Revision: Zurückverweisung wegen unklarer Anwendung des §176 StGB bei Vorführung nackter Bilder
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 270/53
- Datum
- 09.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Abbildung nackter Körper stellt für sich genommen nicht notwendigerweise eine unzüchtige Handlung im Sinne der Sexualstrafvorschriften dar.
Für die Verwirklichung des Tatbestands nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB muss das Verhalten geeignet sein, das Scham‑ und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen.
Eine sonst unschädliche Darstellung kann durch eine erkennbare sexualisierende Geste oder Bemerkung sexualisiert werden und dadurch unzüchtig im strafrechtlichen Sinn werden, sofern der sexuelle Bezug für Kinder erkennbar ist.
Bei Zweifeln ist auch zu prüfen, ob ein strafbarer Versuch (§§176 Nr.3, 43 StGB) vorliegt; der Tatrichter hat die Gesamtumstände einschließlich Kontext und Wirkung auf die Kinder zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 9. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Büroangestellten Heinrich ███ aus ██████ (Westf.), dort geboren am ████████ 1904, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hulle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 9. März 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte zeigte auf einem Badeplatz Buben und Mädchen von 9 bis 13 Jahren aus einem Magazin „Paprika“ Bilder von Frauen, die teils bekleidet, teils unbekleidet waren, und forderte seine Zuschauer auf, ihm zu sagen, welche der Abbildungen ihnen besser gefalle. Bei einem Bild drückte der Angeklagte mit einem Finger auf die Brust der nackten Frau und machte „pöt, pöt“, eine Autohupe nachahmend; er sagte dabei auch, die Frau habe ganz schöne „Titten“.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt, dessen Verletzung er mit der Revision geltend macht.
Das Landgericht führt aus: Das geflissentliche Betrachten von Abbildungen nackter Frauenbrüste durch die Kinder verstoße mit Rücksicht auf ihre Jugend und die Bemerkungen des Beschwerdeführers „gegen das Schamgefühl eines gesund denkenden Menschen“. Damit hat der Tatrichter aber nicht den Maßstab des Gesetzes angelegt, das bei den Verbrechen wider die Sittlichkeit das bloß Schamlose von Unzüchtigen unterscheidet, wie das in § 184a StGB deutlich zum Ausdruck kommt; deshalb hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. z. B. RGSt 67, 173) durchweg verlangt, das Tun müsse geeignet sein, das „Scham- und Sittlichkeitsempfinden“ in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Beide Erlebnisse sind auch seinsmäßig (ontologisch) zu trennen. Die Vorstellung einer an den Geschlechtspartien entblößten Patientin in einem medizinischen Praktikum kann zwar das geschlechtliche Schamgefühl eines normal empfindlichen Menschen unseres Kulturkreises verletzen; da es aber zur Unterweisung angehender Ärzte und damit zur Verhütung oder sachgemäßen Bekämpfung von Krankheiten geschieht, so wird durch einen solchen Vorgang das Sittlichkeitsgefühl nicht getroffen. Die bloße Abbildung nackter Körper ist nach einhelliger Meinung noch nicht unzüchtig, auch dann nicht, wenn sie Geschlechtsmerkmale, z. B. die Frauenbrust freigibt; denn eine solche Darstellung bringt ebensowenig etwas Züchtiges oder Unzüchtiges zum Ausdruck wie der unverhüllte Körper selbst (Urteil des Senats vom 30. Oktober 1952 – 4 StR 683/51); sie ist im allgemeinen nicht einmal schamverletzend (BGHSt 1, 289).
Wollte man einen strengeren Standpunkt vertreten, so müsste ein Lehrer ernste Bedenken tragen, mit Schülern eine Ausstellung gegenständlicher Kunst zu besuchen; denn die Darstellung des nackten menschlichen Körpers ist ein Anliegen der Maler und Bildhauer seit altersher. Der Strafrichter darf nicht vergessen, dass er lediglich über rechtswidrige Handlungen zu urteilen aufgerufen ist. Er darf Rechtswidrigkeit nicht mit Sittenwidrigkeit gleichsetzen; das würde eine verhängnisvolle Ausweitung vieler Straftatbestände nach sich ziehen. Das „Unschamhafte“ braucht noch nicht „unzüchtig“ im Sinne des Strafgesetzbuches zu sein, auch wenn es vor möglicherweise unbefangenen Kindern getrieben wird.
Nun kann eine an sich strafrechtlich nicht zu beanstandende Abbildung eines nackten Frauenkörpers eine das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzende Betonung durch eine Geste oder eine Erklärung erhalten, die auf das Geschlechtliche erkennbar hindeutet. Die arg- und ahnungslose Anteilnahme eines flissentlich unschuldigen Kindes an einem solchen Vorgang würde eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bilden, zu der eine Verleitung möglich wäre. Eine geschlechtliche Anzüglichkeit könnte hier darin gefunden werden, dass der Beschwerdeführer die abgebildete Brust drückte; hinter er aber gleichzeitig das Geräusch einer Autohupe nach. Damit nahm er aber auf einen Erfahrungsschatz der Kinder Bezug, der gerade außerhalb des Geschlechtlichen lag; nichts anderes gilt von dem Begriff der „Titten“, mit dem der Beschwerdeführer anscheinend einen Formvergleich anstellte. Nicht jede schamlose Redensart, die in Gegenwart von Kindern fällt, verwirklicht schon den Begriff des Unzüchtigen.
Vor dieser Ausuferung des Verbrechenstatbestandes hat der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 168, 174 gewarnt; auch eine nur schamverletzende oder die Volksanschauung wertende anstößige Zudringlichkeit, mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als bloße Beleidigung, nicht aber als eine mit Zuchthausstrafe bedrohte Verfehlung (vgl. BGHSt 1, 288; 2, 166, 167; RGSt 67, 173).
Der Vorfall bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung, auch unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Verbrechens im Sinne der §§ 176 Nr. 3, 43 StGB, auf den das anstößige Gesamtverhalten des Angeklagten in dem Freibad hindeuten könnte. Der Senat macht insoweit auf die Ausführungen in BGHSt 1, 291, 292 aufmerksam.
| Engels | Groß | Dr. Augustin | |||
| Hulle | Martin |