Revision: Teilfreispruch bei aufgelöstem Fortsetzungszusammenhang nachgeholt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 669/87
- Datum
- 07.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Anklage wegen fortgesetzter Handlung ist wegen einzelner nicht nachgewiesener Einzeltaten freizusprechen, wenn das Urteil den Fortsetzungszusammenhang ganz oder teilweise auflöst.
Unterbleibt der erforderliche Teilfreispruch, erschöpft die Verurteilung den Eröffnungsbeschluss nicht; die Rechtskraft erfasst dann nicht die nicht abgeurteilten Taten, weshalb ein Teilfreispruch nachzuholen ist.
Der Revisionsgerichtshof kann das angefochtene Urteil ergänzen, indem es einen vom Tatgericht unterlassenen Teilfreispruch nachholt, ohne die gesamte Revision stattzugeben.
Eine Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, für nicht erwiesene Einzelakte freizusprechen, sofern der Fortsetzungszusammenhang durch das Urteil nicht aufrechterhalten bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 5. August 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 669/87 in der Strafsache gegen Hermann Martin V. C. aus B., geboren am █ 1951 in ██ (Belgien), zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. August 1987 im Urteilstenor wie folgt ergänzt:
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 1987 wird Bezug genommen.
Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs hinsichtlich des vom Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Vorwurfs, mit seiner schlafenden Stieftochter in den Morgenstunden des 28. Dezember 1986 den Beischlaf vollzogen zu haben.
Anklage und Eröffnungsbeschluss waren von in der Zeit von 1981 bis zum 15. Januar 1987 begangenen Taten ausgegangen; das Urteil hat (nach Ausscheidung der vorher begangenen Einzelakte gemäß § 154a StPO) eine fortgesetzte Handlung vom Februar 1986 am 20./21. und 4. Oktober 1986 und fünf selbständige Taten am 4./5. und 15. Januar sowie am 1., 27./28. Dezember 1986, hinsichtlich der im Januar 1987 begangenen drei Einzeltaten hat es den Angeklagten verurteilt, bezüglich der Tat vom 20./21. Dezember 1986 hat es das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; hinsichtlich der Tat vom 27./28. Dezember 1986 hat es den Angeklagten für „sexuelles Fehlverhalten nicht erwiesen erachtet“ (UA 25/26). Es hat den Angeklagten aber insoweit nicht freigesprochen, „weil Gegenstand der Anklage eine fortgesetzte Handlung, die diesen Teilakt umfasste, gewesen ist und der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist“ (UA 26/27). Das war fehlerhaft:
Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass wegen nicht erwiesener Einzelakte einer fortgesetzten Handlung nicht freigesprochen werden darf, falls Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat erfolgt (vgl. Hirxthal in KK 2. Aufl. § 260 StPO Rdn. 22).
Löst das Urteil den Fortsetzungzusammenhang aber – ganz oder teilweise – auf, so ist wegen der nicht erwiesenen freizusprechen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 260 StPO Rdn. 47).
Würde der Angeklagte insoweit nämlich nicht freigesprochen, so wäre der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft (vgl. BGH NJW 1951, 411, 412; 726, 727; 1984, 501); denn die Rechtskraft der Verurteilung würde nur die abgeurteilten Handlungen erfassen (Gollwitzer aaO). Eine neue Anklage und Verurteilung wegen dieser – selbständigen – Tat bliebe damit rechtlich möglich.
Der Senat hat deswegen den erforderlichen Teilfreispruch nachgeholt.
| Goydke | Knoblich | Jahnke | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |