Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Angeklagten (Ortsbesichtigung/Zeugen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 663/97
Datum
24.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Siegen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Anlass war die Fortführung der Hauptverhandlung an einem Tatort und die Vernehmung eines Zeugen ohne Anwesenheit des Angeklagten, was gegen § 230 Abs. 1 StPO verstößt. Die Ausnahme des § 231 Abs. 2 StPO greift nicht, weil kein eigenmächtiges Fernbleiben festgestellt werden konnte. Ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil kann nicht ausgeschlossen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ortsbesichtigungen und Zeugenvernehmungen sind Teile der Hauptverhandlung; die Strafprozessordnung schreibt dafür die Anwesenheit des Angeklagten vor (§ 230 Abs. 1 StPO).

2

Die Fortführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO setzt dessen eigenmächtiges Fernbleiben voraus; bloße Nichtbeachtung oder Unkenntnis genügt nicht.

3

Die Verletzung der Anwesenheitspflicht in wesentlichen Verfahrensteilen begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, sofern ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil nicht denkgesetzlich ausgeschlossen ist.

4

Liegt die Möglichkeit vor, dass bei Anwesenheit des Angeklagten entlastende Umstände zutage getreten wären, ist ein Einfluss auf das Urteil nicht auszuschließen; dies rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 25. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 663/97 vom 24. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. März 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. April 1997, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei in 2 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Am dritten Verhandlungstag wurde die Verhandlung nach einer Unterbrechung „an Ort und Stelle“ in Bad Laasphe bei Anwesenheit der Angeklagten (das Verfahren richtete sich gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Mitangeklagte) und ihrer Verteidiger fortgesetzt. Alle Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Angeklagten begaben sich sodann in die Wohnung des Zeugen S.. Dort wurde der Tatort in Augenschein genommen und der Zeuge S. weiter zur Sache vernommen.

b) Dieses Vorgehen verstößt gegen § 230 Abs. 1 StPO. Bei der Ortsbesichtigung und der Zeugenvernehmung handelt es sich um Teile der Hauptverhandlung, für die die Strafprozessordnung die Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorschreibt (zur Ortsbesichtigung vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 15).

Die Verhandlung ohne den Angeklagten war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 231 Abs. 2 StPO zulässig. Nach dieser Vorschrift darf zwar eine unterbrochene Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, das heißt ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (vgl. BGHSt 37, 251; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 231 Rdn. 10).

Für das Vorliegen dieser Voraussetzung bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Auch wenn der Angeklagte – wie der Vorsitzende der Strafkammer dienstlich erklärt hat – nicht auf „Geheiß“ des Vorsitzenden vor der Wohnung gewartet und dieser „gar nicht bemerkt“ hat, dass der Angeklagte abwesend war, ist damit Eigenmächtigkeit nicht belegt. Vielmehr liegt es nach den Gesamtumständen nahe, dass dem Angeklagten wie auch den beiden Mitangeklagten entweder nicht bekannt war, dass sich ihre Anwesenheitspflicht auch auf den in der Wohnung des Zeugen stattfindenden Verhandlungsteil erstreckte, oder dass sie – nachdem sie zum Betreten der Wohnung nicht aufgefordert worden waren – davon ausgingen, das Gericht sei jedenfalls mit ihrer vorübergehenden Abwesenheit einverstanden (vgl. BGHSt 37, 249, 252).

c) Bei der Ortsbesichtigung und der Vernehmung des Zeugen S. handelt es sich um Teile der Beweisaufnahme und damit um wesentliche Verfahrensteile (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 338 Rdn. 37 mit Rechtsprechungsnachweisen), so dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist. Der Ausnahmefall, dass ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Angeklagten denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StPO § 338 Beruhen 1), liegt hier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht vor.

Zwar ist es zutreffend, dass in den Urteilsgründen die Aussage des Zeugen S. und das Ergebnis der Ortsbesichtigung nur zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, indem das Landgericht hierauf seine Überzeugung stützt, dass auch einer der Geschädigten bei der Schlägerei ein Messer in der Hand hielt. Es kann indessen keinesfalls ausgeschlossen werden, dass bei einer Teilnahme des Angeklagten an der Ortsbesichtigung und der Zeugenvernehmung nicht weitere, den Angeklagten möglicherweise entlastende Umstände zutage getreten wären.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 1998 zutreffend ausgeführt hat – nach den bisherigen Feststellungen zwischen den Körperverletzungsdelikten zum Nachteil des Refik I. und des Gazmend M. Tateinheit (natürliche Handlungseinheit) besteht.

KuckeinMaatzErnemann
AthingSolin-Stojanovic

Zitiert (1)

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