Treffer
BGH Urteil

Flucht zu viert auf Motorroller: Einwilligung schließt Rechtswidrigkeit bei Körperverletzung aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 181/59
Datum
13.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH befasste sich mit Revisionen gegen Verurteilungen wegen Überladung eines Motorrollers, fahrlässiger Tötung und (tateinheitlicher) fahrlässiger Körperverletzung nach einer Fluchtfahrt zu viert. Er hob die Verurteilungen von zwei Angeklagten auf und verwies zurück, weil u.a. Feststellungen zur Beihilfe bzw. zu einer möglichen Notstandslage sowie zur Kausalität des Mitfahrens für den Tod des Verunglückten fehlten. Zugleich änderte er die Schuldsprüche dahin, dass tateinheitliche fahrlässige Körperverletzung entfällt, da die Mitfahrer in Kenntnis der Gefährlichkeit in mögliche eigene Verletzungen eingewilligt hatten (§ 226a StGB). Zudem beanstandete der Senat Verfahrensfehler bei der Vereidigung eines Zeugen und eine fehlerhafte Prozentberechnung der Überladung, was für Schuldgrad und Strafzumessung bedeutsam sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

In die Verletzung des Rechtsguts Leben kann nicht mit rechtfertigender Wirkung eingewilligt werden; eine Einwilligung kann die Rechtswidrigkeit einer Tötung nicht ausschließen.

2

Die Einwilligung in eine als möglich erkannte eigene Körperverletzung kann die Rechtswidrigkeit nach § 226a StGB auch bei fahrlässiger Körperverletzung entfallen lassen, wenn die Beteiligten die Gefährlichkeit klar erkennen.

3

Bei unechten Unterlassungsdelikten gehört das Bewusstsein der Rechtspflicht zum Handeln zur Kenntnis des gesetzlichen Tatbestandes; ohne Feststellungen hierzu ist eine Verurteilung wegen bloßen Unterlassens nicht tragfähig.

4

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aufgrund bloßen Mitfahrens setzt Feststellungen voraus, dass der Erfolg ohne den Tatbeitrag nicht eingetreten wäre und dass die ursächliche Wirkung voraussehbar war.

5

Wird ein Zeuge nach erneuter Vorführung zusätzlich vernommen, sind die Vorschriften über Vereidigung bzw. Berufung auf den früheren Eid zu beachten; Verstöße können für Schuldgrad und Strafzumessung erheblich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 16. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ██ ████ ███████, 2. den █████████, 3. den ███████████,

wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 13. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wer auf einer Flucht an einer verkehrswidrigen Fahrt (zu viert auf einem Motorroller) in klarer Erkenntnis ihrer Gefährlichkeit teilnimmt und so in die als möglich erkannte fahrlässige Verletzung des eigenen Körpers durch die Teilnahme der anderen an der Fahrt einwilligt, nimmt dieser nach § 226a StGB die Rechtswidrigkeit.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten G. und H. wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Dezember 1958, soweit es sie verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das genannte Urteil dahin abgeändert, dass die Verurteilung dieses Angeklagten wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung entfällt.

3. Auf die Revision des Angeklagten K. wird der ihn betreffende Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis dieses Angeklagten.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die drei Angeklagten haben mit dem bei dieser Fahrt tödlich verunglückten Alfred P. am 13. Juli 1958 um [REDACTED] Uhr nach Alkoholgenuss alle zusammen auf dem Motorroller des Angeklagten K. eine Fahrt von [REDACTED] nach [REDACTED] angetreten. Der Motorroller hat 130 kg Eigengewicht und darf mit weiteren 165 kg belastet werden. Das Gewicht der vier mitfahrenden Personen betrug nach der Feststellung des Landgerichts 285 kg. Als K. mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einem mit aufgeblendeten Scheinwerfern entgegenkommenden Lastzug ausweichen wollte, verlor er die Herrschaft über den Roller, sodass alle vier auf die Straße stürzten. Dabei erlitten P. einen Schädelbruch, dem er am [REDACTED] 1958 erlag, H. eine Verletzung am linken Knie und G. Prellungen und eine Gehirnerschütterung.

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen vorsätzlicher Überladung eines Kraftfahrzeugs (§ 26 Nr. 3 StVG) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und die Angeklagten G. und H. wegen Beihilfe zu dem Vergehen nach § 26 Nr. 3 StVG in Tateinheit mit selbst begangener fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von drei und vier Monaten verurteilt, ferner dem Angeklagten K. die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Keinem der Angeklagten ist Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bewilligt worden.

Die Revision des Angeklagten K. ist auf den Strafausspruch beschränkt und richtet sich insbesondere dagegen, dass die Strafkammer die Vollstreckung der Gefängnisstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der beiden anderen Angeklagten greifen ihre Verurteilung in vollem Umfang an. Alle drei Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Alle Revisionen haben Erfolg.

I.

Zur Revision des Angeklagten G. bedarf es keiner Erörterung seiner Verfahrensrügen, weil die Sachrüge zur Aufhebung des ihn betreffenden Schuldspruchs führt.

Diesen Angeklagten hatte K. schon auf der Hinfahrt nach dem Sängerfest auf seinem Motorroller mitgenommen; daher liegt die Annahme nicht fern, dass K. ihm von vornherein versprochen hatte, ihn auch an der Heimfahrt teilnehmen zu lassen. Diese Rückfahrt gestaltete sich nun zu einer Flucht vor den Burschen aus [REDACTED], mit denen es gegen 3 Uhr zu einer Auseinandersetzung gekommen war. Bei dieser Sachlage bedurfte es genauerer Feststellungen, um eine vorsätzliche Beihilfe G.s zu dem Vergehen der Überladung des Kraftfahrzeugs durch K. annehmen zu können. Das Landgericht führt hierzu nur aus, G. und H. hätten gewusst, dass die Fahrt zu viert auf dem nur für zwei Personen bestimmten Roller diesen ganz erheblich über sein zulässiges Gesamtgewicht hinaus belasten würde; dadurch, dass sie trotzdem an der Fahrt teilnahmen, hätten sie K. als Fahrer wesentlich bei der Begehung des Vergehens der Überladung „durch Tat“ Hilfe geleistet. Worin dieses „Tun“ bei G. bestanden haben soll, sagt das Urteil nicht näher. Wenn die Behauptung der Revision richtig wäre, dass G., der von K. bereits auf dem Hinweg nach [REDACTED] mitgenommen war, schon auf dem Roller saß, als H. und P. ankamen und sich noch zusätzlich auf den Roller setzten, dann wäre nicht erkennbar, inwiefern G. zu der Überladung des Rollers durch mehr als durch bloßes Unterlassen beigetragen haben sollte. Ein solches ist aber nur strafbar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Ob G. sich für verpflichtet hielt, nach dem Hinzukommen der anderen beiden wieder vom Roller abzusteigen, um unter keinen Umständen durch sein eigenes Körpergewicht zur Überladung des Fahrzeugs beizutragen, kann wesentlich von der Frage abhängen, ob etwa die Auseinandersetzung mit den Burschen aus [REDACTED] schon solche Formen angenommen hatte, dass G. glaubte, sich aus einer gegenwärtigen Gefahr retten zu müssen. Hielt er sich unter solchen Umständen für berechtigt, seinen „Vorrang“ als Mitfahrer zu behaupten und die Verantwortung für das Mitfahren der anderen beiden diesen und dem Fahrer K. zu überlassen, so würde ihm eine sich aus seiner Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer ergebende Pflicht, die Fahrt auf dem überladenen Roller zu verhindern, nicht bewusst gewesen sein. Das Bewusstsein der Rechtspflicht zum Handeln gehört aber bei den sogenannten unechten Unterlassungsvergehen zur Kenntnis des gesetzlichen Tatbestandes im Sinne des § 59 StGB (BGHSt 3, 82, 89).

Die Nichterörterung dieser Möglichkeit ist eine sachlich-rechtliche Lücke, die zur Aufhebung des gegen G. ergangenen Schuldspruchs führt.

Im Übrigen zwingt die eben erörterte Möglichkeit auch zur näheren Aufklärung, ob G. in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notstand zur Rettung aus einer etwa von den [REDACTED]-Burschen drohenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 54 StGB) oder in der irrigen Annahme einer solchen Gefahr gehandelt hat (vgl. BGHSt 5, 371, 374; RGSt 66, 222, 227).

Würde eine solche irrige Annahme auf Fahrlässigkeit beruhen, so würde allerdings ein solcher Irrtum nur der Bestrafung nach § 26 Nr. 3 StVG entgegenstehen.

II.

Die Revisionen der Angeklagten H. und K.

Der Angeklagte H. macht unter anderem geltend, dass P. und G. sich bewusst in eine von ihnen selbst mitgeschaffene Gefahr begeben und etwaige Unfallfolgen in Kauf genommen hätten. Soweit er damit die Rechtswidrigkeit der Tötung des P. zu verneinen sucht, kann er keinen Erfolg haben. Denn in die Verletzung von Rechtsgütern kann mit einer solchen Wirkung nur einwilligen, wer darüber zu verfügen befugt ist; zu ihnen gehört aber das menschliche Leben nicht, vielmehr wird es durch die Strafrechtsordnung aus höheren Interessen geschützt (BGHSt 4, 88, 93 Nr. 2).

Soweit aber der Angeklagte H. auch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung der Mitangeklagten G. und K. verurteilt worden ist, fehlt seinem Tun nach § 226a StGB die Rechtswidrigkeit. Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass sich alle an der Fahrt Beteiligten der Gefahr klar bewusst waren, in die sie sich durch die – notwendig beschleunigte – Flucht zu viert auf dem Roller begaben. Durch die Teilnahme an der Fahrt willigte jeder in die als möglich erkannte eigene Körperverletzung ein, welche die anderen Mitfahrer mitverursachten. Dass § 226a StGB auch auf fahrlässige Körperverletzung Anwendung findet, wird von der überwiegenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung bejaht (vgl. BayObLGSt 1957 S. 76; Schönke/Schröder 9. Aufl. Anm. I zu § 226a StGB; LK 8. Aufl. Vorbem. III 10 e, aa vor § 51 StGB); ihr hat sich der Senat schon im Urteil vom 24. Juni 1954 (BGHSt 6, 232, 234, 2. Abs., letzter Satz) angeschlossen. In der Tat ist nicht einzusehen, warum die Einwilligung in eine als möglich vorausgesehene nur fahrlässige Körperverletzung weniger wirksam sein sollte als etwa die Einwilligung in eine als sicher erkannte vorsätzliche Verletzung. Unter den gegebenen Umständen verstieß H. nicht gegen die guten Sitten, wenn er mit der eigenen Gefährdung auch die mögliche Körperverletzung der Mitfahrer in Kauf nahm. Daher musste der gegen ihn ergangene Schuldspruch dahin geändert werden, dass seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung entfällt.

Das Entsprechende gilt für die Verurteilung des Mitangeklagten K. wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung des H. und des G.: Insoweit muss auch der ihn betreffende Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 357 StPO geändert werden.

III.

Die Revisionen der Angeklagten H. und K. weisen zutreffend darauf hin, dass der nachträglich noch einmal vorgerufene und zusätzlich vernommene Zeuge K. diese seine weitere Aussage nicht beschworen oder ihre Richtigkeit unter Berufung auf den vorher geleisteten Eid versichert hat. Das ist dem Inhalt des Sitzungsprotokolls zu entnehmen. Mithin sind die Vorschriften der §§ 59 und 67 StPO nicht beachtet worden. Auf diesem Verfahrensfehler, durch den allein die Feststellung des Körpergewichts des mitfahrenden Alfred P. berührt wird, beruht das Urteil zum Schuldumfang jedoch nur insoweit, als es den Grad des Verschuldens bei der Überladung betrifft; ein selbständiger Schuldgrund wird dagegen hierdurch nicht hinfällig. Denn das Gesamtgewicht des Rollers mit seiner Beladung überschritt das zulässige Gesamtgewicht von 295 kg auch dann schon um 30 kg, also um etwas mehr als 10 %, wenn das Körpergewicht des P. ganz unberücksichtigt bleibt. Die Wirkung des Verfahrensfehlers erscheint aber als noch erheblich geringer, wenn man zu diesen 30 kg noch etwa 50 kg als das Mindestgewicht hinzurechnet, das nach der Lebenserfahrung für einen erwachsenen Mann zugrunde gelegt werden kann. Es bleibt dann eine Mehrüberladung von etwa 80 kg, die ohne Vereidigung des Zeugen [REDACTED] nicht hätte festgestellt werden dürfen.

IV.

Die Strafkammer hat aber außerdem die Vorschrift des § 26 Nr. 3 StVG unrichtig angewendet, indem sie den mit den vier Personen belasteten Rollers (Eigengewicht 130 kg + Belastung 285 kg = 415 kg) das zulässige Gesamtgewicht (130 + 165 = 295 kg) überschritt, mit 72,7 % errechnet hat. Das tatsächliche Gesamtgewicht, von dem der Tatrichter unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen K. ausging, überschritt das zulässige um 415 – 295 = 120 kg. Diese 120 kg machen 40,68 % des zulässigen Gesamtgewichts aus. Statt dieser Berechnung hat die Strafkammer offenbar das Verhältnis des Gesamtgewichts des mit vier Personen beladenen Rollers selbst zu dem zulässigen Gesamtgewicht in einem Hundertsatz ausgedrückt (415 : 295 = 1,4068) und ist so – mit einem zusätzlichen kleinen Rechenfehler – zu 72,7 % gekommen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der auch den Schuldspruch berührt. Auch dieser Rechtsmangel betrifft aber nur den Grad des Verschuldens bei der Überladung und zwingt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs. Er kann aber auf die Höhe der gegen H. und K. verhängten Strafen eingewirkt haben.

V.

Die Revision des Angeklagten H. bezweifelt ferner die Ursächlichkeit seines Verhaltens für P.s Tod mit folgender Begründung: Da P., der schwerste der vier Fahrtteilnehmer, mit seinen ca. 90 kg Gewicht am äußersten hinteren Ende des Rollers gesessen habe, habe er die Fahrsicherheit und Manövrierfähigkeit des Rollers ganz erheblich beeinträchtigt. H. habe daher auf seinen Platz vor dem Fahrer K. sogar noch ein gewisses ausgleichendes und stabilisierendes Gegengewicht gebildet, das die infolge des unvernünftigen Aufsitzens des P. drohende Schleuderwirkung des Fahrzeugs herabgemindert habe. Wäre nur P. sich zu G. und K. noch hinten auf den Roller gesetzt haben, so wäre dieser Roller auf dem Rollsplit hinten noch viel mehr herumgerutscht und die Unfallfolgen wären wahrscheinlich noch schlimmer gewesen. Dieses Bedenken lässt sich nicht mit den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ausräumen. H. kann wegen fahrlässiger Tötung des P. nur verurteilt werden, wenn dessen Tod ohne seinen Tatbeitrag nicht eingetreten wäre und wenn die ursächliche Wirkung seines Verhaltens voraussehbar war. Soweit sein Beitrag zum Todeserfolg darin gesehen wird, dass er mitgefahren ist, fehlt es an vollständigen tatsächlichen Unterlagen für die Feststellung, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten des H. nicht zu dem tödlichen Unfall gekommen wäre (vgl. dazu BGHSt 11, 1 ff.). Dabei kann von Bedeutung sein, dass H. „zwischen der vorderen Spritzwand und dem Fahrersitz auf dem Mitteltunnel“ (UA 3) tiefer saß als der hinter ihm sitzende Mitfahrer, sein Gewicht also den Schwerpunkt der Gesamtbelastung näher zum Erdboden hin verlagerte; umgekehrt kann es eine Rolle spielen, dass der Handbrems- und der Fußschalthebel links und rechts neben dem Mitteltunnel aus der Bodenplatte vor dem Fahrersitz herausragen und K. möglicherweise bei der Bedienung dieser Hebel durch H. behindert wurde, was dieser wusste (UA 3, 6).

Es muss aufgeklärt werden, ob der nur mit K., G. und P. belastete Roller beim Ausweichen an der Unfallstelle ebenso der Gefahr des Schleuderns und der gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, dass K. die Herrschaft über den Roller verlor. Wenn diese Frage nach der Überzeugung des Tatrichters nicht bejaht werden kann, so kommt als ursächliches Verhalten H.s nur noch eine etwaige seelische Beeinflussung in Betracht, die diesen bestärkt hatte, an der Flucht zu viert teilzunehmen, und ohne die P. etwa nach einer Erklärung H.s, er mache nicht mit, das sei zu leichtsinnig, auch seinerseits vom Mitfahren Abstand genommen hätte. Eine solche gegenseitige Bestärkung aller Mitfahrenden könnte unter Umständen auch in einem gemeinsam gefassten und ausgeführten Beschluss der Flucht zu viert in Kenntnis ihrer Gefährlichkeit liegen. In dieser Richtung kann das Revisionsgericht aber der bloßen Feststellung des Landgerichts nichts entnehmen, dass es nämlich „nach Ende der Veranstaltung gegen 3 Uhr zu einer Auseinandersetzung mit Burschen aus [REDACTED] gekommen“ sei, „der die Angeklagten schließlich durch ihre Heimfahrt entgingen“, und dass sich zu ihnen, „bevor sie diese antraten, noch der ebenfalls aus [REDACTED] stammende P. gesellt“ habe.

Die hiernach verbleibenden Zweifel zwingen zur Aufhebung des gegen H. ergangenen Urteils.

Eine Erstreckung dieser Entscheidung auf den Angeklagten K. gemäß § 357 StPO kommt nicht in Betracht, da P.s Tod vermieden worden wäre, wenn K. die Fahrt nicht verkehrswidrig und unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 26 Nr. 3 StVG angetreten hätte, und insoweit auch der innere Tatbestand einwandfrei feststeht.

VI.

Da nicht auszuschließen ist, dass die unter II. erörterten Mängel die Strafzumessung auch zu Ungunsten des Angeklagten K. beeinflusst haben, muss auf seine Revision hin der ihn betreffende Strafausspruch aufgehoben werden.

Der Revision dieses Angeklagten kann zwar nicht zugegeben werden, dass die Strafkammer in ihren Ausführungen zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB allgemein einer ganzen Tatgruppe die Aussetzung der Strafvollstreckung versage und damit eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Einengung in dem Sinne vornehme, wie dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach missbilligt worden ist. Das Landgericht wird aber je nach dem Beweisergebnis über die Gefahr, aus der sich die Angeklagten durch ihre verkehrswidrige Flucht retten wollten, auch bei der neuen Festsetzung der gegen K. zu verhängenden Strafe prüfen müssen, ob die für das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung angeführten allgemeinen Gesichtspunkte gegenüber der besonderen Gestaltung des Falles entscheidend sind.

Die zum Strafausspruch gegen den Angeklagten K. erwähnten Gesichtspunkte machen auch eine erneute Prüfung des Tatrichters nötig, ob K. sich durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 42 StGB).

Rotberg, Sauer, Hoepner, Lang-Hinrichsen, Flitner

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