Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Wiedereinsetzung zurückgewiesen wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 674/81
Datum
04.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten nahmen Revision gegen Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen wurde zurückgewiesen. Fristgerecht erhobene Verfahrensrügen waren nach §344 Abs.2 S.2 StPO unzulässig, weil sie nicht ausreichend ausgeführt waren. Die rechtliche Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler, sodass die Revisionen verworfen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und eine hinreichende, substantielle Darlegung der Gründe für das Fristversäumnis voraus.

2

Verfahrensrügen sind gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht oder nicht ausreichend ausgeführt werden.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung von Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler ergibt.

4

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann tateinheitlich mit Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 AO verwirklicht sein, wenn die Einfuhr steuer- und zollpflichtiger Waren illegal erfolgte und den Tätern deren Steuerpflichten bekannt waren.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 25. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 674/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Fettah Ce ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██████ (Türkei), zur Zeit in Haft,

2. ███████ ███████, geboren █████████ 1942 in ██████████ (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Januar 1982 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten ██████, ihm zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die durch den Antrag entstandenen Kosten hat der Angeklagte zu tragen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Mai 1981 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei hat das Landgericht den Angeklagten ███████ zu acht und den Angeklagten Ce zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte ████ beantragt außerdem zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 1981 dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, keinen Erfolg haben.

2. Die Verfahrensrügen – soweit fristgerecht erhoben – sind, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften ebenfalls zutreffend darlegt, von den Beschwerdeführern nicht oder nicht ausreichend ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Auch der Schuld- und der Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Das gilt auch für die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei. Das Heroin ist illegal unter Verletzung der Steuer- und Zollvorschriften in die Bundesrepublik eingeführt worden. Das war den Angeklagten, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, auch bekannt. Jedenfalls soweit bei der illegalen Einfuhr die entstandene Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen worden ist, haben sie sich deshalb zugleich mit dem Handeltreiben der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81).

Von der Beschränkungsmöglichkeit des § 154a StPO hat der Senat deshalb keinen Gebrauch gemacht.

KnoblochSalgerEngelhardt
HirschthalGoydke

Zitiert (1)