Revision teilweise stattgegeben: Verjährung beim sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 66/91
- Datum
- 14.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfolgungsverjährung (§§ 78, 174 StGB) hindert eine Verurteilung, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfolgt ist.
Bei Tateinheit begründet das Zusammenfallen mehrerer Delikte nicht die gemeinsame Hemmung oder Aufhebung der Verjährung; jede angeklagte Vorschrift unterliegt ihrer eigenen Verjährungsregel.
Beruht die Strafzumessung strafschärfend auf der Verwirklichung mehrerer Tatbestände, ist ein Einzelstrafausspruch aufzuheben, wenn ein zugrunde liegender Schuldspruch wegen Verjährung entfällt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne ihn eine mildere Strafe verhängt worden wäre.
Eine Einsatzstrafe kann bestehen bleiben, soweit sie von dem festgestellten Rechtsfehler nicht berührt ist und das Gericht erkennen kann, dass die Strafzumessung für die verbleibenden Schuldsprüche eigenständig erfolgt ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 66/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Karl-Heinz ███ aus ███, geboren am █████ in ██████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten (Tat zum Nachteil von Tanja ████) richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 1991 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. März 1991 führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. auch unten 4).
2. Der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen bei der Tat zum Nachteil von Matthina ████ stand jedoch die eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„Das Landgericht hat festgestellt, dass die Tat zum Nachteil dieser Zeugin ‚im November 1982 nach Vollendung des 12. Lebensjahres am 11.11.1982‘ beendet war (UA S. 17/18, 31). Eine für die Unterbrechung der Verjährung geeignete Verfolgungshandlung (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) hat frühestens am 15. September 1988 stattgefunden (vgl. Bd. I Bl. 9 d. A.). Damit war dieser Teil der Tat mit Ablauf des 10. November 1987 verjährt (§ 174 Abs. 1 i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ohne Bedeutung ist insoweit das tateinheitliche Zusammentreffen dieses Delikts mit dem unverjährten Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), weil jede der angeklagten Gesetzesverletzungen ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 – 4 StR 216/87; LK-Jahnke, 10. Aufl., § 78 Rdnr. 3).“
Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
3. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts – zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Das Landgericht hat nämlich ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „gleich mehrere Tatbestände verwirklicht hat“ (UA 31). Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass ohne die Verurteilung nach § 174 StGB eine mildere Einzelstrafe verhängt worden wäre.
4. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen kann die Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen ist. Insoweit ist auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht zu besorgen, dass die Strafkammer die Erfüllung des Regelbeispiels des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB „doppelt zu Lasten des Beschwerdeführers“ verwertet hat. Allein die – überflüssige – Erwähnung dieser Vorschrift bei der rechtlichen Würdigung der Tat (UA 39) begründet eine solche Besorgnis nicht.
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