Revision verworfen: Versuch der Vergewaltigung mit Tateinheit zur Bedrohung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 327/75
- Datum
- 20.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung, dass keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses vorliegt, ist die Anhörung eines Sachverständigen nicht zwingend erforderlich, wenn die Gesamtwürdigung der Tatumstände eine solche Entscheidung trägt; leichte Alkoholenthemmung kann strafmildernd berücksichtigt werden.
Ein bereits gegen Begleiter oder Beschützer des Opfers gerichteter Angriff kann die Ausführungshandlung eines Versuchs der Vergewaltigung begründen, soweit er die zur Tatausführung gehörenden Schritte einleitet.
Die Bedrohung eines Dritten verwirklicht einen selbständigen Straftatbestand nach §241 StGB und steht nicht in Gesetzeskonkurrenz zum Versuch der Vergewaltigung, wenn die Bedrohung eine andere Person als das Opfer des Hauptdelikts trifft.
Angriffe gegen Drittpersonen gehören nicht zum notwendigen oder regelmäßig zum Tatgeschehen einer Vergewaltigung; daher ist Tateinheit zwischen Vergewaltigungsversuch und Bedrohung möglich und zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 15. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 327/75
in der Strafsache gegen den Arbeiter Ali Ben Mohamed █████ aus KC, geboren am ██████ 1940 in █████████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. Januar 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer – Jugendschutzkammer – hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Im Falle ██████ durfte die Strafkammer im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses ausschließen. Hierzu bedurfte es nicht der Anhörung eines Sachverständigen. Die leichte Alkoholenthemmung ist strafmildernd berücksichtigt worden.
2. Im Falle ███████ tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung.
Durch den Angriff auf den Begleiter und Beschützer des Opfers begann der Angeklagte schon die Ausführung des Sittlichkeitsverbrechens (BGH, Urteil vom 11. April 1961 – 1 StR 65/61; Urteil vom 26. Juni 1966 – 5 StR 266/66). Gleichzeitig hat sich der Angeklagte einer Bedrohung gemäß § 241 StGB schuldig gemacht, weil er dem Begleiter unter Hantieren mit dem Messer mehrmals ausdrücklich mit Umbringen gedroht hat. Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) scheidet aus, weil das minder schwere Vergehen der Bedrohung sich nicht gegen dieselbe Person gerichtet hat, wie das Hauptdelikt (Vergewaltigungsversuch). Der bedrohte Begleiter darf für seine Person nicht ohne Strafschutz bleiben. Der Angriff auf Dritte gehört auch nicht zum notwendigen oder auch nur regelmäßigen Tatgeschehen bei der Vergewaltigung. Zutreffend ist deshalb Tateinheit zwischen beiden Straftatbeständen angenommen worden.
3. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben.
| Schumacher | Müller | Buddenberg | |||
| Kirchhof | Baumgarten |