Treffer
BGH Urteil

BGH: Fahrlässige Tötung bei Brückenengpass durch zu hohe Geschwindigkeit – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 67/54
Datum
16.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr bei nebligem Wetter auf vereister Fahrbahn und geriet beim Vorbeifahren an einem Arbeitswagen nach links, woraufhin es zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Lastzug kam; eine Mitfahrerin wurde getötet. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen und bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung. Das Gericht betont, dass der Fahrer die Geschwindigkeit und Fahrweise angesichts der Örtlichkeit und möglichen Sichtbehinderung anzupassen hatte. Lediglich die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung von Vorschriften der StVO entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Engstelle oder eine bekannte Gefahrenstelle befährt, muss seine Geschwindigkeit und Fahrweise so einrichten, dass er trotz möglicher Sichtbehinderungen seinen Fahrraum einhalten kann.

2

Eine vorübergehende Sichtbehinderung durch ein anderes Fahrzeug entschuldigt ein pflichtwidriges Einziehen auf die Gegenfahrbahn nicht, wenn der Fahrer die Örtlichkeit kannte und jederzeit mit Gegenverkehr rechnen musste.

3

Sind von der Tatzeit früher liegende pflichtwidrige Entscheidungen des Fahrers feststellbar, kann ein später einsetzendes, kurzes Sichtbehinderungsereignis die Verantwortlichkeit nicht beseitigen.

4

Bei formellen oder materiellen Fehlern in Teilbefunden kann der Rechtsfolgenausspruch insoweit berichtigt werden, ohne dass dies die tragenden Schuldsprüche berührt, wenn die übrigen Feststellungen die Schuld tragen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 27. November 1953

Rubrum

I m N a m e n d e s V o l k e s

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer August Adalbert M ████ aus ███, dort geboren ████ ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung: Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 27. November 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2 StVO entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu 300 DM Geldstrafe verurteilt worden. Seine Sachbeschwerde bleibt im Wesentlichen erfolglos.

Der Angeklagte, der am 12. Januar 1953 bei neblig-diesigem Wetter am Steuer eines VW-Kombi-Wagens die infolge der Winterkälte glatte Ewaldstraße zwischen Herten und Wanne-Eickel in nord-südlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h befuhr, stieß gegen 8 Uhr morgens nach Durchfahren einer Rechtskurve etwa 15 m vor der Emscherbrücke auf der für ihn linken Straßenseite gegen einen mit etwa 30 km/h entgegenkommenden, ordnungsmäßig rechts fahrenden Lastzug. Infolge des Zusammenstoßes wurden drei Insassen des Kombi-Wagens verletzt und eine mitfahrende Frau getötet. Unmittelbar nördlich der etwa erhöhten Emscherbrücke verlässt der eingleisige Schienenstrang der Vestischen Straßenbahn, der auf der Brücke in der westlichen Hälfte der 6 m breiten Fahrbahn verlegt ist, die sich auf 6,70 m verbreiternde Fahrbahn der Ewaldstraße, um auf einen westlich der Straße verlaufenden eigenen Bahnkörper überzuwechseln. Auf dem Gleise war dem Angeklagten ein etwa 15 bis 20 m vor dem Lastzug her und mit der gleichen Geschwindigkeit wie dieser fahrender Arbeitswagen der Straßenbahn entgegengekommen.

Der mit der Örtlichkeit vertraute Angeklagte hat sich dahin eingelassen, durch diesen Arbeitswagen sei ihm die Sicht auf die Emscherbrücke verdeckt worden. Er habe, um in sicherem Abstande an dem Arbeitswagen vorbeizukommen, seinen Wagen nach links zur Straßenmitte gezogen. Erst kurz bevor er sich in Höhe des Arbeitswagens befunden habe, habe er Sicht auf den schätzungsweise nur noch 20 m entfernten Lastzug bekommen, dessen Motorwagen die Brücke schon verlassen hatte. Auf den Versuch, seinen Wagen vor dem Lastzug nach links herumzuziehen, sei der Fahrer des Lastzugs nicht eingegangen. Infolge der Straßenglatte sei es ihm dann nicht mehr gelungen, seinen Wagen wieder nach rechts zu bringen.

Die durch einen technischen Sachverständigen beratenen Strafkammer hält es auf Grund der an Ort und Stelle unter Verwendung eines Straßenbahnwagens getroffenen Feststellungen nicht für ausgeschlossen, dass der nahende Lastzug – wenn auch nur für ein kurzes Zeitmoment – von dem Arbeitswagen im Blickwinkel des sich auf der rechten Fahrbahnseite der Kurve befindenden Angeklagten verdeckt worden ist und dass dieser daher den Lastzug nicht hat sehen können, bis er sich ihm auf 20 m genähert hatte. Aber allein schon dieser Moment mangelnder Gesamtsicht – so führt das Urteil aus – hätte in demselben Augenblick, in dem der Arbeitswagen einen Teil der Sicht verdeckte, den Angeklagten zu äußerster Vorsicht in seiner Fahrweise veranlassen müssen. Er habe mit Rücksicht auf die ihm bekannte Örtlichkeit nicht nach links fahren und ohne weiteres damit rechnen dürfen, dass der Übergang über die Brücke frei sein werde.

Vielmehr hätte er bereits, als er des Lastzuges noch nicht ansichtig geworden war, ganz langsam fahren oder gar anhalten müssen, bis die Sicht wieder frei wurde. Es sei ihm zum Vorwurf zu machen, dass er sich erst in dem Augenblick auf einen Gegenverkehr von der Brücke eingestellt habe, als er den entgegenkommenden Lastzug tatsächlich sah.

Hiergegen macht die Revision geltend, die Dauer der ihn völlig überraschenden Sichtbehinderung sei so kurz gewesen, dass der Angeklagte innerhalb der in Betracht kommenden Zeitspanne einen Entschluss weder habe fassen noch durchführen können.

Dieser tatsächliche Gesichtspunkt ist, wie der Revision zugegeben werden muss, von der Strafkammer nicht erörtert und daher möglicherweise übersehen worden. Er ist indessen ungeeignet, den vom Tatrichter im Wesentlichen zutreffend erhobenen Vorwurf auszuräumen oder auch nur zu mildern:

War nämlich die Zeitspanne der Sichtbehinderung durch den Straßenbahnwagen zu kurz, um die Fahrweise zu ändern, so war die Sichtbehinderung für die Linksteuerung des Angeklagten nicht ursächlich, wie sich aus seiner Einlassung auch ergibt. Er hat seinen Wagen erst weiter nach links herumgezogen, als er den entgegenkommenden Lastzug auf 20 m Entfernung sah. Seine Entschuldigung, dieser Anblick sei für ihn überraschend gekommen, ist nicht begründet, weil er –

ohne die ihm unbekannte Sichtbehinderung – jederzeit mit Gegenverkehr rechnen musste.

Dass er dies versäumt und sich auf einen Gegenverkehr von der Brücke her erst eingestellt hat, als er den entgegenkommenden Lastzug tatsächlich sah, legt ihm die Strafkammer mit Recht zur Last. Der Angeklagte kannte die Örtlichkeit und musste sich daher sagen, dass er die breite Fahrbahn der Emscherbrücke überhaupt nicht befahren konnte, wenn ihm auf ihr zugleich mit der Straßenbahn ein Kraftwagen entgegenkam, und dass solchenfalls auch bereits in dem Raum vor der Brücke sein Fahrraum solange gefährlich verengt blieb, bis die Straßenbahn ihren eigenen Bahnkörper erreicht hatte. Der Angeklagte hätte daher schon, sobald er mit dem Herannahen einer Straßenbahn rechnen musste, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, als er die herankommende Straßenbahn zu sehen vermochte – die Sicht war auf 100 m nicht wesentlich behindert –, seine Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass er trotz der Bodenglatte die rechte Hälfte der Fahrbahn einhalten konnte, indem er der Straßenbahn Zeit ließ, bis zu seiner Ankunft ihren eigenen Bahnkörper zu erreichen. Ein solches Verhalten war dem Angeklagten auch möglich, weil er noch mindestens 50 m von der Unfallstelle entfernt war, als er die entgegenkommende Straßenbahn bemerken konnte.

Zutreffend macht die Strafkammer dem Angeklagten somit zum Vorwurf, dass er sich dem ihm bekannten Engpass der Emscherbrücke in zu hoher Geschwindigkeit genähert hat, wodurch er sich veranlasst sah, auf die linke Fahrbahnseite hinüberzugreifen. Nur hierdurch ist der Zusammenstoß mit seinen Folgen verursacht worden, den allein der Angeklagte verschuldet hat. Dass dieser die Folgen des pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte, stellt der Tatrichter bedenkenfrei fest.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung ist somit von Rechtsirrtum nicht beeinflusst. Fehlerhaft ist lediglich die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 3 StVO; denn diese Strafbestimmungen sollen, wie sich aus der Neufassung des § 49 StVO durch die Verordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I, 1131) ergibt, nur noch hilfsweise zur Anwendung gelangen (vgl. 2 StR 473/53 vom 5. März 1954 = NJW 1954, 810 Nr. 15). Die somit erforderliche Berichtigung des Urteilsspruchs konnte von hier aus erfolgen.

Die dadurch nicht berührten Strafzumessungserwägungen lassen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsverstoß hervortreten. Sie können auch keine zu seinen Gunsten veränderte Beurteilung deswegen erfahren, weil sein Verschulden nicht erst im Augenblick der etwaigen Sichtbehinderung, sondern wie dargelegt bereits früher einsetzte. Die Strafkammer berücksichtigt nämlich strafmildernd, dass er die Lage plötzlich habe meistern müssen; war das nicht der Fall, so kann aus diesem Grunde die Schuld jedenfalls nicht geringer bewertet werden.

EngelsKrummeDr. Augustin
HilleSeibert

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