Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Revisionsbegründung nach § 344 StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 107/88
Datum
11.03.1988
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Totschlagsurteil ein, ohne die Revisionsschrift ordnungsgemäß nach § 344 StPO zu begründen. Der BGH verwarf die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil die vorgetragenen Wünsche (z. B. Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus) keine auslegungsfähige oder hinreichend bestimmte Begründung enthielten. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig und nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung die Formerfordernisse des § 344 StPO nicht erfüllt.

2

Revisionsschriften sind nur dann auslegungsfähig, wenn eine hinreichende Grundlage für eine zulässige Auslegung besteht; bloße, unbestimmte Erklärungen oder Wünsche genügen hierfür nicht.

3

Die Schilderung persönlicher Vorstellungen des Angeklagten durch den Verteidiger ohne Übernahme der inhaltlichen Verantwortung kann zur Unzulässigkeit der Revision führen.

4

Der bloße Antrag auf Aufhebung oder der unverbindliche Wunsch nach Unterbringung statt oder neben Strafe stellt keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar, wenn nicht deutlich wird, gegen welche Entscheidung und wegen welcher Rechtsverletzung die Revision gerichtet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 107/88 in der Strafsache gegen VC aus ████, geboren am ████ 1963, Peter Josef, in U-Haft zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 1987 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen hat er Revision eingelegt, diese jedoch entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht ordnungsgemäß begründet.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt:

"4. Der zur ‚Begründung‘ der Revision angeführte Wunsch des Angeklagten, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht zu werden, um sich therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen, zeigt, daß der Verteidiger lediglich die Vorstellung des Angeklagten vorträgt, ohne die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung zu übernehmen; das führt zur Unzu-

lässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1987 – 1 StR 289/87; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1987 – 4 StR 668/87; Pikart in KK 17. Aufl. Rdn. 15 zu § 345 StPO). Bestehen daran so ist die Revisionsbegründung auch nur Zweifel, unzulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, Kommentar 38. Aufl. 1987 Rdn. 16 zu § 345 StPO mit Rechtsprechungsnachweisen). inwie-Die Revisionsschrift läßt auch weder erkennen, weit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§ 344 Abs. 1 StPO), noch ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Revisionsbegründung ist zwar grundsätzlich auslegungsfähig und die Revision ist dabei so auszulegen, daß der mit der Revision erstrebte Erfolg eintreten kann, jedoch muß für die Auslegung eine hinreichende Grundlage bestehen. So stellen z. B. bei eingelegter Revision der bloße Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (vgl. Kleinknecht/Meyer a. a. O. Rdn. 11 zu § 344 StPO).

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte keine Aufhebung beantragt, sondern lediglich seinen Wunsch mitgeteilt, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht zu werden. Einer Auslegung der Revisionsschrift dahin, daß der Angeklagte die Sachrüge erhebt und beanstandet, daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt wurde (UA S. 45), steht jedenfalls im vorliegenden konkreten Einzelfall entgegen, daß sich der Revisionsschrift nicht entnehmen läßt – da kein Aufhebungsantrag gestellt wurde –, ob der Angeklagte die beantragte Unterbringung statt der verhängten Freiheitsstrafe oder neben der verhängten Freiheitsstrafe begehrt. In den Fällen des § 21 StGB tritt die Unterbringung regelmäßig neben die Strafe (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, Kommentar, 43. Aufl. 1986 Rdn. 3 zu § 63 StGB).

Die ‚Begründung‘ der Revision läßt nicht erkennen (in der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger ‚wegen Totschlags ein korrektes und angemessenes Urteil‘ beantragt; vgl. Strafakten Bd. II Bl. 370), ob der Angeklagte die Voraussetzungen des § 20 StGB geltend machen und ausschließlich die Anordnung einer Unter-

bringung nach § 63 StGB erreichen will oder ob er die Anwendung des § 21 StGB akzeptiert und die Anordnung der Unterbringung neben der verhängten Freiheitsstrafe begehrt mit der Erwartung, daß die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (§ 67 Abs. 1 StGB)."

Dem schließt sich der Senat an. Aus dem Schriftsatz des Angeklagten vom 2. März 1988, der dem Senat bei der Beratung vorgelegen hat, ergibt sich nichts anderes.

Damit ist den Formerfordernissen des § 344 StPO nicht entsprochen, so daß die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen war.

Dr. Miller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenMeyerTheune
HerdegenMaier
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