Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Freiheitsberaubung und Vergewaltigung – Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 676/76
Datum
01.02.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung. Der BGH ändert den Schuldspruch dahingehend, dass die Freiheitsberaubungen in Tateinheit mit den Vergewaltigungen stehen, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuerlichen Entscheidung über die Strafen zurück. Begründet wird dies mit Teilidentität der Ausführungshandlungen und der Unanfechtbarkeit der Änderung nach § 265 Abs. 4 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die tatbestandlichen Ausführungshandlungen mehrerer Delikte identisch oder überlagern sie sich in ihrem Nötigungsteil, ist Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen.

2

Die Wegnahme bzw. Einsperrung einer Person als ‚Druckmittel‘ kann in ihrer Nötigungswirkung mit der Nötigung bei Vergewaltigung identisch sein und damit Teilidentität der Ausführungshandlungen begründen.

3

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs ist nach § 265 Abs. 4 StPO zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte durch einen entsprechenden Hinweis anders hätte verteidigen können.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs infolge der Änderung des Schuldspruchs ermöglicht eine neue Strafzumessung; das Verbot der Schlechterstellung hindert die Nachinstanz nicht, für einzelne Fälle Einzelstrafen zu bestimmen und anschließend eine Gesamtstrafe in vergleichbarer Höhe zu bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 10. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 676/76 A194

in der Strafsache gegen den Elektriker Harald Gerd W. aus MC, geboren am ██████ 1936 in ██ ██ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung vom 1. Februar 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 10. September 1976 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

Auf die Sachrüge, die im Übrigen ebenfalls offensichtlich unbegründet ist, muss der Schuldspruch dahin geändert werden, dass die Freiheitsberaubung in beiden Fällen zu der

Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit der Vergewaltigung im Verhältnis der Tateinheit steht.

Nach den Urteilsausführungen (vgl. UA S. 17) hat der Angeklagte das Einsperren in den Kofferraum, durch das er die jeweilige Begleiterin des in Aussicht genommenen Vergewaltigungsopfers aus dem Fahrgastraum entfernte, als „besonders verwerfliches Druckmittel“ gegenüber der zu Vergewaltigenden eingesetzt und damit dieser gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er auch zur Ausübung größerer Gewalt fähig sei. Damit überlagern sich aber die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen der Freiheitsberaubung und der Vergewaltigung in deren Nötigungsteil in der Weise, dass sie insoweit durch „dieselbe Handlung“ (§ 52 Abs. 1 StGB) begangen worden sind. Eine solche Teilidentität der Ausführungshandlungen führt nach ganz allgemeiner Meinung zur Annahme von Tateinheit (vgl. BGHSt 27, 66; BGH, Urteile vom 20. August 1975 – 2 StR 327/75 und vom 28. August 1975 – 2 StR 366/75).

Der Schuldspruch muss daher geändert werden.

§ 265 Abs. 4 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die diesem zugrunde liegenden Erwägungen lassen allerdings Rechtsfehler nicht erkennen. Auch hindert das Verbot der Schlechterstellung die nunmehr zuständige Strafkammer nicht, für jeden der beiden Fälle auf Strafen in Höhe der Summe der bisherigen Einzelstrafen zu erkennen und eine neue Gesamtstrafe in der bisherigen Höhe auszusprechen.

SpiegelMayrHürxthal
BortzlerKnoblich

Zitiert (1)