Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision wegen unzureichender Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 668/87
Datum
17.12.1987
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verteidiger legte auf Anweisung des Angeklagten Revision ein und begründete diese als bloßes "Begehren" des Angeklagten, ohne die volle Verantwortung für die Begründung zu übernehmen. Das Gericht stellte fest, die Revisionsbegründung genüge den Anforderungen der §§ 344, 345 Abs. 2 StPO nicht. Die Revision wurde nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsbegründung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Verteidiger die volle Verantwortung für deren Inhalt übernimmt; eine bloße Wiedergabe des Begehrens des Angeklagten reicht nicht aus.

2

Die Revision ist unzulässig, wenn die schriftliche Begründung keine hinreichend konkrete und subsumierende Rüge formellen oder materiellen Rechts enthält, wie dies §§ 344, 345 Abs. 2 StPO verlangen.

3

Formelle Rechtsrügen sind unzulässig, wenn sie die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllen und daher keine zulässige Grundlage der Revision bilden.

4

Nach § 349 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht die Revision verwerfen, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht erfüllt sind; dem Unterlegenen können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 6. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 668/87 in der Strafsache gegen ██ Marko aus ██ █████████, geboren am ███████ 1958 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. August 1987 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hat auf dessen „Anweisung“ gegen das vorbezeichnete Urteil mit Schriftsatz vom 7. August 1987 Revision eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1987 hat er zur Begründung der Revision ausgeführt:

„In obiger Sache habe ich die Revision wie folgt zu begründen: Begehrt wird vom Angeklagten ███ eine Überprüfung des angefochtenen Urteils vom 6.8.87 sowohl in Richtung auf Rechtsverstöße in formeller wie auch in materieller Hinsicht.“

Damit ist die Revision entgegen §§ 344, 345 Abs. 2 StPO nicht ordnungsgemäß begründet worden. Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 13. Oktober 1987 ergibt sich eindeutig, daß er nicht – wie erforderlich (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 345 StPO Rn. 16) – die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt, sich vielmehr deutlich von dem „ Begehren“ des Angeklagten distanziert.

In diesem Schreiben kann daher nicht die Rüge der Verletzung formellen Rechts (die im Übrigen auch gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig wäre) und auch nicht die Erhebung der Sachbeschwerde gefunden werden (vgl. BGHSt 25, 272, 274).

Die Revision muß daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden. Sie hätte im Übrigen aber auch – ebenso wie die Revision des Mitangeklagten ███ – in der Sache keinen Erfolg gehabt.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

Zitiert von (1)