Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Auseinandersetzung mit als wahr unterstellten Beweistatsachen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 662/84
- Datum
- 27.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als nach § 244 Abs. 3 StPO als wahr unterstellte Tatsachen unterliegen sie der freien richterlichen Beweiswürdigung; der Tatrichter muss diese Tatsachen würdigen und bei erkennbarer Entscheidungsrelevanz in den Urteilsgründen behandeln.
Der Tatrichter darf einer als wahr unterstellten Behauptung eine andere Bedeutung beimessen als die verteidigerseits erstrebte, darf jedoch nicht Feststellungen treffen, die mit der unterstellten Tatsache im Widerspruch stehen.
Bei Beweisanträgen, die für eine schuldbefreiende oder schuldmindernde Einordnung (z. B. wegen Rausches) relevant sind, ist eine bloße Unterstellung der behaupteten Tatsachen ohne inhaltliche Auseinandersetzung unzulässig, wenn dadurch die Schuldfähigkeitswürdigung unklar bleibt.
Ergibt die Unterlassung der gebotenen Auseinandersetzung die Möglichkeit, dass die Verurteilung auf einer nicht hinreichend dargelegten Annahme beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 662/84 in der Strafsache gegen Miroslav Stefan ████████ aus ███, geboren am ██ 1962 in Rót (Polen), zur Zeit in Haft, wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, seine Begleiterin vergewaltigt und sie körperlich misshandelt. An seiner Verurteilung aus den Straftatbeständen der §§ 177, 223 und 316 StGB hat sich die Strafkammer gehindert gesehen, weil der Angeklagte nach ihrer Auffassung zur Tatzeit infolge des Alkoholgenusses, der möglicherweise zu einer Blutalkoholkonzentration von über 3 ‰ geführt hat, nicht ausschließbar schuldunfähig (§ 20 StGB), sicher jedoch erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) gewesen sei.
Schon die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 bis 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet.
Der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag hilfsweise u. a. beantragt, „den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen schuldangemessen wegen der von ihm begangenen Verkehrsstraftat, im Rausch begangen, zu einer Geldstrafe zu verurteilen, und hierbei zu berücksichtigen, dass der nicht alkoholgewöhnte und -erfahrene Angeklagte die Wirkung des Champagners in Verbindung mit den ca. 10 von ihm getrunkenen Metaxa-Kognaks nicht vorauszusehen vermochte“, hilfsweise darüber Beweis zu erheben „dass der Angeklagte, wie die Zeugen ███████ und ██████ wiederholt haben feststellen können, grundsätzlich keinen Alkohol zu sich nimmt und höchstens im Abstand von einigen Monaten bzw. ganz gelegentlich Alkohol zu sich nimmt“ durch Vernehmung der genannten beiden Zeugen, „dass der Angeklagte aufgrund seiner ungewohnten Konstitution (Hochleistungssportler, Mitglied einer Olympiaauswahlmannschaft in Polen) die Auswirkungen des genossenen Alkohols körperlich nur in geringerem Maße als andere Teilnehmer der Trinkrunde verspürt hat, so dass hieraus keine Folgerungen hinsichtlich seines Einsichtsoder Hemmungsvermögens zu ziehen sind“ durch Anhörung eines Sachverständigen.
Die Strafkammer hat die beiden Hilfsbeweisanträge in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, dass sie so behandelt werden könnten, „als wären die behaupteten Tatsachen wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO)“ (UA 21, 22). Sie hat sich mit diesen Tatsachen im Urteil nicht auseinandergesetzt, sondern ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich fahrlässig in den in § 323a StGB vorausgesetzten Rausch versetzt habe. Mit Recht beanstandet dies die Revision.
Eine nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als wahr unterstellte Tatsache unterliegt wie jede auf andere Weise festgestellte Tatsache der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Tatrichter muss sie deshalb würdigen, ausdrücklich in den Urteilsgründen allerdings nur dann, wenn die Feststellungen im Übrigen zu einer Auseinandersetzung mit ihr drängen. Dabei darf er ihr auch eine andere Bedeutung beimessen, als der Verteidiger mit seinen Beweisanträgen erstrebt hat. Er darf nur keine ihr widersprechenden Feststellungen in den Urteilsgründen treffen (BGHSt 28, 310, 312; KK § 261 Rn. 28 m. w. Nachw.). Das hat die Strafkammer offenbar verkannt.
Der Verteidiger, und das ist nach dem Zusammenhang, in dem der Beweisantrag gestellt worden ist, eindeutig, wollte mit seinen Beweisbehauptungen nachweisen, dass der Angeklagte sich nicht schuldhaft, das heißt auch nicht fahrlässig in den von der Strafkammer angenommenen Rausch versetzt hat (vgl. BGHSt 26, 363, 366), in dem er die Vergewaltigung und die Körperverletzung begangen hat. Ob ihm das mit den angebotenen Beweismitteln gelungen wäre, mag zweifelhaft sein, unmöglich war dies jedenfalls nicht.
Der Verteidiger hat hier solche Anhaltspunkte, die für ein schuldloses „Sichberauschen“ sprechen konnten, mit den als wahr unterstellten Beweistatsachen behaupten wollen. Dadurch, dass die Strafkammer sich mit ihnen im Urteil überhaupt nicht auseinandergesetzt und auch ihre Bedeutung nicht aufgeklärt hat, hat sie die nicht näher begründete Annahme fahrlässigen Verhaltens im Hinblick auf die als wahr unterstellten Tatsachen nicht ausreichend dargelegt und sich mit diesen Tatsachen, was nicht ausgeschlossen werden kann, möglicherweise in Widerspruch gesetzt.
Auf diesem Verstoß kann die Verurteilung des Angeklagten beruhen.
In der neuen Hauptverhandlung wird sich die Strafkammer mit der Frage näher befassen müssen, ob der Angeklagte tatsächlich infolge seines Rausches nicht ausschließbar schuldunfähig war. Dabei werden seine Alkoholverträglichkeit und sein bisheriges Trinkverhalten ebenso zu berücksichtigen sein wie die Tatsache, dass er keine besonderen Ausfallerscheinungen gezeigt hat und sogar sein Kraftfahrzeug ersichtlich ohne besondere Schwierigkeiten über eine längere Strecke mit einer Geschwindigkeit von 160 bis 180 km/h steuern konnte. Auch die im Rausch begangenen Taten (Verhaltensweisen) können hierbei bewertet werden (vgl. KK § 267 Rdnr. 28, 65 m. Nachw.).
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