BGH: Teilweise stattgegebene Revisionen – Tateinheit bei gemeinsamer Schlägerei; Wiedereinsetzung gewährt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 663/97
- Datum
- 24.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine formelle Rüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert und ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Bei einer von den Tätern gemeinsam begonnenen, tumultartigen, schnell und ohne Unterbrechung verlaufenden Schlägerei, deren Tatbeiträge sich wechselseitig ergänzen, ist eine Aufspaltung in Einzeltaten regelmäßig nicht geboten; die Vorgänge können als natürliche Handlungseinheit (Tateinheit) gewertet werden.
§ 265 StPO steht der Änderung der rechtlichen Bewertung durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn die Angeklagten sich insoweit nicht wirksamer hätten verteidigen können.
Ändert das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung der Taten, kann es nach § 354 Abs. 1 StPO die bisherigen Gesamtfreiheitsstrafen als nunmehr einzige Strafen bestehen lassen, wenn sich Unrechts- und Schuldgehalt nicht geändert haben und kein milderes Urteil zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 25. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 663/97 vom 24. März 1998 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Dem Angeklagten Senad K. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. April 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Revisionen der Angeklagten Dzevad K. und Senad K. wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, dahingehend geändert, dass
a) die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlagerei schuldig sind,
b) der Angeklagte Dzevad K. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten,
c) der Angeklagte Senad K. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte Senad K. darüber hinaus auch die der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen „gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlagerei in 2 Fällen“ verurteilt, den Angeklagten Dzevad K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten Senad K. zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Dzevad K. beanstandet ferner das Verfahren.
Die formelle Rüge des Angeklagten Dzevad K. ist nicht ausgeführt worden und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerden, die im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Schuld- und Strafaussprüche.
Die Ansicht des Landgerichts, die von den Angeklagten begangenen Körperverletzungsdelikte zum Nachteil des Refik I. einerseits und des Gazmend M. andererseits stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 1998 hierzu ausgeführt:
„Die Annahme von Tatmehrheit allein deshalb, weil der Angeklagte und seine Söhne gemeinschaftlich handelnd zwei Personen angegriffen und verletzt haben, ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Zwar darf nicht außer Acht gelassen werden, dass höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der hier in Betracht kommenden natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, Urteil vom 13. September 1995 – 3 StR 221/95 m. w. N.).
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH NJW 1985, 1565).
Im vorliegenden Fall haben der Angeklagte Nazim K. und seine Söhne Dzevad und Senad die Zeugen I. und Gazmend M. gemeinsam in einer von ihnen begonnenen tumultartigen, schnell und ohne Unterbrechung verlaufenden Schlägerei verletzt, dem Zeugen I. einen Unterkiefer- und Jochbeinbruch (UA S. 15) und dem Zeugen Gazmend M. mit einem Messer Stichverletzungen zugefügt (UA S. 11, 12).
Nach den vorgenannten Grundsätzen kann eine Aufspaltung dieses eng zusammenhängenden Geschehens daher nicht in Betracht kommen. Denn die einzelnen Tatbeiträge ergänzen sich gegenseitig und kennzeichnen gerade das gemeinsame Vorgehen der Täter, die gemeinsam in der Übermacht die beiden Zeugen angegriffen und verletzt haben.“
Dem schließt sich der Senat an.
Der Senat ändert die Schuldaussprüche entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung der Schuldaussprüche hat zur Folge, dass die bisherigen Einzelstrafen je ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten Dzevad K. und je ein Jahr und elf Monate Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten Senad K. entfallen.
Jedoch lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherigen Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten (Angeklagter Dzevad K.) und zwei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter Senad K.) als nunmehr einzige Strafen bestehen.
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf mildere Strafen erkannt hätte, denn durch die geänderte rechtliche Bewertung hat sich der Unrechts- und Schuldgehalt der von den Angeklagten begangenen Tat nicht verändert.
Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise – von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen – freizustellen.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
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