Revision wegen Fehlanwendung des § 252 StGB – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 676/86
- Datum
- 11.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt voraus, dass der Täter bei oder in unmittelbarem örtlich-zeitlichem Zusammenhang mit einer noch nicht abgeschlossenen Wegnahme betroffen ist; die Beendigung der Wegnahme schließt die Anwendung aus.
Für die Verwirklichung des § 252 StGB muss der Täter annehmen, der Bestohlene werde zumindest versuchen, sich sofort den Besitz wieder zu verschaffen; die Täterabsicht muss auf die Verhinderung einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gewahrsamsentziehung gerichtet sein.
Die Aufhebung einer entscheidungserheblichen materiellen Feststellung entzieht allen darauf beruhenden Nebenverurteilungen die tatsächliche Grundlage, sodass auch diese aufzuheben sind.
Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit oder Hinweise auf einen im nüchternen Zustand gefassten Tatentschluss ist bei der neuen Verhandlung zu prüfen, ob vorverlagerte Schuld bzw. volle Schuldfähigkeit vorliegt und ob Tateinheit mit sonstigen Straftatbeständen (z. B. Nötigung, fahrlässige Tötung) zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 676/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren am Hans Karl ███ 1928 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Juni 1986, auch soweit es die Angeklagte ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K— sowie die Mitangeklagte ███████, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, wegen räuberischen Diebstahls und wegen unterlassener Hilfeleistung zu je drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten K— rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung auch des gegen die Mitangeklagte ergangenen Urteils.
Die Angeklagten und das spätere Tatopfer K.C. zechten am 25. November 1985 in der im ersten Stockwerk gelegenen Wohnung der ████. Als K.C. einnickte, entwendeten ihm die Angeklagten sein Geld, ca. 430 DM. Wenige Minuten später erwachte K.C. und begab sich in das Schlafzimmer; dort bemerkte er den Verlust des Geldes. Er bezichtigte den Angeklagten █████████ sogleich des Diebstahls und kündigte beiden drohend an, dass er seinen Sohn holen werde; dieser werde die Sache klären. Schimpfend verließ er den Raum und begab sich in den unbeleuchteten Flur. Dort entriss ihm der Angeklagte ████████ seinen Krückstock und versuchte, ihn einzuschüchtern, indem er mit dem Stock vor dessen Gesicht „hin- und herfuchtelte“. Er wollte im Einverständnis mit der ███████ verhindern, dass K.C. seinen Sohn holte und das Geld behielt. K.C. wich gleichwohl langsam zur Treppe zurück, verfehlte aber das Geländer und die oberste Stufe. Er stürzte die Treppe hinab und blieb mit schweren Kopf- und Gehirnverletzungen, welche einige Stunden später zu seinem Tod führten, liegen. Die Angeklagten erkannten, dass K.C. sofortiger ärztlicher Hilfe bedurfte, unternahmen aber nichts.
In diesem Geschehen liegt ein räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) nicht beschlossen. Des räuberischen Diebstahls macht sich schuldig, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Das Landgericht nimmt an, dass die Angeklagten K.C. noch in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem begangenen Diebstahl bedroht, mithin als „auf frischer Tat Betroffene“ gehandelt haben. Bereits dies ist zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Täter „bei“ einem Diebstahl auf frischer Tat nur betroffen werden, wenn er die Tat noch nicht beendet hat; die Beendigung des Diebstahls ist der letzte mögliche Zeitpunkt für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 252 StGB (BGHSt 28, 224, 229). Hier hatten die Angeklagten das Geld einem Schlafenden entwendet und es bereits eingesteckt; K.C. bemerkte den Verlust des Geldes erst, nachdem er sich in einen anderen Raum begeben hatte; zu dem Versuch der gewaltsamen Wiedererlangung fühlte er sich ersichtlich außerstande. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Beute bereits gesichert und der Diebstahl schon beendet war, als die Angeklagten auf dem Flur mit den Drohungen begannen.
Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies jedoch nicht, denn die Anwendung des § 252 StGB scheitert jedenfalls aus einem anderen Grunde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand des § 252 StGB nur dann erfüllt, wenn der Täter annimmt, der Bestohlene werde zumindest versuchen, sich auf der Stelle den Besitz seines Eigentums wieder zu beschaffen. Absicht des Täters muss darauf gerichtet sein, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die – sei es in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme – gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (BGHSt 9, 161, 163; 13, 64, 65; 28, 224, 230 f.). An dieser Voraussetzung fehlt es. K.C. machte keine Anstalten, sich sofort wieder in den Besitz des Geldes zu setzen. Er wollte sich vielmehr fortbegeben und seinen Sohn holen. Das haben die Angeklagten nach den Feststellungen auch nicht verkannt. Ihre Absicht war somit nicht auf die Vereitelung einer unmittelbar bevorstehenden Besitzentziehung gerichtet.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt. Die damit verbundene Aufhebung der Feststellungen zum Hergang des tödlichen Geschehens entzieht dem Vorwurf, die Angeklagten hätten nach einem Unglücksfall die erforderliche Hilfe nicht geleistet, die tatsächliche Grundlage. Daher ist auch die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) aufzuheben. Da der gegen die Angeklagte ████ ergangene Schuldspruch von demselben Rechtsfehler betroffen ist, ist die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf sie zu erstrecken.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Nach den bisherigen Feststellungen erscheint es möglich, dass die Angeklagten den Diebstahlsentschluss in nüchternem Zustand gefasst haben. Es kann daher Anlass zu der Prüfung bestehen, ob sie ohne alkoholische Beeinträchtigung voll schuldfähig sind und für die Diebstahlstat nach den Grundsätzen über vorverlagerte Schuld einzustehen haben.
Soweit das Geschehen auf dem Flur in Rede steht, kommt (versuchte) Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in Betracht; insoweit wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob die gemäß § 154a StPO vorgenommene Beschränkung rückgängig zu machen ist.
Hinsichtlich der alkoholischen Beeinträchtigung der Angeklagten bedarf es einer Darlegung der den angenommenen Werten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und Berechnungsmodalitäten.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |