Überladung eines Motorrollers: Mitfahrerpflichten und fahrlässige Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 66/60
- Datum
- 01.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Protokollrüge nach § 273 StPO führt nur dann zur Urteilsaufhebung, wenn dargetan ist, dass das Urteil auf dem beanstandeten Protokollmangel beruhen kann; Gegenstand der Urteilsfindung ist der Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO), nicht die Sitzungsniederschrift.
Ein Verstoß gegen § 258 StPO ist kein absoluter Revisionsgrund; die Revision hat vielmehr darzulegen, dass das Urteil auf der unterbliebenen Gewährung rechtlichen Gehörs beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO).
Ein Mitfahrer auf einem Zweirad ist nicht „totes Gepäck“, sondern Verkehrsteilnehmer; er unterliegt insbesondere der Pflicht, andere nicht unvermeidbar zu gefährden (§ 1 StVO), und kann durch seine Sitz- und Körperhaltung das Balancehalten des Fahrers wesentlich beeinflussen.
Wer durch einvernehmliches Zusammenrücken und Festhalten das Mitfahren mehrerer Personen auf einem für weniger Personen zugelassenen Zweirad aktiv ermöglicht und an der erkennbar gefährlichen Fahrt teilnimmt, verletzt Verkehrspflichten und kann wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich sein, wenn sich die dadurch geschaffene Gefahr im Erfolg realisiert.
Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es keine Teilnahme in Form von Mittäterschaft oder Beihilfe; jeder, der schuldhaft zum Erfolg beiträgt, ist als selbständiger Täter (Nebentäter) zu bestrafen.
Vorinstanzen
████████████ ██, 1. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bauschlosser Gerhard K███, █████████ ██████ ████ ███ in ████ █████████ ██,
2.) den █████████████████████████ █████ G██ aus █████ ████ ███████, am █ █████████ ██,
3.) den Gleisbauarbeiter Karlheinz ██ ███, ███ Landkreis ████, in ███, █████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bertzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██████ █ und ███ gegen das Urteil des ████████████ ██ vom 1. Oktober 1959 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Urteil vom 16. Dezember 1958 hatte das Landgericht
1. die Angeklagten schuldig gesprochen: █████ der Überladung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung, ██████ und ███ je der Beihilfe zur Überladung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung.
Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der erkennende Senat das Urteil hinsichtlich ███ und ███ in vollem Umfang aufgehoben, hinsichtlich ██████ im Schuldspruch unter Streichung des rechtlichen Gesichtspunktes der fahrlässigen Körperverletzung bestätigt und im Strafaussprach aufgehoben (Urteil 4 StR 181/59 vom 13. Juli 1959, abgedruckt in VRS 17, 277). Daraufhin hat das Landgericht die Angeklagten ███ und ███ je wegen Beihilfe zur Überladung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis und den Angeklagten █████ auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruchs (wegen Überladung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es allen drei Angeklagten versagt; █████ hat es außerdem wieder die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
Wie schon im ersten Urteil des Landgerichts festgestellt, traten die Angeklagten ███████ ██████ und ████ sowie der später tödlich verunglückte Alfred ████ in der Nacht vom 13./14. Juli 1958 nach dem Genuss von Alkohol auf dem nur für zwei Personen zugelassenen Motorroller des Angeklagten ██ eine Fahrt von ███ nach ████ an. Die Vier hatten wie folgt Platz genommen: ███ kauerte sich unmittelbar hinter der Lenkstange auf den „Mitteltunnel“ des Motorrollers, indem er sich am oberen Rand des vorderen Schutzbleches festhielt; hinter ihm saßen auf dem durchgehenden, 60 cm langen Sitz ████ (als Fahrer dieses Rollers), █████ und ████, dieser am hinteren Rand der Sitzfläche. Damit alle auf dem Roller Platz fanden, rückten die Angeklagten und ████ einverständlich so eng wie nur möglich zusammen; soweit sie nicht Halt an der Lenkstange ██████ oder am vorderen Schutzblech █████ fanden, hielt sich einer am anderen fest.
Das Landgericht hat weiter im Hinblick auf eine vom Senat auf Grund der Sachverhaltsschilderung des ersten Urteils für möglich gehaltene Notstandslage der Angeklagten festgestellt, dass die Angeklagten und ████ sich im Augenblick der Abfahrt und später von keiner Seite bedroht oder verfolgt fühlten, vielmehr nur deshalb zu viert auf dem Motorroller Platz nahmen, weil sie wegen der vorgerückten Stunde so schnell und bequem wie möglich nach Hause kommen wollten. Hine der Abfahrt vorausgegangene Auseinandersetzung von ████████ hatte damit geendet, dass ██████ einen von ihnen zu Boden geworfen und getreten hatte, worauf dieser „aufgab“. Die Angeklagten befanden sich also nicht auf der Flucht vor drohender Gefahr.
████ fuhr etwa 40 km/h dem Dorfausgang von ████ zu. Dort kam ihm ein Lastkraftwagen entgegen. Als er diesem, angeblich geblendet, nach rechts auswich, rutschte der Motorroller infolge der Überbesetzung seitlich ab. █████ verlor die Herrschaft über das Fahrzeug, so dass die Vier auf die Straße stürzten, der ganz hinten sitzende ████ zuerst und am heftigsten. Außer ██████ wurden alle verletzt, ████ so schwer, dass er am ███ ███ 1958 starb.
Das Eigengewicht des Rollers betrug 170 kg, die zulässige Belastung 165 kg, das zulässige Gesamtgewicht also 295 kg. ███ wog 90 kg; das Gewicht der drei Angeklagten hat das Landgericht mit je 65 kg angesetzt.
Gegen das Urteil haben die Angeklagten wiederum Revision eingelegt, █████ zum Strafaussprach, █████ und ███ im vollen Umfang. Alle Drei rügen die Verletzung von Verfahrens- und sachlichen Rechtsvorschriften. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
II.
Revision des Angeklagten █████
Der Schuldspruch wegen Überladung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 26 Nr. 3 StVG, § 222 StGB) ist auf Grund des ersten Revisionsurteils vom 13. Juli 1959 rechtskräftig. Die Revision richtet sich daher nur gegen den Strafaussprach.
1. Verfahrensrügen
a) Die Revision beanstandet es als Verstoß gegen § 273 StPO, dass die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung in zwei Punkten unrichtig oder unvollständig sei.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei um eine reine Protokollrüge, auf der das Urteil nicht beruhen kann; denn Gegenstand der Urteilsberatung ist nicht der Inhalt der (zu dieser Zeit meist noch gar nicht vorliegenden) Sitzungsniederschrift, sondern der „Inbegriff der Verhandlung“ (§ 261 StPO), wie sie sich unmittelbar vor den Augen und Ohren der Richter abgespielt hat (vgl. RGSt 68, 272).
Für die Rüge, das Landgericht habe infolge der teilweisen Bezugnahme der Sitzungsniederschrift auf die polizeiliche Niederschrift Bl. 4 d. A. den Monatsverdienst des Angeklagten mit nur 230 DM statt richtig mit 270–350 DM beziffert, ergibt sich das eindeutig aus den Urteilsgründen selbst; dort ist nur der letzte Betrag festgehalten.
Abgesehen davon wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine falsche Verdienstannahme die Urteilsfindung zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst haben sollte.
Die Befürchtung der Revision, die Strafkammer sei, ebenfalls infolge der Bezugnahme der Sitzungsniederschrift auf die polizeiliche Niederschrift, von der falschen Vorstellung ausgegangen, der Angeklagte habe bei der Vernehmung zur Person die Frage nach Vorstrafen wahrheitswidrig verneint, ist ebenfalls unbegründet. Da der Beschwerdeführer – wie sich aus den Urteilsgründen ergibt – nicht vorbestraft, sondern nur jugendgerichtlich „ermahnt“ ist (§ 45 Abs. 1 JGG), hatte die Verneinung der Frage nach Vorstrafen – wie sie übrigens nach dem Revisionsvortrag des Verteidigers der Mitangeklagten █████ und ██ auch der Beschwerdeführer erklärt hat – der Wahrheit entsprochen und durfte dem Angeklagten nicht angelastet werden. Das ist auch nicht geschehen; das Landgericht hat nicht einmal die jugendgerichtlichen Ermahnungen des Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Fahrens ohne Führerschein, sei es bei der Bemessung der Strafe, sei es bei den Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Entziehung der Fahrerlaubnis, erschwerend berücksichtigt.
b) Hieran scheitert auch die weitere Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe nach den Schlussvorträgen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers die Auskunft aus der gerichtlichen Erziehungskartei über █████ verlesen, ohne danach dem Angeklagten und seinem Verteidiger noch Gelegenheit zu Erklärungen zu geben. Da die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 258 StPO kein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 StPO ist, führt sie zur Aufhebung des Urteils nur, wenn dieses auf dem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob der Vorhalt oder die Verlesung der Auskunft aus der gerichtlichen Erziehungskartei eine Wiedereröffnung der Beweisaufnahme enthielt und wie sich der Vorgang im Einzelnen abspielte. Erwähnt sei nur, dass der Verteidiger der Mitangeklagten ███ und ███ in seiner Revisionsbegründung vorgetragen hat, nach der Bekanntgabe der Auskünfte aus der Erziehungskartei über █████ und ███ sei die Verhandlung „dadurch fortgesetzt“ worden, „dass nun die drei Angeklagten nach ihrem allgemeinen Schlusswort gefragt wurden“.
2. Sachbeschwerde
Mit ihr wendet sich der Beschwerdeführer vor allem gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung; er wirft dem Landgericht vor, rechtsfehlerhaft den Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung in den Vordergrund gestellt, die Persönlichkeit der Angeklagten sowie die Besonderheit des Falles nicht näher gewürdigt und dem Angeklagten nicht zugutegehalten zu haben, dass die vorangegangene Auseinandersetzung mit ███████████ Burschen ein gemeinsames Sichentfernen, wenn nicht geboten habe, so doch habe ratsam erscheinen lassen; auch sei im Urteil verkannt, dass die Landbevölkerung für ein jugendliches „Messen der Kräfte“ einerseits und für ein kluges Sichabsetzen zur Vermeidung uferloser Auseinandersetzungen andererseits Verständnis habe, so dass das durch diese Bevölkerungsschicht vertretene öffentliche Interesse keineswegs die Strafvollstreckung erfordere.
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht verweist zwar zur Begründung sowohl der Strafhöhe als auch der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung auf die Notwendigkeit nachdrücklichen Einschreitens gegen die „missbräuchliche Motorradbenutzung durch junge Burschen, wie sie in ländlichen Gegenden trotz der so häufig dabei verursachten Unglücksfälle offenbar unausrottbar ist“. Es berücksichtigt aber bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten auch andere Umstände, nämlich dass die Angeklagten nur unerheblich unter Alkoholeinfluss standen und dass sie sich von dem tödlichen Ausgang des Unfalls stark beeindruckt zeigten, und stützt die Annahme des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung außer auf den Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung auf den der Sühne, wobei es ausdrücklich auf die „besonderen Umstände des Falles“ abstellt. Wenn die Strafkammer diese besonderen Umstände auch nicht näher erläutert, so ergeben sie sich doch zweifelsfrei aus dem festgestellten Sachverhalt; hierher gehört vor allem, dass sich die Angeklagten nach den nunmehr getroffenen Feststellungen keiner Gefahr mehr gegenüber sahen, sondern den Motorroller nur deshalb zu viert bestiegen, weil sie wegen der vorgerückten Stunde „schnell“ und „bequem“ nach Hause kommen wollten. Wenn der Revision auch zuzugeben sein mag, dass sich die Angeklagten und ████ sicherer fühlen konnten, wenn sie beisammen blieben, so setzte das doch nicht voraus, dass sie zu viert auf dem Motorroller fuhren; das hat das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend erwogen (S. 11 UA). Zum Nachteil des Beschwerdeführers durfte es auch in die Wagschale werfen, dass er es gewesen war, der auf der Dorfstraße nochmals einen Streit vom Zaune brach, indem er drohend auf die ruhig des Weges kommenden drei ██ Burschen zuging.
Ob die „Landbevölkerung“ für das Verhalten der Angeklagten „Verständnis“ hat, bestimmt das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nicht entscheidend; maßgebend ist vielmehr, ob sich das Verlangen, dass die Angeklagten ihre Strafen verbüßen, als Anliegen eines recht und billig denkenden, über alle Umstände des Falles unterrichteten Gliedes der Rechtsgemeinschaft darstellt (vgl. BGH DAR 1956, 51 Nr. 27). Das hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist sind zwar knapp, unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände aber noch ausreichend begründet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon seit dem Unfall nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist, hinderte das Landgericht rechtlich nicht, die Sperrfrist wie im ersten Urteil auf ein Jahr festzusetzen (§ 42m Abs. 2 Satz 2 StGB). Es war befugt, die Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen für den Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung selbständig zu prüfen und konnte dabei trotz der inzwischen verstrichenen Zeit zu dem Ergebnis kommen, dass es zum Schutze der Öffentlichkeit immer noch einer Sperrfrist von einem Jahr bedurfte.
III.
Revision des Angeklagten ███
1. Verfahrensrügen
a) Die von dem gemeinsamen Verteidiger der Angeklagten ████ und ███ im Zusammenhang mit der Verlesung der Auskünfte aus der jugendgerichtlichen Erziehungskartei behaupteten Verfahrensverstöße berühren nur den Angeklagten ████, weil die Erziehungskartei Vermerke über den Beschwerdeführer nicht enthält (vgl. S. 12 UA und nachstehend unter IV a).
b) Die im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen sind durchwegs unzureichend begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teilweise auch in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Natur und deshalb unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
2. Sachbeschwerde
Das Landgericht hat den für den Unfall ursächlichen Tatbeitrag █████ (und ███) darin gesehen, dass sie durch die festgestellte Art der Benutzung des Motorrollers „nach Art von Mittätern“ einen Zustand der Gefahr für (sich und) die anderen Mitfahrenden begründeten; durch das gemeinschaftliche Platznehmen von vier Personen auf dem Zweirad sei, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, nicht nur das Fahrzeug überlastet, sondern vor allem der Fahrer in der Haltung des Gleichgewichts erheblich behindert worden, was sich bei Geschwindigkeitsverringerungen hier anlässlich der Begegnung mit einem Lastkraftwagen besonders verhängnisvoll habe auswirken müssen. Darüber könnten sich die Angeklagten nicht im Unklaren gewesen sein; allein der äußere Anblick einer solchen, beim gerichtlichen Augenschein wiederholten Besetzung des Motorrollers „zeigt jedem das Missverhältnis zwischen Fahrzeug einerseits und Belastung andererseits“, und „der Eindruck der Gefährlichkeit drängt sich geradezu in adrastischer Weise auf“. Es komme nicht darauf an, in welcher Reihenfolge die Angeklagten den Motorroller bestiegen hätten; es genüge, dass die schon auf dem Motorroller Sitzenden gesehen und das Hinzukommen jener bemerkt hätten, gleichwohl aber sitzengeblieben seien und die Fahrt in Kenntnis ihrer Gefährlichkeit mitgemacht hätten.
Die Revision des Angeklagten ████ bekämpft diese rechtliche Würdigung unter verschiedenen, teilweise dem ersten Revisionsurteil entnommenen Gesichtspunkten; jedoch ohne Erfolg.
a) Sie meint, █████ habe unwiderlegbar vor ███ und ████ auf dem Motorroller gesessen; er sei daher „ordnungsmäßiger Mitfahrer“ und nicht verpflichtet gewesen, die Fahrt zu verhindern oder gar abzusteigen. Im Urteil sei auch nicht dargetan, dass sich █████ einer solchen Rechtspflicht bewusst gewesen sei; er habe annehmen dürfen, mit der Äußerung von Bedenken gegen die Mitfahrt ████ das Seine getan zu haben. Das Aufsteigen ███ habe er überhaupt nicht bemerkt; er habe daher nur gewusst, dass drei Personen auf dem Roller mitfuhren. Auch habe er keine Möglichkeit gehabt, selbst abzusteigen.
Die zwei letzten Einwände richten sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und die auf ihrer Grundlage getroffenen Feststellungen und sind daher unzulässig. Das Landgericht hat in denk- und erfahrungsgesetzlich möglicher Weise die Überzeugung gewonnen, dass sich die drei Angeklagten und ████ „zumindest stillschweigend dahin einigten, dass alle 4 Personen auf dem Motorroller Platz nahmen“ und dass sie sich das durch entsprechendes Vor- und Zurückrücken auf dem nur mit zwei Sitzplätzen versehenen Motorroller gegenseitig ermöglichten (S. 5/6 UA). Demgegenüber widerspricht die Sachdarstellung, mit der die Revision glaubhaft zu machen versucht, ████ habe das Aufsteigen ███ überhaupt nicht gesehen, weil dieser durch ████ verdeckt worden sei, jeder Lebenserfahrung. Entsprechendes gilt von dem Vorbringen, ███ hätte, selbst wenn er die ernste Absicht dazu gehabt hätte, nicht absitzen können. Übrigens missversteht die Revision in diesem Zusammenhang das angefochtene Urteil, wenn sie meint, das Landgericht habe ████ zugemutet, entweder ████ von seinem Sitz herabzudrücken oder selbst abzusteigen; die Strafkammer bezeichnet das Herabdrücken ████ nur als ein Mittel, durch das sich █████ die Möglichkeit des Absteigens notfalls hätte erzwingen können.
Die Erwägungen, aus denen das Landgericht eine Rechtspflicht des Beschwerdeführers zur Verhinderung der gefährlichen Fahrt, sei es auch durch Verzicht auf die Mitfahrt, abgeleitet hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. █████ hat sich nach den Feststellungen des jetzt angefochtenen Urteils nicht darauf beschränkt, beim Hinzukommen ████ und ████ auf dem von ihm eingenommenen Platz sitzen zu bleiben; er hat es den Hinzukommenden vielmehr durch einvernehmliches Zusammenrücken und Festhalten am Vordermann ███████ erst ermöglicht, ebenfalls aufzusitzen. Ohne diese tätige Hilfe hätte zumindest ████ als „Letzter auf dem hintersten Teil“ der nur 60 cm langen Sitzfläche nicht Platz nehmen können. Durch sie schuf █████ in besonderem Maße die Gefahr, der ████ später zum Opfer fiel. Das hatte er nicht tun dürfen; er hätte entweder █████ das Aufsitzen wirksam abschlagen oder selbst absteigen müssen. Zutreffend weist das Landgericht ferner darauf hin, dass der auf einem Zweirad Mitfahrende nicht nur als „totes Gepäck“, sondern tätig an der Fahrt teilnimmt, weil er durch die Art seines Sitzes, seine Körperhaltung und die Notwendigkeit, gewisse Bewegungen mitzumachen, das „Balancehalten“ und damit die Fahrweise des Lenkers unmittelbar beeinflusst. Auch der Beifahrer unterliegt daher den Pflichten eines Verkehrsteilnehmers, vor allem der Pflicht, keinen anderen unvermeidbar zu gefährden (§ 1 StVO; vgl. BGH VRS 7, 68). Eine solche Gefahr schuf aber ███ dadurch, dass er an der Fahrt des überladenen Motorrollers teilnahm.
Seine Überzeugung, dass sich die Angeklagten, darunter auch der Beschwerdeführer, ihrer Rechtspflicht zur Verhinderung der gefährlichen Fahrt, notfalls durch persönlichen Verzicht an ihrer Teilnahme, bewusst waren, brauchte das Landgericht nicht durch Angabe der Beweisumstände zu begründen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO), zumal die Lebenswahrscheinlichkeit dafür spricht, dass jeder Erwachsene das Verbot der Benutzung eines Motorrollers mit vier Personen kennt und sich der Strafbarkeit der Teilnahme an einer Fahrt mit derart überladenem Roller bewusst ist. Schon im Revisionsurteil vom 13. Juli 1959 ist (unter II 1) festgehalten, dass sich alle an der Fahrt Beteiligten der möglichen Folgen „klar bewusst waren“.
b) Das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Angeklagten (§ 54 StGB), das sich nach den Feststellungen im ersten tatrichterlichen Urteil nicht ausschließen ließ, hat die Strafkammer mit Recht verneint. Vergeblich geht die Revision hiergegen mit dem Einwand an, es sei „mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ zu weiteren Tätlichkeiten gekommen, wenn ██ oder ███ allein zurückgeblieben wären, weil die drei ███ Burschen noch in Angriffstimmung gewesen seien und sich „bestimmt“ für die erhaltenen Schläge an dem allein zurückgebliebenen ████████ Burschen gerächt hätten. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich schon die Strafkammer befasst. Sie führt dazu aus, den Angeklagten könne „allenfalls“ zugestanden werden, dass sie es für besser hielten, sich zu entfernen, um eine vielleicht noch auftretende Gefahr zu vermeiden; dies wäre aber auch in verkehrsgerechter Weise möglich gewesen, etwa dadurch, dass zwei der Angeklagten oder ein Angeklagter und ████ zügigen Schrittes den Heimweg angetreten hätten und ███████ mit einem Beifahrer auf dem Motorroller die Ausgänger durch langsames Nebenherfahren begleitet hätte (S. 11 UA). Die Revision sucht diese Erwägung als rein gedankliche Möglichkeit abzutun, weil das Landgericht nicht festgestellt habe, dass die Motorrollerfahrer sich auf die Begleitung der Fußgänger eingelassen hätten. Das war indes ersichtlich die rechtlich bedenkenfreie Überzeugung der Strafkammer, die sich darauf stützen konnte, dass die Vier aus demselben Dorf stammten und vorher gegenüber den ███████████ Burschen zusammengehalten hatten, sich also kameradschaftlich verbunden fühlten. Von einer Verletzung des Grundsatzes „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Bei der Eindeutigkeit des festgestellten Sachverhalts kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe irrigerweise eine Notstandslage für gegeben erachtet. Das Landgericht hat im Übrigen ausdrücklich seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass die Angeklagten die Möglichkeit, einer etwa neu auftretenden Gefahr „in verkehrsgerechter Weise“ zu begegnen, erkennen „konnten“ (S. 11 UA); damit wollte es ersichtlich sagen, dass die Angeklagten diese Möglichkeit auch erkannt haben.
c) Fehl geht ferner die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und eines sachlichrechtlichen Fehlers erhobene Rüge, das Landgericht habe nicht ermittelt, um wie viel vom Hundert der Motorroller überladen war. Da die Strafkammer wie im früheren tatrichterlichen Urteil das zulässige Gesamtgewicht mit 295 kg und das tatsächliche Gesamtgewicht mit 415 kg festgestellt hat, verblieb es bei der vom Senat im ersten Revisionsurteil errechneten Überlastung von rund 41 %. Dass das Landgericht das Gewicht der Angeklagten zur Tatzeit (13./14. Juli 1958) – mangels Möglichkeit nicht ermittelt, sondern mit je 65 kg angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich erkennbar um ein nach Körpergröße und Alter geschätztes Mindestgewicht. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass diese Schätzung „nach der Lebenserfahrung offensichtlich falsch ist“.
d) Die Revision bezeichnet es als unlösbaren Widerspruch, dass das Landgericht den Beschwerdeführer (und █████) einerseits der Beihilfe zum Vergehen der Überladung eines Kraftfahrzeugs, andererseits der fahrlässigen Tötung „nach Mittäterart“ schuldig gesprochen habe. Sie meint auch, die Angeklagten hätten nur nach dem für die Beihilfe geltenden Strafrahmen bestraft werden dürfen, weil auf eine Erfolgsherbeiführung durch Unterlassen die Teilnahmeformen der Täterschaft und der Beihilfe überhaupt nicht anwendbar seien und der „Unwert“ einer Beteiligung durch Unterlassen immer leichter wiege als der einer aktiven Teilnahme.
Diese Ausführungen gehen schon deshalb fehl, weil „den Angeklagten“ vorab ██████, aber (wie oben unter III dargelegt) auch █████ und ██ nicht nur ein pflichtwidriges Unterlassen, sondern ein tätiges Handeln zur Last fällt. Auf dem Boden der herrschenden (subjektiven) Teilnahmelehre, nach der sich die Teilnahmeform vor allem nach der inneren Willensrichtung des Täters bestimmt, ist es auch nicht richtig, dass es bei einer Erfolgsherbeiführung durch pflichtwidriges Unterlassen Teilnahmeformen nicht gebe und deren Unwertgehalt immer unter dem aktiver Erfolgsverursachung liege (u. a. BGHSt 2, 63, 66; BGHSt 2, 150, 151 unter 2). Die Revision missversteht im Übrigen die Rechtsausführungen des Landgerichts. Die Darlegung, die Angeklagten hätten durch ihr gemeinschaftliches Platznehmen und Mitfahren auf dem Motorroller nach Art von Mittätern, nämlich gemeinsam bewusst und gewollt, einen Zustand der Gefahr begründet (S. 8/9 UA), der schließlich zum Tode ████ führte, bezieht sich auf das Vergehen nach § 26 Nr. 3 StVG; dieses haben ██ als Führer des Kraftfahrzeugs in (eigenhändiger) Täterschaft, ██ und ███ als Gehilfen begangen. Damit ist die tateinheitliche Verurteilung aller drei Angeklagten als Täter der an ████ begangenen fahrlässigen Tötung durchaus vereinbar. Der Fahrlässigkeitsvorwurf stützt sich darauf, dass jeder der Angeklagten an der als unerlaubt und gefährlich erkannten Fahrt „in der fahrlässigen Hoffnung“ teilnahm, „es werde schon nichts geschehen“ (S. 12 UA). Eine Teilnahme im Sinne eines Zusammenwirkens mehrerer in der Form der Mittäterschaft oder der Beihilfe gibt es bei der Fahrlässigkeitstat nicht; daher ist jeder, der schuldhaft zum Erfolgseintritt beigetragen hat, als selbständiger Täter (sog. Nebentäter) zu bestrafen.
Die in diesem Zusammenhang von dem Beschwerdeführer weiter erhobene Rüge, die Feststellung des Landgerichts von der gemeinschaftlichen Begründung eines Gefahrenzustandes verstoße gegen die Denkgesetze, ist, soweit sie sich nicht als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung darstellt, offensichtlich unbegründet. Wenn die Revision darauf verweist, dass █████ die Überlastung des Motorrollers nicht gebilligt habe, weil er Bedenken dagegen geäußert habe, so verkennt sie, dass auch ein innerlich als unerwünscht empfundener Erfolg im Sinne der Vorsatzlehre gebilligt werden kann (BGHSt 7, 363, 269).
e) Auch die Angriffe auf den Strafaussprach können keinen Erfolg haben. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis steht keineswegs außer Verhältnis zu seiner Schuld, wie die Revision meint. Richtig ist zwar, dass das Landgericht das Mitverschulden des verunglückten ████ nicht ausdrücklich als Strafmilderungsgrund angeführt hat; da es jedoch bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten mehrfach ████ als gleichschuldig bezeichnet hat, kann nicht angenommen werden, dass es diesen Gesichtspunkt bei der Bemessung der ohnehin niedrig ausgefallenen Strafen übersehen hat.
Soweit die Revision geltend macht, der Beschwerdeführer hätte nur nach Beihilfegrundsätzen bestraft werden dürfen, weil sich sein strafbares Verhalten in einem Unterlassen erschöpft habe, dessen „Unwert“ weniger schwer wiege als aktives Handeln, ist auf das unter III 2d Gesagte zu verweisen.
Das Landgericht war nicht gezwungen, die im ersten Urteil gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Gefängnisstrafe ebenso wie bei ███ und ████ um einen Monat zu ermäßigen, wenn es der Überzeugung war, dass eine Gefängnisstrafe von drei Monaten auch dem geminderten Schuld- und Unrechtsgehalt angemessen sei und dass die Schuld ███████ und █████, der jetzt ebenfalls nur zu drei Monaten Gefängnis verurteilt ist, „gleich wiegt“ (S. 14 UA). Entgegen der Meinung der Revision verstößt diese letzte Erwägung nicht gegen die Denkgesetze.
Die übrigen Einwendungen gegen das Strafmaß sind offensichtlich unbegründet. Der Tatrichter braucht nicht jeden nur denkbaren Umstand zum Anlass einer Strafmilderung zu nehmen. Es genügt, dass er die Umstände zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, denen bestimmendes Gewicht für die Höhe der Strafe zukommt (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); dass das Landgericht das verkannt habe, dafür fehlt jeder Anhalt.
Hinsichtlich der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung gilt das zur Revision des Angeklagten █████ unter III 2 Gesagte entsprechend.
IV.
Revision des Angeklagten ███
1. Verfahrensrügen
a) Soweit die Revision Verstöße gegen die §§ 258, 257 i. V. m. § 214 Abs. 2 StPO und gegen Art. 103 Abs. 1 GG behauptet, weil das Landgericht die „Vorstrafen“ der Angeklagten █████ und ███ festgestellt habe, ohne zwecks Verlesung der Auskünfte aus der jugendgerichtlichen Erziehungskartei nochmals die Beweisaufnahme zu eröffnen und nach der Verlesung den Verfahrensbeteiligten erneut das Wort zu erteilen, gilt das zur Revision des Angeklagten █████ unter II 1c Ausgeführte. Unabhängig von dem Protokollberichtigungsbeschluss des Landgerichts, demzufolge Staatsanwalt und Verteidigung Gelegenheit gegeben wurde, zu den Vermerken in der Erziehungskartei Stellung zu nehmen, ist es übrigens unglaubhaft, dass dem Verteidiger ███ durch die Erteilung des Schlussworts an die drei Angeklagten „das Recht auf Erklärung zu den festgestellten Vorstrafen abgeschnitten worden war“.
Die Rüge, die Verlesung der Auskünfte sei unter Verstoß gegen die §§ 249, 274 StPO nicht in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden, ist eine reine Protokollrüge, der der Erfolg aus dem zu II 1a dargelegten Grund versagt bleiben muss. Die in diesem Zusammenhang für den Fall der Ablehnung des Protokollberichtigungsantrages des Verteidigers vorgetragene Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist durch die nachträgliche Hinzufügung des Verlesungsvermerks in die Niederschrift gegenstandslos geworden.
Hinsichtlich der █████████ ████████████████ ist auf das zur Revision des Angeklagten █████ Gesagte (III 1b) zu verweisen.
2. Sachbeschwerde
a) Soweit die Revision für den Angeklagten ███ die gleichen Rügen wie zugunsten des Angeklagten █████ erhoben hat, müssen sie aus den unter III 2 dargelegten Gründen ohne Erfolg bleiben.
b) Im Besonderen vermisst die Revision die Klärung der Frage, ob die Mitfahrt des Beschwerdeführers für den Tod des ████ ursächlich war (vgl. II 4 des Revisionsurteils vom 13. Juli 1959). Sie sieht in der Unterlassung dieser Klärung außer einer Verletzung des sachlichen Rechts Verstöße gegen die §§ 358 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch das sachliche Recht ist nicht verletzt. Das Landgericht hat das für den Unfall und dessen tödlichen Ausgang ursächliche Verschulden des Beschwerdeführers einmal darin gesehen, dass er wie die anderen Fahrtteilnehmer durch sein Einverständnis mit der gemeinsamen Fahrt zu viert und das gemeinschaftliche Platznehmen auf dem Motorroller „den Zustand der Gefahr gemeinsam nach Mittäterart herbeigeführt“ hat. Damit will das Landgericht seiner Überzeugung Ausdruck geben, dass ohne die Beteiligung ███ auch die anderen von der gefährlichen Fahrt Abstand genommen hätten. Zum anderen hat das Landgericht, ebenfalls in Beantwortung der vom Senat im ersten Revisionsurteil (S. 9 UA) geäußerten rechtlichen Bedenken, im Anschluss an das Gutachten des vernommenen Sachverständigen ausgeführt, dass für den Unfall weniger die Gewichts- und Schwerpunktverhältnisse als vielmehr die durch die Teilnahme eines zweiten und erst recht eines dritten Beifahrers bedingte Zunahme der „Balanceschwierigkeiten“ ursächlich waren (vgl. oben III 2 am Anfang). Auch hieraus spricht die erfahrungsgesetzlich mögliche Überzeugung, dass der Sturz des Motorrollers unterblieben oder doch milder ausgefallen und der Tod des ████ vermieden worden wäre, wenn ███ (oder ein anderer) von der Mitfahrt Abstand genommen hätte.
Soweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht auf Einzelheiten des mündlichen Sachverständigengutachtens Bezug nimmt, die im Urteil nicht wiedergegeben sind, kann der Senat die Richtigkeit dieses Vortrags nicht prüfen und die daraus gezogenen Folgerungen daher nicht berücksichtigen. Insoweit versagt auch die Sammelrüge der Verletzung der §§ 261, 267, 244 Abs. 2 StPO.
c) Die Angriffe auf die Strafhöhe und die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung müssen aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten █████ (III 2e) ohne Erfolg bleiben.
Bundesrichter Bertzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Sauer |