Revision gegen Jugendstrafe und Kostenentscheidung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 66/89
- Datum
- 03.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die erneute Verhängung derselben Jugendstrafe trotz Aufhebung eines früheren Schuldspruchs ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht darlegt, dass die Strafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist.
Das Verfahren des ersten Rechtszuges bildet kostenrechtlich eine Einheit; die abschließende Sachentscheidung bestimmt die Kostenfolge des Rechtsmittelverfahrens.
Nach §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG kann der Tatrichter von der Auflegung der Kosten und Auslagen auf den Angeklagten Gebrauch machen; hiervon kann er im Urteil Gebrauch machen und gesonderte Kostenentscheidungen treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 1. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 66/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen BC aus ██████, dort geboren am Peter ███ 1968, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 1989 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 1. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Umstand, dass das Landgericht trotz Aufhebung des ersten in dieser Sache ergangenen tatrichterlichen Urteils und Minderung des Schuldspruchs im nunmehr angefochtenen Urteil den Strafausspruch nicht ermäßigt, sondern eine gleich hohe Jugendstrafe verhängt hat, ist hier nicht zu beanstanden (vgl. BGH JR 1983, 375 mit Anm. Terhorst), weil es dargelegt hat, dass die verhängte Strafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (UA 28).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unbegründet zurückgewiesen. Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend,
Gründe
daß eine Pflicht zur Kostentragung für die erste Hauptverhandlung und das erste Revisionsverfahren von vornherein entfalle.
Das Verfahren des ersten Rechtszuges bildet kostenrechtlich eine Einheit (Schikora/ Schimansky in KK, 2. Aufl. § 465 StPO Rdn. 3). Das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens wird durch die abschließende Sachentscheidung bestimmt (Schikora/Schimansky aaO § 473 StPO Rdn. 4). Von der Möglichkeit (§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG), dem Angeklagten Kosten und Auslagen nicht aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1988 – 4 StR 528/88 –, zur Veröffentlichung bestimmt), hat der Tatrichter Gebrauch gemacht.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen der Rechtsmittel aufzuerlegen. Er hat aber die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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