Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung, Vereidigung des Polizeizeugen unschädlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 677/52
Datum
26.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsverstößen, insbesondere wegen der Nichtvereidigung eines Polizeizeugen. Der BGH verwirft die Revision: Die Aussage des Zeugen war für die Urteilsfindung nicht wesentlich, die Überzeugung stützt sich auf Besichtigung und Rekonstruktion. Auch Feststellungen zur Alkoholisierung (§51 Abs.2 StGB) und zum Mitverschulden des Fußgängers sind tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Vereidigung eines Zeugen nach § 61 StPO verletzt die Verfahrensrechte nur, wenn die Entscheidung unentbehrlich oder maßgeblich auf dessen Aussage gestützt ist.

2

Eine bloße Nennung des Zeugen in den Urteilsgründen genügt nicht, um die Unentbehrlichkeit seiner Aussage zu belegen; es muss sich aus dem Urteil ergeben, dass die richterliche Überzeugung ohne diese Aussage nicht zustande gekommen wäre.

3

Bei alkoholbedingter Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) kann das Gericht trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit die Alkoholisierung strafschärfend berücksichtigen, wenn dies durch das Gesamtbild der Tat gerechtfertigt ist.

4

Zur Frage eines Mitverschuldens ist die Zumutbarkeit der Benutzung des Gehwegs und die Wahrnehmbarkeit der Gefahr entscheidend; unbenutzbare oder unbenutzbare Gehwege und fehlende Wahrnehmung der Gefahr sprechen gegen ein Mitverschulden des Fußgängers.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 14. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Helmut ████ aus ████, geboren ███████ 1920 in █, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. August 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 KFG und mit Verkehrsübertretungen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

1. In der Hauptverhandlung wurde der Polizeiobermeister ███ als Zeuge vernommen; er blieb auf Grund eines ████████████ Beschlusses gemäß § 61 Abs. 3 StPO unvereidigt.

Die Revision macht dem Landgericht zum Vorwurf, die Vereidigung unterlassen zu haben, obwohl den Aussagen dieses Zeugen eine wesentliche Bedeutung beigemessen worden sei. Die Rüge greift jedoch nicht durch.

Mit der zur Begründung des Beschlusses ausreichenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1951 – 2 StR 20/51) Bezugnahme auf die Gesetzesstelle (§ 61 Nr. 3, nicht Abs. 3 StPO) hat das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es der Aussage des █████ keine wesentliche Bedeutung beimißt und dass auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei. Die Nichtvereidigung ist mit dem Vorbringen, die Aussage sei doch wesentlich, in der Revision nur anzugreifen, wenn dem Urteil selbst zu entnehmen ist, dass das Gericht seine Überzeugung in einem für die Urteilsfindung wichtigen Punkte allein oder doch neben anderen Beweisanzeichen auf diese Aussage gestützt hat, wenn also die Aussage für die Begründung der richterlichen Überzeugung unentbehrlich war (BGHSt 1, 8, 11). Das Landgericht führt in den Urteilsgründen zwar zunächst allgemein aus, seine Feststellungen beruhten u. a. auf den Aussagen des Zeugen ██████; wie sich jedoch aus den Urteilsgründen ergibt, geht auf sie lediglich die Feststellung zurück, das Führerhaus des Motorwagens, den der Angeklagte gefahren hat, sei nur für zwei Personen bestimmt. Diese Feststellung betraf aber keinen für die Urteilsfindung wichtigen Punkt. Wesentlich war nur, ob der Angeklagte durch die Mitnahme von Personen in der Leitung und Bedienung seines Fahrzeuges behindert wurde (§ 7 Abs. 3 StVO). Auch wenn das Führerhaus nur für zwei Personen bestimmt war, brauchte die Mitnahme einer dritten Person in diesem nicht notwendig der Tätigkeit des Führers hinderlich zu sein. Davon, dass der Angeklagte im vorliegenden Falle tatsächlich durch die neben ihm sitzenden Personen in der Führung des Fahrzeuges unter den obwaltenden Umständen behindert war, hat sich das Landgericht auf Grund einer Besichtigung des Wagens und einer Rekonstruktion der damaligen Verhältnisse überzeugt. Allein hierauf, nicht auf der Aussage des Zeugen █████████, beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen Übertretung des § 7 Abs. 3 StVO. Eine Verletzung der §§ 39, 61 Nr. 3 StPO ist daher nicht zu erkennen.

2. Das Urteil hält auch der sachlichen Nachprüfung stand. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 KFG und wegen fahrlässiger Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3 StVO. Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung begegnet keinen Bedenken. Obwohl der Angeklagte durch entgegenkommende Fahrzeuge in seiner Fahrweise nicht behindert war, stieß er mit dem von ihm gesteuerten Kraftwagen beim Vorbeifahren den Dreher Günter ███, der auf der 6,50 m breiten Straße höchstens 50 cm von der rechten Bordkante entfernt dahinging, an und verletzte ihn so schwer, dass er verstarb. Aus Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit und Bequemlichkeit nahm der Angeklagte das Steuer nicht weit genug nach links. Er hat somit fahrlässig den Tod des ███ herbeigeführt (§ 222 StGB).

3. Die Urteilsgründe enthalten entgegen der Meinung der Revision keine Widersprüche, soweit sie sich mit der fehlenden Fahrtüchtigkeit des Angeklagten und seiner Zurechnungsfähigkeit befassen. Dass der Angeklagte nicht fahrtüchtig war, hat das Landgericht daraus entnommen, dass er vor dem Unfall fünf Glas Bier, vier Schnäpse und eine Flasche Bier getrunken hatte, was bei ihm einen Blutalkoholgehalt von 2,59 ‰ zur Zeit des Unfalls herbeiführte. Seine Leichtfertigkeit und seine Fahrweise waren eine Wirkung des genossenen Alkohols; seine Fähigkeit, nach seiner vorhandenen Einsicht zu handeln, war durch den Alkoholgenuss möglicherweise erheblich vermindert. Deshalb hat das Landgericht § 51 Abs. 2 StGB angewendet.

Nach den Urteilsfeststellungen hatten sich die eingenommenen Alkoholmengen indes zur Zeit des Unfalls noch nicht voll ausgewirkt, so dass sich der Angeklagte auch kurz nach dem Unfall noch besonnen benommen hat. Bei seiner alsbald danach vorgenommenen ärztlichen Untersuchung ließen sich aber hochgradige Alkoholwirkungen bei ihm erkennen. Diese Ausführungen enthalten in sich keinen Widerspruch. Mit ihnen lässt sich auch die Auffassung des Landgerichts vereinbaren, der Angeklagte habe sich selbst für fahrtüchtig angesehen, weil er zunächst keine Alkoholwirkung verspürt habe. Er hatte aber, so führt das Landgericht ohne Rechtsirrtum aus, bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen müssen und erkennen können, dass er tatsächlich nicht fahrtüchtig war. Es wisse aus eigener Erfahrung, dass Alkohol zunächst das trügerische Gefühl erhöhter Leistungsfähigkeit herbeiführe.

4. Schließlich war das Landgericht auch nicht gehindert, trotz der Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte beim Steuern seines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss stand.

Ein Mitverschulden des Fußgängers hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei verneint. ███ war zwar verpflichtet, vorhandene Gehwege zu benutzen (§ 37 StVO). Dies hatte aber zur Voraussetzung, dass diese auch benutzbar waren. Nach den Urteilsgründen handelt es sich bei den beiderseits der Straße befindlichen Gehwegen nicht um fest gebaute, mit einer bleibenden Decke versehenen Wege, sondern um solche aus aufgeschütteter Asche. Sie waren, besonders der rechte Gehweg, aufgeweicht und schmutzig, weil es getaut hatte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den Fußgänger unter den geschilderten Umständen nicht für verpflichtet hielt, den Gehweg zu benutzen. Ob er gehalten war, auf kurze Zeit beiseite zu treten, wenn ein Fahrzeug ihn überholen wollte, braucht nicht entschieden zu werden; denn nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, während er die letzten 30–40 m vor dem Unfall zurücklegte, nicht gehupt. Frühere Warnzeichen hat ███ nicht gehört oder nicht auf sich bezogen. Er hat daher die ihm drohende Gefahr nicht bemerkt; es kann ihm daher auch nicht als Verschulden angerechnet werden, dass er ihr nicht durch seitliches Ausweichen auf den Gehweg begegnet ist. Im Übrigen würde der Fußgänger, selbst wenn er sich wegen Verstoßes gegen § 37 StVO strafbar gemacht hätte, den Unfall nicht mitverschuldet haben. Denn unter den gegebenen Verhältnissen durfte er annehmen, dass der Angeklagte auf der 6,50 m breiten Straße noch genug Raum zum Überholen haben würde, wenn er im Abstand von 50 cm an der rechten Straßenkante entlangging.

Senatspräsident Dr. Groß Krumme Engels ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. AugustinKrumme
Hille

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