Treffer
BGH Beschluss

Keine Freistellung notwendiger Auslagen des Verurteilten durch § 74 JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 528/88
Datum
15.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach ihm zwar keine Kosten auferlegt wurden, er aber seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe. Der BGH verwirft die sofortige Beschwerde; es fehle eine gesetzliche Grundlage, die verurteilte Person von notwendigen Auslagen freizustellen oder die Staatskasse hierfür in Anspruch zu nehmen. Notwendige Auslagen trägt der Verurteilte auch ohne ausdrücklichen Urteilsausspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesetzliche Grundlage fehlt, den verurteilten Angeklagten von der Tragung seiner notwendigen Auslagen zu befreien oder die Staatskasse an dessen Stelle zu verpflichten.

2

§ 74 JGG begründet keine Befugnis, notwendige Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen; eine derartige Auslegung überschreitet den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes.

3

Die Vorschrift des § 465 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Verurteilte die prozessual entstandenen Kosten und Auslagen zu tragen hat; hiervon macht § 74 JGG nur insoweit eine Ausnahme, als im Jugendverfahren von der Auferlegung von Kosten und Auslagen insgesamt abgesehen werden kann.

4

Es bedarf keines gesonderten Ausspruchs im Urteil über die Tragung notwendiger Auslagen: Der verurteilte Angeklagte trägt diese Auslagen auch ohne ausdrückliche Feststellung im Urteil.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Horst Peter K. geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1988

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. Juli 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des mit der Revision angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 12. Juli 1988. Diese Kostenentscheidung lautet:

"Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten [REDACTED] Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er selbst."

Da dem Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt worden sind, er also insoweit nicht beschwert ist, kann sich die – vom Beschwerdeführer nicht weiter begründete – Beschwerde nur dagegen richten, dass der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst tragen muss.

2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässig; sie ist jedoch nicht begründet, da es an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlt, den verurteilten Angeklagten – auch soweit er Jugendlicher oder Heranwachsender ist – von der Tragung seiner (notwendigen) Auslagen freizustellen.

a) Zwar wird in der Rechtsprechung (z. B. OLG Frankfurt NStZ 1984, 138; OLG Oldenburg bei Böhm NStZ 1984, 447; LG Münster NStZ 1983, 138) und der Literatur (etwa Brunner, 8. Aufl. § 74 JGG Rdn. 7 ff.; Eisenberg, 3. Aufl. § 74 JGG Rdn. 15; Ostendorf § 74 JGG Rdn. 10; Mellinghoff NStZ 1982, 405) die Auffassung vertreten, auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten könnten nach § 74 JGG der Staatskasse auferlegt werden.

Diese Ansicht ist jedoch mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (so auch u. a. KG JR 1983, 37; OLG München NStZ 1984, 138; LG Frankfurt RPfleger 1977, 64; Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl. § 465 StPO Rdn. 1; Schikora/Schimansky in KK, 2. Aufl. § 465 StPO Rdn. 4; Waldschmidt NStZ 1984, 138).

Gemäß § 2 JGG gelten die allgemeinen Vorschriften auch im jugendgerichtlichen Verfahren, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt (oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet) worden ist. Von dieser Vorschrift macht § 74 JGG eine Ausnahme, indem er bestimmt, dass im Verfahren gegen einen Jugendlichen – und gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG auch im Verfahren gegen einen Heranwachsenden – davon abgesehen werden kann, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Eine Kostenvorschrift, nach der es gestattet wäre, den Angeklagten auch im Fall seiner Verurteilung von der Tragung seiner notwendigen Auslagen zu befreien, kennt die Strafprozessordnung (abgesehen von den besonderen Auslagen nach § 465 Abs. 2 StPO) nicht. Es ist daher nicht nur überflüssig, sondern sogar unrichtig, wenn dem Angeklagten im Falle seiner Verurteilung neben den Kosten des Verfahrens auch "seine notwendigen Auslagen" auferlegt werden (BGHR § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 3; Kleinknecht/Meyer § 464 StPO Rdn. 10); denn der verurteilte Angeklagte muss seine (notwendigen und nicht notwendigen) Auslagen ohne Rücksicht darauf tragen, ob sie ihm im Urteil auferlegt werden oder nicht. Da es somit keine gesetzliche Vorschrift gibt, wonach dem verurteilten Angeklagten seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen sind, kann davon auch nicht "abgesehen werden" (Waldschmidt NStZ 1984, 139). Wenn also das Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit eröffnen wollte, entgegen der Regelung der Strafprozessordnung auch bei voller Verurteilung des Angeklagten diesen von der Tragung seiner notwendigen Auslagen freizustellen, so hätte es eine dementsprechende Vorschrift schaffen müssen. Eine solche Bestimmung gibt es jedoch nicht. § 74 JGG kann schon deswegen nicht dahin verstanden werden, weil es dann an einer Bestimmung mangeln würde, wer die notwendigen Auslagen an Stelle des Angeklagten zu tragen hätte; hier einfach die Staatskasse an dessen Stelle treten zu lassen, überschreitet die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung (so auch Waldschmidt a. a. O.; Mümler Jur. Büro 1978, 88 m. w. N.).

Im Übrigen wäre eine solche Auslegung auch nur schwerlich mit dem Wortlaut des § 74 JGG zu vereinbaren, da die Entlastung von Auslagen etwas gänzlich anderes als die Belastung damit ist (LG Frankfurt Jur. Büro 1977, 522, 523; nicht überzeugend dagegen Mellinghoff NStZ 1982, 406).

b) Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage können Erwägungen des Inhalts, dem "dem gesamten Jugendstrafrecht innewohnenden Erziehungszweck" könne es entsprechen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des jugendlichen Angeklagten aufzuerlegen (OLG Frankfurt NStZ 1984, 138), nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es ist aber auch durchaus zweifelhaft, ob es aus erzieherischen Gründen gerechtfertigt sein kann, den verurteilten Angeklagten "von selbst gewählten Auslagen zu entschulden" (OLG München NStZ 1984, 138).

Da das Gesetz diese Möglichkeit aber ohnehin nicht vorsieht, kommt es hierauf nicht an. Wenn der Gesetzgeber eine solche Entscheidungsbefugnis für notwendig halten sollte, müsste er eine gesetzliche Regelung hierfür schaffen. Ob dies empfehlenswert wäre, erscheint jedoch fraglich; denn ein mittelloser Angeklagter kann im Fall der notwendigen Verteidigung ohnehin die Beiordnung des Anwalts seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beantragen (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO); bei Anwendung des § 74 JGG wird er mit dessen Kosten nicht belastet.

c) Da es somit dem Gesetz entspricht, dass der (voll) verurteilte jugendliche Angeklagte seine (notwendigen) Auslagen selbst trägt, bedarf es ebensowenig wie beim erwachsenen Angeklagten eines Ausspruchs hierüber im Urteil. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen diese "Entscheidung" des Landgerichts hat daher keinen Erfolg.

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