Revision teilweise stattgegeben: Verjährung und Tateinheit bei BtM-Einfuhr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/91
- Datum
- 10.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit verhindert nicht, dass verschiedene gesetzliche Tatbestände jeweils ihrer eigenen Verjährung unterliegen; jede Tat unterliegt gesonderten Verjährungsfristen.
Die Verjährung wird nur durch die in den Strafgesetzen normierten Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände wirksam beeinflusst; bloße spätere Ermittlungen nach Ablauf der Frist begründen keine Unterbrechung.
Bei der Strafzumessung ist nur zu berücksichtigen, ob eine tateinheitliche Verurteilung tatsächlich die Bemessung der Einzelstrafe beeinflusst hat; ohne Anhaltspunkte bleibt der einschlägige Strafrahmen maßgeblich.
Eine Revision ist insoweit stattzugeben, als sich aus der Anwendung der Verjährungsregeln ein Fehler im Schuldspruch ergibt; sonstige Rechtsrügen sind zurückzuweisen, wenn keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 25. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 242/91
in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1955 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Februar 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass in Spanien erlittene Haft im Verhältnis 1 zu 2 angerechnet wird. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.
Im Fall II der Urteilsgründe ist die Verfolgung des tateinheitlich mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verjährt. Die Tat ist nach den Feststellungen im Jahr 1984 begangen worden (Urteilsgründe Anfang S. 7).
Vor Ablauf der Verjährungsfrist Anfang 1989 (vgl. § 29 Abs. 1 BtMG i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) ist die Verjährung nicht durch eine nach § 78c StGB geeignete Handlung unterbrochen worden. Die Ermittlungen wegen dieser Tat wurden vielmehr erst im Januar 1990 eingeleitet; die erste Vernehmung des Beschuldigten war am 9. Januar 1990.
Dass das Handeltreiben tateinheitlich mit der nicht verjährten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammentrifft, steht der Verjährung seiner Verfolgung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGH bei Dallinger MDR 1975, 15; BGH wistra 1982, 188; BGH MDR 1976, 188; BGH NStZ 1987, 314; BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1; BGH, Beschl. v. 14. März 1991 – 4 StR 66/91 –; st. Rspr.).
Der Senat schließt aus, dass sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens auf die Bemessung der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für diese Tat ausgewirkt hat. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen und dem Angeklagten die Verwirklichung des Tatbestands des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht erschwerend angelastet.
Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt; seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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