Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 67/53
Datum
04.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht den Tatvorwurf von Vorsatz auf Fahrlässigkeit änderte, ohne den Angeklagten hierüber zu belehren. Dadurch war dem Angeklagten die Möglichkeit zur Verteidigung in der geänderten Richtung genommen. Zudem moniert der Senat unzureichende Feststellungen zur Auslegung der Werbeaussage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert das Gericht im Urteil die rechtliche Bewertung der Tat (z. B. von Vorsatz auf Fahrlässigkeit), so hat es den Angeklagten hierüber aufzuklären und ihm Gelegenheit zur Verteidigung nach der neuen Richtung zu geben (§ 265 Abs. 2 StPO).

2

Bei Rügen wegen unzulässiger Zurückweisung von Beweisanträgen in der Revision sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich für jeden einzelnen Antrag die Fehlerhaftigkeit der Ablehnungsbegründung ergibt; bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht.

3

Eine Werbeangabe ist im Sinne von § 4 Nr. 3 LMG irreführend, wenn sie geeignet ist, bei der angesprochenen Käuferschicht einen Irrtum über Beschaffenheit oder Güte des Lebensmittels hervorzurufen; es ist nicht erforderlich, dass bereits nachweislich konkrete Käufer getäuscht wurden.

4

Die Auslegung von Werbeaussagen ist überwiegend Tatfrage; das Revisionsgericht prüft sie nur auf Rechtsfehler; das Landgericht hat erforderlichenfalls festzustellen, ob behauptete Vorzüge des Produkts die Werbeaussage rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 20. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Chemiker Dr. Ing. Benno Günther ██, geboren am ███████ ███ 1903 in ██, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gr. Grohs, Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im ███████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A. Verfahrensrügen

1. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung greift nicht durch. Dem Landgericht kann nicht vorgeworfen werden, es habe versäumt, Sachverständige darüber zu hören, ob das Brot eine wohltuende Wirkung für Zuckerkranke habe; denn es sind insgesamt sieben Sachverständige vernommen worden. Auf die Behauptung, den Sachverständigen seien bestimmte Fragen nicht vorgelegt worden, kann die Rüge nicht gestützt werden (BGH vom 15. Mai 1953, 5 StR 17/53).

2. Die Beanstandung, das Landgericht habe Beweisanträge des Angeklagten unter Verletzung von Verfahrensvorschriften abgelehnt, ist nicht dem Gesetz entsprechend erhoben. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung mehrere Beweisanträge gestellt. Sie sind mit unter sich verschiedener Begründung vom Landgericht zurückgewiesen worden. Die Revision hätte deshalb die Tatsachen dartun müssen, die in jedem einzelnen Falle die Fehlerhaftigkeit der Begründung nach Auffassung der Revision ergeben. Diesem Erfordernis genügt die allgemeine Behauptung, die Ablehnung der Beweisanträge verstoße gegen die Prozessordnung, nicht.

Dagegen ist die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO begründet. Das Verfahren gegen den Angeklagten war wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 4 Nr. 3 LMG eröffnet worden. Das Landgericht hat den Angeklagten einer fahrlässigen Verletzung dieser Bestimmung für schuldig erachtet, ohne ihn vorher über die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes aufzuklären und ihm Gelegenheit zur Verteidigung nach dieser Richtung hin zu geben. Hierzu war es auch dann verpflichtet, wenn der in der Hauptverhandlung sich ergebende Vorwurf ihm weniger schwer erschien als der, den der Eröffnungsbeschluss enthielt (RGSt 65, 363). Lässt sich auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, so hatte der Angeklagte zur Entkräftung des Vorwurfs, nicht die nötige Umsicht bei der Auswahl seiner Reklame angewendet zu haben, möglicherweise weitere Beweise angeboten. Schon aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Urteils geboten.

B. Sachrüge

Das Landgericht begründet das Vorliegen der äußeren Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 3 LMG wie folgt: Die Empfehlung für Zuckerkranke auf der Papierhülle wende sich an die zuckerkranken Verbraucher. Diese erwarten von einem solchen Spezialbrot, dass es gegenüber gewöhnlichem Brot gerade für sie von Vorteil, mithin für sie bekömlicher als gewöhnliches Brot sei. Da aber der Diabetiker nur in ganz beschränktem Umfange Kohlehydrate zu sich nehmen dürfe, erwarte er von einem so empfohlenen Brot, dass es weniger Kohlehydrate enthalte als gewöhnliches Brot. Er nehme an, dass er von diesem Brot ebenso mehr essen dürfe und könne wie von einem ausdrücklich als Diabetikerbrot gekennzeichneten Spezialbrot. In dieser Erwartung und Annahme sei er jedoch getäuscht.

Diese Ausführungen geben zu Bedenken Anlass. Allerdings kommt es nicht, wie die Revision meint, darauf an, ob nachweisbar Abnehmer getäuscht worden sind. Es genügt vielmehr, wenn die Angaben des Beschwerdeführers geeignet waren, einen Irrtum über die Beschaffenheit und Güte des empfohlenen Brotes hervorzurufen. Der sich aus § 4 Nr. 3 LMG ergebenden Forderung des Gesetzgebers nach Wahrheit und Klarheit derartiger Angaben wäre der Angeklagte gerecht geworden, wenn seine „Empfehlung für Zuckerkranke“ in dem angesprochenen Abnehmerkreise falsche Vorstellungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Güte des Brotes hervorrufen konnte (RGSt 68, 247).

Die Auslegung solcher Angaben ist im Wesentlichen Tatfrage; das Revisionsgericht kann die Erwägungen des Tatrichters nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Sie lassen im vorliegenden Falle erkennen, dass das Landgericht seinen Ausgangspunkt falsch gewählt hat. Es hat nämlich nicht untersucht, ob und welche Vorteile das Kraftbrot für Diabetiker bot, und ob sich die empfehlenden Angaben auf den Papierhüllen mit den etwa vorhandenen Vorzügen rechtfertigen ließen. Es stellt statt dessen nur darauf ab, dass der Zuckerkranke von diesem Brot wegen seines hohen Kohlehydratgehaltes nicht ebensoviel essen dürfe wie von einem als Diabetikerbrot gekennzeichneten Brot. Diese Ausführungen müssen den Anschein erwecken, als bestehe der Vorteil nur darin, dass der Zuckerkranke in der Lage sei, von dem Brot größere Mengen ohne gesundheitlichen Schaden zu verzehren. Zu einer so engen Auslegung der Aufdrucke auf den Brotumhüllungen gibt ihr Wortlaut keinen Anhalt. Danach kann sich die Empfehlung auf jeden beachtenswerten Vorteil bezogen haben, den das Brot etwa auch den Zuckerkranken bietet. Das Landgericht hätte daher näher darlegen müssen, aus welchen Gründen es zu einer einschränkenden Auslegung gekommen ist. Es durfte auch bei seinen Überlegungen Diabetikerbrot und das in Frage stehende Kraftbrot nicht ohne weiteres auf dieselbe Stufe stellen.

Auf die Ausführungen zur inneren Tatseite braucht nicht eingegangen zu werden, da diese Darlegungen des Tatrichters wesentlich dadurch beeinflusst sind, dass dem Angeklagten keine Gelegenheit geboten war, sich gegen den Vorwurf einer fahrlässigen Irreführung zu verteidigen.

GrohsEngelsAugustin
KrummeHille

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