Revision verworfen: Nichtvereidigung nach § 61 Nr. 3 StPO und Bestätigung der Hehlerei-Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 20/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Angabe der Gesetzesstelle des § 61 Nr. 3 StPO genügt als Begründung für das Absehen von der Vereidigung, weil der Gesetzeswortlaut den Befreiungsgrund inhaltlich abgrenzt.
Die Nennung von § 61 Nr. 3 StPO indiziert, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen alle in der Vorschrift genannten Voraussetzungen geprüft und bejaht hat.
Angriffe, die sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind in der Revision grundsätzlich unzulässig, soweit sie lediglich die Gewichtung oder Würdigung der Beweise betreffen.
Liegt in Teilen des Urteils ein Fehler in der Tatsachenwürdigung vor, bleibt das Urteil bestehen, wenn andere, zutreffend festgestellte Umstände die Verurteilung unabhängig und hinreichend stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 6. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Bernhard S. (________), ███ No. str. ██ geb. am ██ 1915 in ██, wegen Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Detterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, ████████████████████████ Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Will das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen absehen, weil es seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist, so genügt als Begründung die Angabe der bloßen Gesetzesstelle des § 61 Nr. 3 StPO.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen fortgesetzter Hehlerei zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er rügt, daß sowohl das Verfahrens- wie das Strafrecht verletzt sei. Seine Revision ist unbegründet.
1. In verfahrensrechtlicher Beziehung beanstandet er, „daß das Gericht unter Hinweis auf § 61 Ziff. 3 StPO ohne jede Angabe von Gründen die Zeugen ██████ und ███████ nicht vereidigt hat“.
Der für die Beurteilung dieses Angriffs in Betracht kommende Vermerk im Protokoll über die Hauptverhandlung lautet: „Die Zeugen Sch███████ und ██████ bleiben unbeeidigt nach § 60 Ziff. 3 bzw. nach § 61 Ziff. 3 StPO.“
Der Beschwerdeführer meint offenbar, daß dann, wenn das Gericht die Voraussetzungen der in § 61 Nr. 3 StPO vorgesehenen Ausnahme vom Grundsatz der Vereidigung eines Zeugen für gegeben hält, zur Begründung des Beschlusses, daß von der Vereidigung abgesehen wird, es nicht genüge, nur die Paragraphennummer dieser Gesetzesstelle anzuführen, daß vielmehr eine nähere Begründung gegeben werden müsse.
Diese Auffassung ist jedoch irrig.
Nach § 61 Nr. 3 kann von der Vereidigung eines Zeugen nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden, wenn es der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. Als Begründung für die Annahme des Gerichts, daß nach seinem Ermessen ein solcher Fall vorliegt, reicht die Wiedergabe des Wortlauts der Bestimmung aus; denn er umschreibt den Grund, aus dem von einer Vereidigung abgesehen werden kann, inhaltlich genau. Dann aber wäre es ein leerer, durch keine Vernunftgründe zu rechtfertigender Formalismus, zu verlangen, das Gericht müsse den Wortlaut der Gesetzesstelle als Begründung seiner Entscheidung wiedergeben.
Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht mit dem zum Abdruck bestimmten Urteil des 1. Strafsenats vom 25. Januar 1951 – 1 StR 35/50 – in Widerspruch. Dort ist ausgeführt, es genüge die Begründung, ein Zeuge habe keine wesentliche Aussage gemacht, nicht, um von seiner Vereidigung gemäß § 61 Nr. 3 abzusehen; denn diese Begründung lasse nicht erkennen, ob das Gericht auch die weitere Voraussetzung der Vorschrift geprüft und bejaht hat, nämlich, daß nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei. Gibt aber, wie im vorliegenden Falle, das Gericht zur Begründung für die Nichtvereidigung eines Zeugen schlichtweg „§ 61 Nr. 3 StPO“ an, so kann darunter nichts anderes verstanden werden, als daß das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Voraussetzungen, und zwar alle Voraussetzungen dieser Bestimmung geprüft und bejaht hat. Sie enthält im Gegensatz zu der ihr entsprechenden Vorschrift in § 61 Nr. 5 RStPO in der Fassung des Gesetzes zur Einschränkung der Eide vom 24. November 1933 nur einen, allerdings aus zwei Voraussetzungen bestehenden Grund, aus dem von der Vereidigung abgesehen werden kann.
Der 1. Strafsenat hat auf Anfrage deshalb auch erklärt, daß seine Entscheidung nicht im Sinne der Auffassung der Revision anzulegen sei.
2. Der Angriff der Revision aus dem Strafrecht bekämpft die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe aus den Umständen, unter denen er die ihm von seinem mitangeklagten Stiefbruder übergebenen und vorher von einem weiteren Mitangeklagten gestohlenen Kleiderstoffe ankaufte, schließen müssen, daß es sich um strafbar erworbene Sachen handelte.
Der der Rechtfertigung dieser Rüge dienende Vortrag richtet sich zum Teil gegen die insoweit fehlerfreie tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher unzulässig. Zu einem anderen Teil beanstandet er unzutreffenderweise Umstände, die die Strafkammer nicht als Beweistatsachen für den schlechten Glauben des Angeklagten verwertet hat. Schließlich muß er aber auch in dem einen Punkt, den sie mit Recht am Urteil beanstandet, im Ergebnis erfolglos bleiben.
Nach den Feststellungen der Strafkammer erhielt der Angeklagte die Stoffe in fünf Teilmengen, und zwar brachte ihm die ersten beiden Lieferungen sein Bruder, die folgenden nahm der Angeklagte bei Dunkelheit auf offener Straße entgegen.
Die Strafkammer erwähnt unter den Tatsachen, aus denen der Angeklagte (wie sein Stiefbruder) auf eine strafbare Herkunft der gesamten Stoffmengen schließen mußte, auch den frappierenden Umstand der jeweils vereinbarten „Umschlagstellen“ der Ware; sie hätten ihnen verdächtig erscheinen müssen, „zumal kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Treffpunkte nicht in ihre Wohnung verlegt wurden, wenn beide von der Sauberkeit ihrer Geschäfte überzeugt waren.“
Somit ist es möglich, daß die Strafkammer annimmt, der Angeklagte habe auch die ersten beiden Stofflieferungen unter verdächtigen tatsächlichen Umständen erhalten, eine Annahme, die nicht in Einklang zu bringen ist mit der Feststellung an anderer Stelle des Urteils, daß der Stiefbruder des Angeklagten ihm die ersten Stoffmengen „brachte“, also sie ihm vermutlich in seiner Wohnung übergab.
Die Strafkammer hat also für einen Teil des dem Angeklagten als Hehlerei zur Last gelegten Verhaltens bei Würdigung des inneren Tatbestandes zu seinen Ungunsten möglicherweise eine Tatsache verwertet, die nicht vorgelegen hat.
Trotzdem ist die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich auch bei den ersten beiden Teillieferungen der Hehlerei schuldig gemacht, hinreichend als solche erwähnte durch andere Umstände begründet. Das Urteil verweist insbesondere auf die außergewöhnlich große Menge und den auffallend niedrigen Preis des wertvollen Stoffes. Allein schon durfte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß schließen, daß der Angeklagte den Umständen nach annehmen mußte, daß die Ware durch eine strafbare Handlung erlangt war. Diesen Schluß hätte sie offenbar, wie das Urteil erkennen läßt, auch dann gezogen, wenn sie den Ort, an dem er die ersten Stoffmengen erhalten hatte, aus dem Kreis der ihn belastenden Umstände ausgeschieden hätte.
Auf jenem Mangel beruht das Urteil nicht, so daß auch die Sachrüge im Ergebnis unbegründet ist (§ 337 StPO).
| Dr. Kirchner | Henneka | Dr. Sauer | |||
| Dr. Detterweich | Werner |