dass die Beziehung zum Geschlechtlichen auf den unbefangenen Durchschnittsleser nicht verletzend wirke. Insoweit sind die Sachbeschwerden der beiden Beschwerdeführer unbegründet.
Zutreffend rügt dagegen der Oberstaatsanwalt, dass nicht auf Einziehung erkannt worden sei. Diese weitergehende Maßnahme kann neben der Unbrauchbarmachung ausgesprochen werden (RGSt 17, 311; 36, 146). Die Strafkammer hat die Einziehung mit der Begründung abgelehnt, das Strafverfahren gegen die Beteiligten sei nach § 3 StrFG eingestellt worden. Sie hat dabei übersehen, dass die Einstellung des Strafverfahrens im objektiven Verfahren die Zulässigkeit der Einziehung nicht berührt (§ 3 Abs. 3 StrFG). Da das Urteil bislang keinen Ausspruch über die Eigentumsverhältnisse an den unbrauchbar zu machenden Gegenständen enthält und die Entscheidung aus § 40 StGB in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist, sieht sich der Senat nicht in der Lage (§ 354 Abs. 1 StPO), zur Nachholung der Entscheidung.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision des Oberstaatsanwalts vertreten.
| Hörchner | Groß | Dr. Augustin | |||
| Engels | Hille |